Privatpersonen dürfen in Deutschland keinen „Nutzhanf“ anbauen, egal wie niedrig der THC Gehalt ist und unabhängig davon, ob die Pflanze männlich oder weiblich ist. Jeder Verstoß wird als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet und von Polizei und Justiz verfolgt.
Der Anbau von Nutzhanf ist jedoch seit 1996 den Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt, deren Betriebsflächen die in § 1 Abs. 2 + § 1 Abs. 5 ALG genannte Mindestgrößen erreichen oder überschreiten. Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, dürfen Hanf nicht anbauen. Unter Gartenbau fallen auch Gärtnereien.
Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gibt es viele Infos dazu und auch die Formblätter für die sogenannte Anbauanzeige und die Erklärung zum Beginn der Blüte. Privatpersonen oder Organisationen können sich natürlich auch einen Bauern suchen, der die Anmeldung und die Betreuung des Feldes übernimmt. Eine vorherige Festlegung des Abnehmers für den Nutzhanf ist aktuell nicht mehr erforderlich. Es dürfen allerdings nur EU lizenzierte Sorten angebaut werden, und selbst gewonnenes Saatgut darf nicht wieder ausgebracht werden, da dieses sich automatisch langsam zu einem normalen THC Gehalt zurückkreuzen würde.
Ein Anbau von Hanf zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur nach Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erlaubt. Beispielsweise hat das Hanfmuseum in Berlin einige Exemplare der Sorte „Fedora 17“ in der Vitrine stehen.