Anlass: 27.11.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
↓ |
GabrieleWeis -
meine Ideen entsprechend eingepasst // in Arbeit: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gw / Vorschlag für eine |
Denkhorizonte: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinwohllobby.de | diskursblickwechsel.wordpress.com | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ab 28.11.2020 erarbeitet: | Initiative Mai 2020 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ |
GesellschaftsFAIRtragInitiative Stand Nov 2020 Marianne Grimmenstein | @Marianne Grimmenstein |
Neu justierte GG-Version |
NEIN SAGEN ALLEIN zuFehlgängen GENÜGT NICHT !W O LÄGE DEMGEGENÜBERein N E U E S ´J A´ ?
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gabriele Weis | @ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
W O LÄGE DEMGEGENÜBERein N E U E S ´J A´ ?|1 Menschenbild |2 Autopoietie |3 neue Staatlichkeit |4 kluger Systemwechsel |5 Grundrechte |6 Zweck und Methoden anzustrebenden Wirtschaf- tens |7 Anregung und intersub- jektiver Eifer als zentra- les kulturelles Movens |8 Gewaltfreie Gesell- schaftsvertrags-Bewegung |9 Parteien, Mandatierte |10 ´Auditativen´ & ´In- formativen´ für neue Dia- log-Kultur |11 hochanregende, auto- poietisch nutzbare Lern-, Qualifizierungs- & For- schungs-Orte |12 lokal wie global: Leben mit Assoziation und Dissoziation |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GesellschaftsFAIRtrag Stand Nov. 2020 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vollzitat: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist"
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++) Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23.
Mai 1949 in Bonn am Rhein in
öffentlicher Sitzung festgestellt,
daß das am 8. Mai des Jahres 1949
vom Parlamentarischen Rat
beschlossene
Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der Woche vom
16. bis 22. Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als
Zweidritteln der beteiligten
deutschen Länder angenommen worden
ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: |
´J A´ , *1wir gestehen einander unsere jeweiligen Ambivalenzen zu und suchen offen ohne Ausgrenzung von Meinungs- und Handlungsziel-Gegnerschaften jeweils die Vereinbarung, die am wenigsten schmerzt (systemisches Konsensieren) . . . Denn wir wissen um die inneren Verknüpftheiten in und zwischen allem Existenten, um das Ausmaß, in dem Leben sich als immer auch von allem Übrigen wissende Neuschöpfung in jedem Augenblick vollzieht, wir mittendrin – mit all unseren Genialitäten und unserer ganzen Irtumsanfälligkeit. |1 Menschenbild .. . ´J A´ , *2wir begreifen uns selbst wie einander – alle Menschen auf dieser Erde – als A U T O P O I E T I K E R / I N N E N : als selbsterhaltend und selbstregulierend interaktiv mit ihrer jeweiligen Umgebung kommunizierende Organismen im Konzert aller übrigen größeren wie kleineren, näheren wie ferneren Nachbar-Organismen. Wir suchen den Zugang zu den Dingen und zueinander intersubjektiv dank der Erfahrung, dass je eigene hochunterschiedliche Betrachtungsweisen bei ganz ähnlichen Entdeckungen landen können, Kultur also als Kokreativität lebendig zu werden vermag, w e n n s i e genau solche Zusammenklänge w i l l – statt Verurteilungs-, Diffamierungs-, Bestimmungs- und Erzwingungsgewalt, die wir weder ausüben, noch im Fahrwasser anderer mit´genießen´ wollen. Die S t a a t s f o r m, die dem entspricht, bezeichnen wir als A U T O P O I E T I E, ein System also, das m a n d a t i e r t e Amtsträger/innen aller Ebenen unseres ansonsten w e i t e r h i n P A R L A M E N T A R I S C H E N S Y S T E M S aufs jederzeitige Hören, Antworten, Debattieren und Berichten v e r p f l i c h t e t – in Form von ´BÜRGERKREIS-AUDITATIVEN´, ´KOMMUNIKATIONS-, WISSENS- und BERATUNGS-PLATTFORMEN´ UND ´INFORMATIVEN´, jeweils mit klarem Verfassungsauftrag . |2 Autopoietie . . ´J A´ , *3wir betrachten die historisch gewachsenen Räume dieser Welt als unsere mehr oder minder tragfähig entstandenen gesellschaftlichen Basis-Bezugsgrößen, innerhalb deren wir uns zuvorderst organisieren. Dabei sind wir in hohem Maße auf kulturell angestammt-gewachsene Vertrautheiten angewiesen, nicht minder aber auch auf Fluktuation ! Denn jede Form von Verkrustung lähmt das Leben letztlich aller. Also bringen wir ins Gespräch, was und wer wo und wie immer Anstoß erregt.
Und wir begreifen, dass es ganz zentral unser jeweils gesellschafts-ureigener Dialog darüber ist, wie wir mit den Phänomenen von Werden und Vergehen, Angst und Mut, mal lebendiger, mal eher be- wie gefangen umgehen, über den wir den Charakter unserer Gesellschaften ausbilden und uns selbst wie unseren Nachbarn begegnen.
Wir erstreben eine wechselseitig gedeihliche O r g a n i s a t i o n s f o r m für unsere unmittelbar nachbarschaftlichen wie unsere planeten-umspannenden A u s t a u s c h – B e z i e h u n g e n. Diese wird möglichst weitgehend o h n e wechselseitige und interne D o m i n a n z – M e c h a n i s m e n auskommen. Dazu gehört der Eintausch des tradierten Mehrheitsprinzips gegen das Prinzip des s y s t e m i s c h e n K o n s e n s i e r e n s, also einer Verständigung auf das insgesamt am wenigsten Schmerzende ! Und es gehört dazu die kommunikative Praxis der rede-einleitenden Skizzierung einer soeben vorredner/innenseits zu Ohren gebrachten Auslassung, bevor die Antwort geboten werden kann. . Was uns von hier aus vorschwebt, ist eine FORM VON STAATLICHKEIT, die im Kern (Staat für Staat) auf folgenden a u t o n o m i e – v e r s c h a f f e n d e n V E R B U N D – M E C H A N I S M E N fußt: a) auf M O N E T A T I V E R, sprich: zentralbankseitiger R e g i o n a l – W ä h r u n g s – S c h ö p f u n g zugunsten staatsbürgerlicher wie staatlicher G R U N D K A U F K R A F T (Bürgergeld (~1/3 BIP), Staatsgeld (~1/6 BIP): ergänzbar durch geschäftsbankseits zu vermittelndes Kreditgeld (~1/2 BIP, Festzins-System, Zinseszinsverbot; strikte Kapitalverkehrsregeln) – und b) : auf einer e i n z i g e n geldmengen- und sozio-ökonomisch -wirksamen Steuer – der I N D E X – S T E U E R ! (Gesamtumfang im Durchschnitt (!) 30-40% der Endkaufpreise mit jeweils ausgewiesenen Steueranteilen und deren Kennziffern – zurück an die Landes-ZB) ! Effekte: – Verstetigung des Wirtschaftens, Raum für ein kulturell spannend gestaltbares Ineinander von Subsistenz- und Erwerbstätigkeit – selbstorganisatorischer Rückbau der gegenwärtigen Ökonomisierung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Schaffung neuer Bürger/innen-Verständigungs-Formate über erstrebenswerte und via Aktivität X deckungsfähige Bedarfe . . . – kein Raum für Steuerhinterziehungen, keine Zölle, keine Handelsverträge oder sonstigen mulitlateralen Abkommens-Erfordernisse – wer in Land X etwas verkaufen will, muss jede Liefer-Einheit dort steuerlich indexieren lassen zwecks Ermittlung des jeweiligen Endpreises pro Handelsgut. – stattdessen Raum für eine nur teilweise ökonomisierte, wechselseitige Anregungs- und Kooperations-Kultur. |3 neue Staatlichkeit . . ´J A´ , *4wir halten es für ebenso geboten wie möglich, einen – auch die heute disparaten Einkommenslagen klug neu ausballancierenden – S Y S T E M – A U S – & E I N S C H L E I C H – P R O Z E S S zu bewerkstelligen zwischen dem immer funktions-untüchtigeren S c h u l d g e l d s y s t e m von heute . . . – und dem alle Verhältnisse heilsam stabilisierenden und kulturell neu dynamisierenden I N D E X S T E U E R – F L A N K I E R T E N K A U F K R A F T G E L D – S Y S T E M, für das wir eintreten . |4 kluger Systemwechsel . . ´J A´ , *5wir bestehen auf der W Ü R D E A L L E R M E N S C H E N und machen sie in allem, was wir tun und lassen, z u u n s e r e m l e i t e n d e n A n l i e g e n. Die ersten 20 Artikel des bundesdeutschen GGs skizzieren die Rechte, die es entsprechend zu wahren gilt. Sie alle schließen eine paternalistisch diese Rechte hintanstellende, gar gesetzliche Hintertüren unzulässigerweise nutzende, Haltung von mandatierten Amtsträgern ´hinunter´ zu den Bürger/innen aus ! Nichts anderes gilt überdies für alle Menschen: B e t r e u u n g s – Erfordernisse und -Leistungen v e r l a n g e n B E G L E I T U N G, sie erfordern u n s e r wohlwollend zugewandtes D U, keine Erziehung (!) und schon gar kein Ignorieren ausdrücklicher Willensäußerungen, wenn bestmöglich wachsen, blühen und Früchte tragen dürfen soll, was angelegt ist, und wenn sich seinem Fortgang rundum respektiert zuneigen können soll, wer sich seinem Lebensende nähert. „N E I N!“ heißt „Nein!“ ohne Wenn und Aber: Gegeninteressen rechtfertigen nirgends Erzwingungs-Gewalt ! V e r s t ä n d i g e n w i r u n s überdies grundlegend neu auf ein vernünftig gestauchtes und f ü r a l l e g l e i c h e s E n t g e l t s y s t e m für die unter uns anfallenden Erwerbsarbeits-Bereiche bzw. -Quanten und ein geeignetes Gratifikations.System für Sonderleistungen. . Ererbtes wie erworbenes E i g e n t u m an Boden /-Nutzungsrechten, Geld & Sachwerten bildet einen zentralen Teil-Faktor menschlichen Auskommens. Es berechtigt zum Erwerb und Ausbau von Aktivitäten und Spielräumen und – soweit dergleichen auf die Mitarbeit auch von Nichteigentümern angewiesen ist – zu einer jeweils zu konsensierenden (!) Direktiven-Geberschaft für ein unmittelbar eigentümer-initiertes Unterfangen. Wo sich Eigentümerschaften via Vervielfältigung anonymisieren und außer mit Blick auf den gewünschten Gewinn keine aktivitäts-spezifische Direktiven-Geberschaft mehr aufbringen, schwindet die Berechtigungs-Grundlage für eine privilegierte Bestimmungsgewalt der Kapitaleignerseite konsequenterweise zugunsten paritätischer Mitarbeiter-Mitentscheidungsrechte in allen zentralen Unternehmensbereichen (Unternehmensziele, Aufstellung, Investitionen, Lohnstruktur,Gewinnverwendung) ! Wo Menschen E i g e n t u m als K A P I T A L einsetzen z u r G ü t e r v e r m e h r u n g via Boden /-Nutzungs-Rechten und Produktions-Mittel-Erwerb, liefern sie den einen anpassungs-fähigen Bedingungsrahmen für den Arbeitseinsatz vieler Mitmenschen. Den anderen Bedingungsrahmen für die güterschaffenden Aktivitäten aller liefert die gesamte Gesellschaft über die Entwicklung ihrer Qualifikationen und infrastrukturellen Einrichtungen – sowie über die Arbeits-Leistung aller Gesellschaftsglieder längst (!) nicht allein im Bereich der unmittelbar unternehmens-bezogenen Erwerbsarbeit ! Das Maß, in dem aus Kapitaleinsatz Bestimmungsrechte über Arbeits-Entgelte, Arbeits-Bedingungen und -Anforderungen sowie Firmen-Politik ableitbar sein sollen, unterliegt gesellschaftlicher Aushandlung. . Berechtigung und Pflichten machen an Landes- oder Kontinentalgrenzen nicht Halt ! E s g i b t k e i n ´Re c h t´ zur Vorteilsnahme, kein ´Recht´ auf kurzerhand usurpierte Erzwingungs-Gewalt, kein ´Recht´ des Stärkeren ! D i e M a c h t d a z u g i b t e s s c h o n – allerdings nur, wo Mehrheiten sie zulassen … Solchen Machtballungen haben alle Institutionen im Land, zuvorderst die Verfassungs-Organe, einklagbar(!( entgegenzuwirken ! |5 Grundrechte
´J A´ , *6
wir votieren insgesamt für eine Neubesinnung darauf, dass der Z w e c k menschlichen Wi r t s c h a f t e n s nur dann ein möglichst umfänglicher Gelderwerb zu sein braucht, wenn verständigungsgemäß nur große Investitionen und entsprechende Kaufkrafterweiterungen bestimmte Bedarfsdeckungen ermöglichen können. Im Regelfall h ä t t e n w i r REGIONALE VERSTÄNDIGUNGS- und INFO-PLATTFORMEN z u b i l d e n, offen für jede/n, um gemeinsam die jeweiligen BEDARFE an Güter-, Dienstleistungs-, Zusatz-Kauf- und -Investitions-Kraft z u r e f l e k t i e r e n und andere/weitere perspektivisch vorzubereiten. Profit-orientierte wie gemeinnützige Eigentümer-Betriebe, Bürgerwerks-Genossenschaften und Commons-Formate könnten und sollten in freier wechselseitiger Abstimmung so etwas wie ein Schwarmverhalten entwickeln und die dabei erzielten Produktivitäts-Zuwächse über ihr Preis- und Entgeld-Gebaren in entsprechenden Kauf- wie Investitionskraft-Zuwächsen spiegeln. U.a. dies fände Eingang in die jeweilige Berechnung des Indexsteuer-Anteils eines jeden Stückpreises mit Einfluss auf das Kaufverhalten der Kunden. Arbeitsentgelte – ganz gleich ob bezogen auf Vollzeit- oder Teilzeit-Arbeitsverhältnisse oder auf werkvertraglich jeweils begrenzte Abreden – wären brachenspezifisch und u.U regional differenziert tariflich für alle verbindlich zu halten und unterlägen der Indexierungspflicht, auch wenn es sich um Entgelte für Hand-in-Hand Tätigkeiten in mehr subsistenz-wirtschaftlich-sozialen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Gemeinschafts-Bedarfs-Bereichen handelte – sofern im wechselseitigen Geben und Nehmen fallweise oder auch flächendeckend ausgleichungsbedürftiger Abrechnungsbedarf entstünde. S o hätten alle die Möglichkeit, über die Bürger- und Kreditgeld-Ausstattung hinaus weitgehend beliebige Z u s a t z – K a u f k r a f t zu bilden, g e m ä ß ihrem sich so oder so entwickelndem K a u f k r a f t – B e d a r f für all jene Güter, für deren Erwerb Kaufkraft erforderlich sein wird. Ein hochflexibles System ohne nennenswerten Bürokratieaufwand ! . Als überaus wichtig jedoch im Bereich solcher Plattform-Beratungen erachten wir nicht zuletzt : – eine Etablierung von ressourcen-rückgewinnenden, sauber getrennt gehaltenen Bio- und Technik-KREISLÄUFEN – die Entwicklung k o o p e r a t i v-flexibler K a p a z i t ä t e n – N u t z u n g s – V e r f a h r e n zwischen den Einzelunternehmen bei offen (auch weltweit) geteiltem Know-How und maximal auf 7 (?) Jahre b e g r e n z t e m P a t e n t s c h u t z . (Bei abgeschafftem Steuer-Dschungel sicher kein Stolperstein für das jeweilige betriebliche Rechnungswesen.) – die Umkonzipierung des heute in ein versprengtes Lieferkettengewirr hypertrophierten weltweiten Massengüterhandels auf versorgungsangemessen große, interkulturell traditionell lebendige Binnenmärkte. Verantwortliches Wirtschaften bedarf kürzestmöglicher Transportwege und in Summa deutlich rückläufigen (Energie-)Aufwandes !! . Weltweit sähen wir dabei gern folgender Erkenntnis zum Durchbruch verholfen: Jede Region dieser Welt hat das Recht auf ihre eigenen Produktionskapazitäten und deren Entwicklung genau so weit, wie sie sie braucht. W e n n a l l e – auf der Basis eines I N D E X S T E U E R – F L A N K I E R T E N K A U F K R A F T G E L D – S Y S T E M S – ihr Produktions-Know-How wie ihr System-Know-How teilen, gewinnen sich alle in kürzester Zeit die Fähigkeit, regional-binnenwirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen und einen alle belebenden kulturellen Austausch zu pflegen, der hilft, unser aller Wirtschaften immer gedeihlicher auf die weisen Funktionszusammenhänge auszurichten, die wir der Natur unseres Planeten und des Kosmos ablauschen können . . . ! ! ! Insofern gebührt den Menschen j e d e r Region dieses Planeten das Recht, ihre Lebensvollzüge eben gerade mal so weit erwerbsarbeitlich auszurichten, wie sie darüber ihre Bedarfe decken können – und das Recht, diese Erwerbsarbeit – KI ein- oder aus-steuernd (!!) – so zu strukturieren, dass sie mit nennenswert von ihnen gewünschter er Selbstwirksamkeit bei der Arbeit und ihre übrigen Lebensvollzügen sein können ! Das bisherige Konzept
wirtschaftlich konkurrierender Weltregionen, die Panikrede vom
Abgehängt-Werden und das selbstgefällige Streben, andere abzuhängen, zu
übertreffen, auszuschalten…, h e m m t
die längst weltweit denkbar niveauvoll möglichen
Prosperitäts-Entwicklungen, keineswegs nur der sogenannten Looser
(!), i m m e n s
. . . ! ! Wir sollten die Feststellung ernst nehmen: Unsere
bisherigen Systeme leben a u c h von reichlich viel Elend in der Welt !
Als bevorteilte Vorteilsjäger haben die nördlichen Anrainer des
Atlantik erheblichen Anlass, die Blicke gesenkt zu halten . . . Suchen wir stattdessen endlich weltweit die Augenhöhe, die allen Beteiligten jenseits verdienter wie unverdienter Verächtlichkeiten zukommen sollte ! Ein jeweils Land für Land jenseits aller Vergleichens-Zwänge allein (!!) über Indexsteuern im Fluss gehaltenes binnenwirtschaftliches Geldumlauf-Gefüge schüfe hier denkbar aufwandsschlank und gut verstetigt ein endlich respekt-getragenes, soweit erforderlich weltweites Spiel autonomer, aber ausgeglichen bilanzierender (!!) Austauschpartner rund um den Erdball – die beste Voraussetzung für einen auch sogenannt ´geopolitisch´ endlich wirklich friedenstauglichen Umgang aller mit allen! Es bedürfte dazu nichts als mutiger Einzelland-Entscheidungen bzw. entschlossener Parallelsystem-Bürgerwerks-Bildungen rund um den Globus, wo immer Menschen dazu Mut und Energie aufbringen. . . !
|6 Zweck und Methoden
anzustrebenden Wirtschaftens . . ´J A´ , *7Wir glauben, e s g i n g e auf solchen Wegen nicht mehr um Konjunkturschwankungen, Wachstums- und Markteroberungs-Mantren mit ihren fatalen Verschuldungskaskaden im Gefolge, auch nicht um Wachstums-Einschränkung, sondern u m die ´atmend´- k o o p e r a t i v e O r g a n i s a t i o n jeweils untereinander gut abgewogen bedarfsorientiert v e r e i n b a r t e r G ü t e r – V e r f ü g b a r m a c h u n g . Und d a s jenseits der bisher so überaus wichtigen Marktmacht-Fragen. Nicht Märkte handeln (!) so oder anders, Menschen mit bestimmten Marktmacht-Zielen und der Hilfe instrumentalisierter Staatssysteme tun das (!!) mehr oder minder abgestimmt, mehr oder minder digital trickreich forciert . . . – irgendwo zwischen Menschenfreundlichkeit, einfach skrupellosem Eigennutzen und erschütternd verächtlichen Weltordnungs-Phantasien . . . Und es ginge im Falle dazu rohstoffbedingt anteilig erforderlichen Außenhandels um d e c k u n g s g l e i c h e Kauf- und Verkaufs – L e i s t u n g e n zwischen den Handels-Partnern verschiedener Binnenmärkte! Das Ganze Staat für Staat auf der erläutert soliden Kaufkraft-Basis u n d eines noch zu erlernenden kooperativen Schwarmverhaltens ! Beides zu etablieren stünde jedem Land dieser Erde per entsprechendem Gesellschaftsvertrags-Entscheid im Grunde zu jedem Zeitpunkt offen ! ! So ließe sich nicht zuletzt den Verelendungsfolgen des aktuell über ein entsprechend ausgestaltetes Virus-Narrativ vom Zaum gebrochenen Weltwirtschaftseinbruchs durch einen entschlossenen Schritt in eine neue ökonomische und staatliche Autonomie vermutlich mit am effektivsten entgegenwirken ! . Die den Gang solchen Wirtschaftens zentral prägende binnenmarkts-autonome Plattform-Kultur beugte überdies ganz allgemein allfälligen Verlogenheiten und Falschanpreisungen vor und hielte stattdessen werbefreie Produkt-Infos, Erfahrungsberichte, Verbesserungs-Ideen, ein rundum offenes, kapazitär jeweils ideenreich flexibel Hand in Hand zu verzahnendes und dennoch unbürokratisch auseinanderzurechnendes Produktions- und Vertriebs- bzw. Dienstleistungs-Gefüge vor ! Anregung würde so zum zentralen kulturellen Movens, zum wesentlichsten Grundelement alles auf welchen Ebenen immer zu Entscheidenden. . . !! Der so hochgepriesene, aber sinnlos leidensträchtige und zunehmend leistungs- und ressourcen-verschwendende Ausschaltungs-Wettbewerb unserer Tage, der Treibriemen unser aller Hamsteräder, deren Fliehkräften immer weniger Menschen standhalten, wiche einem von Zeit zu Zeit vermutlich sehr eifrigen die Köpfe-Zusammenstecken-Dürfen, um etwas von dem neu ins Leben zu rufen, das dabei intersubjektiv als menschen- und planetentauglich ahnbar und erstrebenswert Menschen mehr oder minder gemeinschaftlich zu bewegen beginnt . . . ! |7 Anregung und intersubjektiver Eifer als zentrales kulturelles Movens . .. ´J A´ , *8Das alles entstünde selbstredend nicht ohne die vermutlich heftig erzürnte Gegnerschaft der bisherigen System-Profiteure. An sie ergeht die Frage, wo sie sich fürderhin mit all ihrem Know-How und ihren zig bis Hunderten von Milliarden positionieren möchten: – ü b e r allen anderen und bewusst g a r g e g e n die meisten, Gewalt eingeschlossen . . . – oder eben ein wieder wachsenes Stück weit auch m i t i h n e n – in langsam wieder und neu menschen-gemäßer Demut . . . . ´J A´ ,Wir, die 99,... % der Menschheit, haben weder geeignete Gewaltpotentiale, noch wollen wir sie haben, wo man uns ggf.anderswohin zu zwingen suchen mag.
Wir wollen etwaigen Erzwingungsmaßnahmen heutiger Entscheider auf welchen Ebenen immer – beträfen sie die Fortführung bisheriger politischer Linien oder auch Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber dem vorliegenden Begehren – mit keinen anderen Potentialen entgegentreten als denen eines klaren ´NEIN´, respektgetragener Diskurs- und Dialog- bis hin zu entsprechender Performance-Pflege sowie Formen von Gebet oder Meditation ! Wir wenden uns einfach zunehmend ab von längst eingerissenen GG-Verfehlungen in den verschiedensten Politik-, Wirtschafts- und Lebenspraktiken. Wir wollen sie nicht länger ! . Und wir beginnen, uns in anwachsenden Dialogrunden das hier skizzierte Anregungs- und Kooperationssystem zunächst einmal geistig zu schaffen, das nach unserer Erkenntnis eine erheblich höhere Menschen- und Natur- bzw. Planetentauglichkeit zu entfalten vermöchte als das gegenwärtige, brächten wir es nur endlich auf den Weg ! – Jede/r ist aufs Herzlichste eingeladen, sich in die Möglichkeiten und Grenzen des hier Skizzerten ebenso weitertreibend wie skeptisch mit hineinzudenken und sich austausch-bestrebt lokal und zentral zu lebendigen Dialogrunden zu vernetzen ! ! . Unser Ziel: ein
entsprechend neuer, bürgerschaftlich auf den Weg gebrachter und
entschiedener Gesellschaftsvertrag – basierend auf
Manifesten wie dem vorliegenden – unterzeichnet von allen, die mit dem
Aufbau entsprechend selbstwirksamer, sprich: autopoietisch
agierender Instititionen zu beginnen entschlossen sind. |8
Gewaltfreie Gesellschaftsvertrags-Bewegung
. ´J A´ , *9wir halten es für einen fundamenalen Fehler, P a r t e i e n im Wege von Fraktions- und Koalitionsbildungen mit den daran hängenden Geschäftsordnungs-Rechten eine Dominanzstellung in Legislative und Exekutive sowie weiteren Einrichtungen vorzuhalten ! Die ihnen grundgesetzlich aufgetragene ´Mitwirkung´“an der politischen Willensbildung“ ist und bleibt hingegen von unverzichtbarem Wert, denn es ist und muss sein ihre zentrale Aufgabe, den Bürger/innen jahrzehntelang erworbenes Herrschaftswissen verfügbar zu machen und für seine Weiterentwicklung weltanschaulich jeweils identifizierbare Impulse zu erarbeiten. . Parteien agieren heute jedoch nicht als ´Mitwirkende´ an der politischen Willensbildung moderner Gesellschaften, wie es etwa das deutsche GG zu regeln sucht . . .Parteien haben sich zu d e n Organisatoren politischer Entscheidungsprozesse in Parlamenten und Regierungen aufgeschwungen.Im ´Kampf um Wählerstimmen geht es ums ´Sieger-Sein´, um den Gewinn bzw. Ausbau positioneller Ränge beim Bekleiden von Regierungsposten: Wer eine Mehrheits-Koalition zustandebringt, dominiert das Spiel mit den Systemfäden. – und da sind mittlerweile zunehmend schräge Mittel recht (vgl. die Dauer der letzten Koalitionsverhandlungen im Bund z.B. und das Gezerre des Frühjahrs 2020 um die Kräfteverhältnisse und einen angemessenen Umgang damit nach den jüngsten Thüringen-Wahlen (!!) Diese spinnt man dann auf zahllosen Deal-Wegen (´gibst du mir das, geb ich dir das´) denkbar komplex mit schärfstem Augenmerk auf genügend parteiseitige Duftmarken-Repräsentanz in den jeweils gefundenen Regelungen . . . ! ! ? ! ´Der Wähler´ muss sich anhören, in der im Gefolge von Wahlen jeweils gefundenen Konstellation von Kräften und Regelungen fände sich ´sein Wille´ umgesetzt . . . – zum Weinen ! . Im Konzept ´parlamentarischer Demokratien´ – jener Staats-Konzeption, die im Zentrum vieler Verfassungen des sogenannten ´Westens´steht -, steckt sehr viel politische Weisheit, derer wir uns nicht einfach entledigen sollten, weil wir den Parteien quasi gewohnheitsrechtlich je längere desto falschere Funktions-Spielräume zugestanden haben. . .E n t s p r e c h e n d w e i s e wie die Idee klarer Repräsentanz-Strukturen von Legislativen muss auch die R e k r u t i e r u n g und die S p i e l r a u m – B e r e c h t i g u n g der vom Souverän zu entsendenden B ü r g e r s c h a f t s – V e r t r e t e r / i n n e n konstruiert sein – – – einschließlich der – deutlich zu begrenzenden – Rolle der Parteien dabei !. Die seit GG-Erlass gültigen und gewohnheitsrechtlich verfestigten Parlaments- und Wahl-Regelungen lassen in entscheidenden Details eben diese Weisheit zunehmend fatal vermissen.In den zusätzlich mediengetriebenen Einfluss-Geflechten dessen, was sich heute ´Parlamentarismus´ nennt, dürfen Bürger/innen gerade mal Partei-Wähler/innen sein, die ´d i e (also: d e r e n (!)) Politik´ dann bestenfalls ´erklärend m i t n i m m t ´, wichtige Grundentscheidungen fällend, ohne nach den Präferenzen und Ideen des Souveräns zu fragen :.
. . Hier sind gesellschaftsvertragliche Neu-Justierungen unerlässlich – nachstehend ein Vorschlag:. Bürger/innen brauchen Abgeordnete, die nur sehr begrenzt diversen Steuerungsmechanismen seitens der Parteien unterliegen. Die Rolle der Parteien hat allein die von Anbietern und Anregern zu sein ! . Wer die Bürger/innen seines Wahlkreises in einem der kommunalen oder Landes-, bzw. im Bundesparlament vertreten möchte, müsste das künftig auf neue Weise eigenverantwortlich tun: – es sollte Bewerbungsfreiheit herrschen mit detaillierter Auskunftspflicht betreffs parteipolitischer Verortungen – gewählt wären pro Wahlkreis jeweils die Kandidat/innen mit den meisten Stimmen – Bewerber/innen wie Gewählte unterlägen einer systematisierten und bußgeld-bewehrten Selbstdarstellungs- (Lebenslauf, Agenda, die man verfolgen will, parteipolitische Bindungen, Lobby-Klientel) und Berichts-Pflicht (Terminkalender, Protokollierung von Erreichtem/Nicht-Erreichtem, überlegenswerter Alternativ-Positionen) auf einer bundesparlamentarisch für alle Ebenen verfügbar gemachten regelbasierten Volksvertreter/innen-Plattform mit Individual- wie Gruppen-Chat-Bereichen . – die Volksvertreter/innen Plattform hätte überdies im Rahmen eines bundesweit agierenden wissenschaftlichen Volksvertretungs-Dienstes statistische Auswertungen zu liefern über: – die jeweils implizit sich entwickelnden parteipolitischen Kräfteverhältnisse – die stattgefundenen Lobby-Aktivitäten – die jeweilige Parlamentsausschuss- und Fraktions-Arbeit in den Bereichen: wessen Gesetzesinitiativen stehen an/lagen vor/sind wie entschieden; wessen Anfragen wurden wie beschieden; welche Anmahnungen gegenüber der Regierung wurden vorgetragen/wie aufgegriffen und erledigt – das im einzelnen Verabschiedete und seine Einordnung ins bereits bestehende Regelungsgefüge /das alles einschließlich wiederholungsbereinigter Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren /Akkreditierung als Kommentator/in stünde allen offen, die wohlbegründete Unterstützungen, respektgetragene Kritik oder aber Alternativ-Lösungen vortragen – die Volksvertreter/innen Plattform hätte schließlich eine fundierte Auflistung der parteipolitischen Organisations- und Denk- wie Aktions- und Kontakt-Angebote der Parteien zu bieten – mit Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren .
. Auch heute wählen nicht die Bürger/innen Regierungen ab oder ins Amt. Was gewählte Abgeordnete an Arbeitsvorhaben in den Blick nehmen oder nicht, als Sache von Partei-Direktiven handhaben zu wollen, kann sich nur als täglich absurderes Machtspiel vollziehen ! – gewählte Abgeordnete entschiedener wie annäherungsweiser Parteizugehörigkeit sollten für sie denkbare gemeinsame Agenden gemäß den Wahlanregungen der Partei, in deren Horizonten sie in der vor ihnen liegenden Legislaturperiode arbeiten wollen, beraten – sie bildeten – so meinen wir – künftig lockere Fraktionen. – eher parteienferne gewählte Abgeordnete sollten miteinander die Agendenhorizonte, um die es ihnen geht, klären – auch sie bildeten ggf. weitere lockere Fraktionen – alle Fraktionen hätten (ggf. vorverständigt) gruppiert oder einzeln ihnen denkbare Regierungsprogramme zu formulieren – als Anregungen für die Abgeordneten-Agenden (!) -, die damit für sie verbundenen Amtsträger-Kandidat/innen zu benennen und ihre Abgeordneten-Voten abzugeben, so dass eine tendentiell mehrheitsfähige Agenda sichtbar würde – diese mögliche Mehrheits-Agenda, nochmals im Plenum durch-erörtert, hätte dann die Basis für Kanzler/innen und Minister/innen-Wahlen zu bilden (einzel-konstruktive Ersatz-Voten jederzeit möglich) – Parlamente müssen den von ihnen mandatierten Regierungs-Amtsträgern auch zwischenzeitige Paket-Kurskorrekturen vorgeben können ! Kritisch zu erörtern wäre dann u.U. wiederholt die phasenweise als zumindest halbwegs mehrheitsfähig verabschiedete Agenda in ihren u.U. zwischenzeitig deutlicher erkennbaren inhaltlichen Leistungs-Kontexten und Versäumnissen, gar Fehl-Orientierungen bis hin zu allfällig gebotenen Entscheidungs-Rücknahmen ! . Die Frage hingegen, ob alle, die wann und wo immer für eine aktuell mehrheitsfähige Agenda stimmen, auch als hinreichend demokratisch-integer gelten dürfen, vergiftet alles ! Auf sie sollten Polit-Akteure untereinander und die Medien im Umgang mit den Polit-Akteuren, sauberer Weise vollständig verzichten ! Wer auch immer ggf. Gesetzes-, gar Verfassungsverstöße zu verantworten hat, gehört ausschließlich in die Hände von von Staatsanwaltschaften und Justiz und anstoßweise auch in die parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sowie investigativer Medien ! . |9
Parteien | Mandatierte . .. ´J A´ , *10wir halten Aufbau und Pflege einer neuen, landesweit lebendigen B ü r g e r d i a l o g s – K u l t u r für die Bedingung einer demokratischen, besser: ´ autopoietischen´ Erneuerung des Volkssouveränitäts-Prinzips, dem wir zu neuem Glanz verhelfen wollen. . Denn VIELLEICHT GÄBE ES - neben anderen - einen noch viel zu wenig ins Bewusstsein gerückten WEG, das STAATSBÜRGERLICHE SOUVERÄNITÄTSRECHT an mehr als an traditionelles Wahlrecht und eventuelle Volks-Begehren oder gar -Entscheide zu binden:… d e n W e g , für Ideen und Willensäußerungen aus der Bevölkerung endlich ein FORUM – eine ´A U D I T A T I V E´ – zu schaffen, wo sich Bürger nicht einfach nur Gehör verschaffen können, wie in Anhörungen und auf dem Wege von Petitionen…, sondern wo mit Hilfe von Los-Bürger/innen eine PLATTFORM etabliert würde ,… … AUF DER n i c h t PARTEIEN vorrangig für die politische Willensbildung zu sorgen hätten, wo vor allem auch WAHLKÄMPFE nichts zu suchen hätten, . . . . . . sondern wo MENSCHEN aus diesem Land per Zufallsgenerator z.B. ihrereseits für 4 Jahre, aber um 2 Jahre versetzt zur Legislaturperiode des repräsentativ gewählten Parlaments, ZUSAMMEN GEFÜHRT WÜRDEN, um ohne eigene Gesetzgebungs- oder Regierungsbefugnisse über Agenden zu beraten und Mehrheitsvoten abzugeben dazu, was die Vertretungskörperschaften Parlament und Regierung gemäß ausdrücklich und direkt von Bürger/innen Gewünschtem überprüfbar leisten sollten ! . Ein solches Forum aus Losbürger/innen – eine ´B Ü R G E R / I N N E N – V E R S A M M L U N G ´ mit Anspruch auf Gehör und Berücksichtigung – besäße selbstredend kein Recht, das einem imperativen Mandat auch nur nahe käme… (über imperative Mandate kann keine vernünftige Politik zustande kommen) – aber es hätte unmittelbar aus der Mitte der Gesellschaft heraus eine gewichtige Form von politischer Willensbildung zu betreiben, (weit über die Aussagekraft von Meinungsumfragen mit einfachen Fragesätzen hinaus !!), an der Parlament und Regierung nicht so leicht vorbeiagieren könnten ! Eine solche Institution ersparte den Parteien mit ihren ja in der Tat unerlässlichen Funktionen viel von jenen P r o f i l n e u r o s e n , die – je öfter, desto weniger – in Wahlkämpfen und Koalitionssondierungen das Finden vernünftiger Berühungspunkte und zumindest stückweiser Problemlösungsstrecken zunehmend lähmen, ja blockieren… !! In den letzten Jahren – und im Grunde täglich zugespitzter – verlieren die Politakteure unseres Landes zunehmend einen produktiven und lebendigen Problemlösungs-Kontakt mit allen, für deren Gemeinwohl sie da zu handeln angetreten sind, wenn sie es vermeiden und versäumen, die deutsche Öffentlichkeit zu Neuaufstellungs-Überlegungen anzuregen, deren Notwendigkeit zwar alle irgendwie spüren, aber nicht anzupacken wagen !!! A g i e r e n wir k r e a t i v und holen die Menschen aller Farben, die vertrauteren und die fremderen, auf neue Weise zusammen und g e b e n i h n e n endlich e i n e n E I N F L U S S – O R T , an dem sie mit ihren Geltungsansprüchen, Anliegen und Ideen nicht redundant wie in den bisherigen sozialen Netzwerken oder über Petitionen, also in Bittstellerposition (!), dafür aber endlich w i r k s a m v o r k o m m e n k ö n n e n , weil eben gerade nicht die System-Akteure in Parteien, Regierungen, Parlamenten in ein solches Losverfahren zur Bildung eines zentralen Bürgerforums einzubeziehen sein würden, sondern eine Bürger/innen-Inanspruchnahme wie bei den Schöffengerichten… . und ´J A´ ,Apropos Gerichte:Die U n a b h ä n g i g k e i t der R e c h t s p r e c h u n g (der Judikative als tradiert grundlegender 3. Staatsgewalt) sehen wir erst dann gewährleistet, wenn die J u s t i z m i n i s t e r i e n dem Gerichts- und Staatsanwalts-Wesen gegenübet nurmehr als r e i n e R e c h t s - A u f s i c h t s – und ggf. S a n k t i o n i e r u n g s b e h ö r d e n fungieren, . . . . . . die B e s t e l l u n g der R i c h t e r / i n n e n aller Ebenen jedoch a u f V o r s c h l a g der jeweiligen Bundes- bzw. Landes-´A u d i t a t i v e n´ d u r c h f r e i e n P a r l a m e n t s – E n t s c h e i d erfolgte ! .. S o sollten wir D e m o k r a t i e in unseren gegenwärtigen wie in den auf uns zustürzenden Umbruchszeiten einmal neu zu b u c h s t a b i e r e n versuchen !!! . ´J A´ ,V o l k s s o u v e r ä n i t ä t, die erst vermittels einer lebendigen landesweiten D i a l o g – K u l t u r ihre Kraft zu entfalten vermag, b e d a r f der Ergänzung gesetzgeberischer, ausführender und richterlicher Gemeinwesens-Organisation nicht allein durch eine ´A u d i t a t i v e ´ , wie skizziert. Sie bedarf einer vielfältigen, investigativ-kritischen, rundum anregenden und kommunikations-bildenden I n f o r m a t i o n s – L a n d s c h a f t im Wechselspiel verschiedenster Medien ! Hier wäre v e r f a s s u n g s – s e i t s ein öffentlich-rechtlich strukturierter, werbefreier und mit ca. 1/10 des Staatshaushalts finanzierter Berichterstattungs-, Recherche-, Analyse- Kommentar- und Debatten- K e r n – A u f t r a g als ´I n f o r m a t i v e´ vorzugeben – strukturelle Ausgestaltung im Detail jeweils zeitgemäß durch Bundes-Parlament und Bundes-Auditative. Ergänzbar jederzeit privatwirtschaftlich durch Medien welcher Art und Finanzierung auch immer. . | 10 ´Auditativen´ & ´Informativen´ für neue Dialog-Kultur .. . . ´J A´ , *11wir möchten insbesondere auch die deutsche B i l d u n g s l a n d s c h a f t g e ö f f n e t sehen für autopoietisch entworfene und gestaltete L e r n – und Q u a l i f i z i e r u n g s – O r t e verschiednester Art , ermöglicht durch ein ordentliche Finanzstärke verschaffendes B i l d u n g s g u t s c h e i n – S y s t e m zu Händen aller, die wann auch immer erstmalig angebotene Lerneinheiten in Anspruch nehmen und so die Einrichtungen, mittels deren sie sich bilden, mit den erforderlichen MItteln ausstatten. Gutschein-Zuschnitte und Qualifikations-Elemente hätten sich nach wohldurchdachten I n f o – E i n h e i t e n – C u r r i c u l a samt ihnen zugeordneten P o o l s von Info-Einheiten und von L e v e l – Q u a l i f i k a t i o n s – A u f g a b e n zu richten. Die Wege zu deren Nutzung und Absolvierung hätten frei wählbar zu sein. Jede Einrichtung hätte sich in Jahres-Rhythmen altersübergreifend sozial über Mentoren-Gruppen zu strukturieren und ein Gemeinschaftsleben auszubilden, in dem für menschlich wie geistig tragfähige und vielfältige Verortungen und Erfahrungen Raum wäre. . Das sollte auch für den Bereich u n i v e r s i t ä r e n Lernens. Lehrens und Forschens gelten. Verfassungsseits bedürfte es der V o r g a b e, dass Staatsgelder einzig für den Bereich gemeinnütziger universitärer Grundlagen- und Anwendungs-Forschung verfügbar zu halten wären. ( K e i n e r l e i S u b v e n t i o n e n künftig für p r i v a t w i r t s c h a f t l i c h e F o r s c h u n g e n ; P a t e n t s c h u t z al l e n f a l l s aufwands-anteilig bezogen auf den privatwirtschaftlich geleisteten Teil; begrenzt auf 7 Jahre!) Ein S t aa t s - M i t t e l – V e r t e i l u n g s – R a t aus ausgelosten Vertreter/innen sämtlicher deutscher Universitäten und öffentlichen Institute hätte i n a u s d r ü c k l i c h e m D i a l o g m i t den Auditativen und Parlamenten des Landes – u n d m i t den REGIONALEN VERSTÄNDIGUNGS- und INFO-PLATTFORMEN, bedarfswirtschaftliche Fragen betreffend – über die Mittelzuteilungen zu befinden. Die Rolle der Exekutiven beschränkte sich dabei auf Anregung, Aufsicht und Level-Konsensierung. . Erhalt und Weiterentwicklung der dualen Schiene im Bereich beruflicher Qualifikation erachten wir insgesamt für hochgradig wünschenswert. . | 11 hochanregende, autopoietisch nutzbare Lern-, Qualifizierungs- & Forschungs-Orte . . . ´J A´ , *12wir suchen ein neues Begreifen dessen, dass wir auf einem faszinierend ausgestatteten Planeten beheimatet sind und sein dürfen mit Platz in einem unendlichen Kosmos voller Anziehungs- und Fliehkraft-Prozesse. In wie um uns assoziiert wie dissoziiert sich in ständigen, das Ganze permanent ringsum spiegelnden Schwingungsprozessen aufs Vielfältigste wechselseitig alles. Zu diesem Begreifen gehört für uns eine neue staunend annahmebereite Ehrfurcht gegenüber allem, was wo auch immer aufeinander zu, wie von einander weg strebt ! Denn es liegt in unseren Herzen, Hirnen und Händen, i n welchem G e i s t wir begleiten, einander mitzuteilen oder gar zu unterdrücken trachten, was an wunderbaren Gestaltungskräften in alles gelegt ist, was uns begegnet (von Mikrobe bis Mensch wie nicht minder in alles Anorganische), auch wenn es sich selten überdeutlich bzw. unmittelbar leicht lesbar in unsere Wahrnehmung zu drängen scheint ! . W o r u m denn lassen wir es jeweils kreisen: unser Wohlgefallen wie unser Missfallen ? Was sehen wir denn, wenn wir stolpern ? Mehr als unsere Füße und dass ein Ausweichen, ein Anhalten und Hinschauen, ein ggf. die Hand reichen. . . ja nun überhaupt nicht in Rede stand ? Da widersteht uns dreisterweise etwas, verweist auf einen Anspruch, der sich schließlich mit dem unseren so wenig ´messen´ kann, dass er tendentiell von sogar feindlicher Natur sein müsste ! ? Und überdies: Wir haben schließlich Gesetze, Verträge. War mühsam genug, sie zu etablieren. Ohne sie geht es nicht. Nach diesen Gesetzen und Verträgen muss . . . W a s m u s s ? – Was wir weder sehen, noch zu sehen bereit sind, das m u s s einfach am besten unsichtbar bleiben und gebeugt werden, wenn es das nicht von sich aus tut, aus sogenannter ´Vernunft´ ! ? „Zusammenhalt“ ist gefragt. Schließlich sind wir, wenn überhaupt, nur über viele Mühen in ´Flottenverbänden´ unterwegs. Unsere eben wenig widerstandsfähigen ´Einzelboote´ bieten nun einmal je nach Gefahr null Raum für so oder so maßlos Bewegungsbedürftige . . . ! ?? ? . Unser bisheriges gesellschaftsvertragliches, staatsvertragliches, so oder so regional- bis global-vertragliches Denken und Bemühen kreiste und kreist um V e r e i n h e i t l i c h u n g s – P h i l o s o p h i e n, ohne die die meisten Kulturen des Planeten in zahllosen Vergangenheiten und Gegenwarten die eigene Spezies für nicht zähmbar hielten. Und z ä h m u n g s b e d ü r f t i g waren und sind Menschen mit all ihren Unzulänglichkeiten und Irrtumsbehaftetheiten in den Augen der meisten ja zweifelsohne ! ? ? – Nur: wer zähmt ? Mit welchem Recht? Und zu welchem Ziel? Zu wessen Vor- und zu wessen Nachteil? Wohin in Vergangenheit und Gegenwart immer wir schauen: es ist offenkundig, dass allfällig durchaus bewunderbare Erfolge dieses Vereinheitlichungs-Bestrebens durchweg nur für höchste Elendspreise zu haben waren und sind . . . – so wie man sie jeweils nur für erringbar hielt . . . Der Preis eines ganz anderen Weges: liefe er denn tatsächlich Gefahr, auch nur um denkbar weniges höher auszufallen . . . ? ! Wir glauben: NEIN ! . Deshalb ein ganz deutliches ´JA´ !w i r plädieren hiermit ausdrücklich für einen Fundamentalschwenk in jedem näheren und vor allem auch weiteren Umgang mit einander : – für eine Kultur des Sehen- und Hören-Lernens durch alle auftrumpfungs-befangenen Maskierungen hindurch . . . : Wohin ? Auf all die in der Regel hochverdeckt gehaltenen Kräfte in allem Wahrnehmbaren, nach denen unsere Wohlgefallens-Sehnsucht auf der Suche sein m ü s s t e, w e n n w i r uns nur endlich ihrer aufs Neugierigste e r i n n e r t e n . . . ! . Wir werben für die Einsicht, dass angstgetriebene Aktivismen allenfalls dann angstmindernd zu wirken s c h e i n e n, wenn die Lebens-Fesselungen, die sie bedeuten, zu Fetischen hochgepusht werden. G e f e s s e l t aber lassen sich zu erwartende oder (angeblch) existierende G e f a h r e n nur denkbar schwer klaren Auges und Herzens b e s t e h e n ! Das gilt wirklich großen Gesundheitsgefahren gegenüber nicht anders . . . . . . als im Angesicht eines jeden mal kleinräumigeren, mal weltumspannenden je nach Geisteshaltung und Größenordnung kriegsbrandgefährlichen Konflikts um Ressourcen und Spielräume . . . In der Regel sind wir dabei Verwickelte – zwischen Absicht und mehr oder minder ´tumbem´, sogenanntem Unvermeidlichkeits-Empfinden ! . G e s e l l s c h a f t e n, die sich n i c h t darin ü b e n, auf Erzwingung möglichst vielfältig zu verzichten, wo sie ihre Wünsche anders nicht zu realisieren wissen, denn über den Erwerb von Zwing-Positionen . . ., . . . solche Gesellschaften werden immer nicht nur anderen, sondern im Endeffekt sich selbst nicht minder Zerstörung und Leid bereiten ! . W i r wollen nicht länger eine Gesellschaft sein, der nichts Besseres einfällt als ein immer unsäglicheres Spiel aller gegen alle mit immer s c h ä b i g e r e n E t i k e t t i e r u n g e n ! In unserem engeren wie weltweiten Aufeinanderzu und Voneinanderweg wünschen wir uns W a h r h a f t i g k e i t und B a r m h e r z i g k e i t und gerade nicht den alles verschlimmernden Pranger ! Denn niemand kann anders, als a u c h zu irren ! . Internationalen Einfluss-, gar Dominanzgewinn – das (erneute (?!) Lernen der Sprache der Macht, wie es jüngst hierzulande hieß (!!) – halten wir nicht länger für ein erstrebenswertes Ziel, im Gegenteil: in einem sogenannten ´Friedens-Regime´ hochgerüstet gebleckter Zähne – trage es nun den hochfahrenden Namen einer ´Pax Romana oder Americana oder oder oder …´ – findet sich gerade mal die auf Einträglichkeit hin zurechtgestutzte Ruhe klientel-haltender Dominanter vor den erfolgreich Gesperrten . . . ! ! . W i r erklären ausdrücklich, eine immer tragfähigere A b k e h r suchen und schaffen zu wollen zu jeder Art von Erzwingungslogik ! Je mehr uns das gelänge, desto deutlicher würde unser Wissen darum, w a s a l l e i n die Bezeichnung ´K o m f o r t – Z o n e´ verdiente, die wir oft geäußerter Weise längst zu haben glauben und selbstredend nicht ´verlassen wollen´. . . D i e W e l t wird n u r s a u b e r von all dem Unflat, den wir uns rundum einfach fallen zu lassen erlauben, immer mit Blick auf den Splitter im Auge der anderen . . ., w e n n sich niemand mehr erdreistet – kein einzelner, keine Gruppe und kein Staat oder gar eine Staaten-´Gemeinschaft´-, selbstherrlich vor der Tür anderer kehren zu wollen ! Es bedarf deshalb keiner Besen-´Arsenale´ für diesen oder jenen ´Schurken- und Schurken-Staaten-Kehraus´. . . Denn w o uns wohlbedachter R e s p e k t vor den Anliegen und Begrenztheiten anderer n i c h t schützt, wird es auch bewaffnete Gegenwehr gegen deren etwaige Übergriffigkeiten am Ende nicht wirklich tun !! Im durch Gegenwehr noch einmal gesteigerten eigenen Elend wird noch die ´süßeste Vergeltung, gar Rache´ nicht weniger bitter als das ursprüngliche Unrecht, gegen das man ´ins Feld´gezogen war – im Gegenteil . . . ! Drohpotentiale schaffen keine Sicherheit. Sie vermehren nur die wechselseitigen Gefährdungen und Schäbigkeiten zunehmend exponentiell.
Wir halten es deshalb für eine Panik-Behauptung: nur erzwingungs-fähige und ihren Ansprüchen Geltung verschaffende Welt-Regionen seien in der Lage, die Gier und das Problem-Outsourcing diversester Nachbarn zu kanalisieren . . . ! W i r p l ä d i e r e n stattdessen für eine Welt, in der Staaten einfach eigenverantwortlich und mit neuem Stolz auf ihren je eigenen kulturellen Weg anfangen, s i c h der E r f a h r u n g a u s z u s e t z e n, dass sie für sich selbst wie für andere jedesmal ein Gefährdungslagen-Minus erreichen, wenn selbst die kleinste Region unter ihnen unabhängig von den anderen (!) d e n M u t f a s s t, sich künftig wirtschaftlich wie militärisch a u s d r ü c k l i c h j e n s e i t s jeder Form von Erzwingungspolitik bewegen zu wollen ! (Dass das wirtschaftlich gerade für die ärmsten unter ihnen erheblich besser ginge, als in den Grenzen der heutigen Multilateral-Konstrukte, wird vorstellbar, wenn Geld und Steuern s o anders gehandhabt würden, wie hiervorgeschlagen !) . W i r w e r b e n f ü r ein D e u t s c h l a n d, dessen Menschen einen solchen Mut untereinander zu entfalten wissen, weil sie künftig mit ihrer je persönlichen wie gemeinschaftlichen Verantwortung entschieden menschenwürde-gemäßer umgehen w o l l e n als bisher ! Und weil sie die Staatlichkeit der deutschen Gesellschaft von morgen, wie wir es vorschlagen, infrastrukturell so zu konzipieren sich entschließen könnten, dass die Neuentwicklung ihrer Organisations-Strukturen zunehmend mehr Raum lässt für die W ü r d e, also auch die S e l b s t w i r k s a m k e i t s – R ä u m e alles Wahrnehmbaren, in nah und fern ! – Wie? – d u r c h eine k a u f k r a f t – gewährleistende R e g i o n a l – (den DE€) wie B i n n e n m a r k t s – Wäh r u n g samt Kurs-Clearing (den €) – und : durch ein für global-gleichrangige Öko-Sozialwirkungen sorgendes G ü t e r – I n d e x b e s t e u e r u n g s s y s t e m, Land für Land frei entscheid- und gestaltbar ! . E r s t we n n bzw. w o wir uns innerlich wie äußerlich so aufstellen, dass menschliches wie staatliches Aufeinanderzu und Voneinanderweg alle möglichen Farben zwischen Freude und Schmerz, zwischen Erhebung und Trauer in und zwischen uns zum Spielen bringen können und werden, o h n e d a s s wir unter dem Vorwurf unzulässigen, also ´sanktionierungsbedürftigen´ Bedrohtseins in die wechselseitige Aggression zu gehen b r a u c h t e n : erst dann berührte unser Tun und Lassen das, was unser aller tiefster Sehnsucht entspräche – ein wirklich neues und w i r k m ä c h t i g es Stück F r i e d e n s t a u g l i c h k e i t . . . ! . Wir fragen uns selbst und einander folglich mit voller Dringlichkeit: – wenn weder wir selbst noch andere zu wechselseitig interessantem Miteinander finden können und divergierende Wege immer ein Stück Einschränkung bedeuten werden: zwänge das denn auch nur irgendwo zu einem Gegeneinander ? – Und wenn der eine das so auffasste, müsste es sein Gegenüber wirklich auch ? Etwaige Fehde-Handschuhe dürfte man nicht einfach distsanz-nehmend liegen oder hilfe-erbittend mediativ zurücknehmbar werden lassen, o h n e dass handfeste Erzwingungsversuche ins Spiel zu bringen wären ? . W i r wünschen uns i n deutlich a n d e r e r P o s i t i o n i e r u n g ein Deutschland, das den A u s s t i e g sucht und findet a u s multilateralen und supranational verfestigten G e s p i n s t e n voller F e h d e h a n d s c h u h e ! Und wir wünschen das letztlich für alle Staaten und Konflikt-Parteiungen dieser Welt ebenso !
Es geht darum ein Land zuwerden , das zusammen mit seinen europäischen Nachbarn dem Begriff des B i n n e n m a r k t e s (der nach dem 2. Weltkrieg ein Dreivierteljahrhundert lang viel Gutes wie Verhängnisvolles auf den Weg unserer Welt gebracht hat (!) ) auf der Grundlage des hier vorgeschagenen neuen Staatlichkeits-Modells einen deutlich a n d e r e n Z u s c h n i t t verpasst: - den eines z w a n g l o s e n S t a a t e n v e r b u n d e s, der die Rolle des materiellen und ideellen Ressourcen-Verschleißers durch ein weltweites Massengüter-Produktions- und Vertriebs-Gewirr e r k l ä r t e r m a ß e n h i n t e r s i c h l ä s s t, – und d a z u: europa- wie weltweit offenes Know-How und bürgerschaftliche V e r s t ä n d i g u n g e n über wohldurchdacht b e d a r f s o r i e n t i e r t e Kooperations- A n r e g u n g e n ins Zentrum seiner wirklich z w a n g f r e i e n K o m m u n i k a t i o n s – P r o z e s s e stellt: Wen von den beteiligten Staaten und Regionen ihres gemeinsamen Marktgefüges so oder so Beratenes überzeugt, der übernimmt das da Angeregte in welcher Konfiguration immer, . . . . . . ein anderer inaller Freiheit ohne die üblichen Pressionsversuche seiner Nachbarn fallweise eben nicht nicht, jetzt nicht, ggf. nie: die Indexsteuer-Systeme eines jeden Verbunds-Staates werden es jeweils weltweit transparent und hchdifferenziert wirksam, je verfassungs-konform und möglichst parlamentarisch kontrolliert, spiegeln . . . - mit gleichsam ´natürlichem´ Einfluss auf die in der Folge so oder so nurmehr weniger oder neu interessant werdenden Austausche. . . ! So verdrängte Anregung die durchweg konflikt-triggernden Ansprüche und Verhandlungspoker bisherigen internationalen Umgangs! . |12
lokal wie global: Leben mit Assoziation und Dissoziation ..
. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. |
PräambelKraft ihres Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland diese als Gesellschaftsvertrag zu verstehende Verfassung, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt erarbeitet und in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Hiermit wird die Vorgabe des Artikels 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949 vollzogen. |
PräambelKraft ihres Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland des Jahres 2021 diesen erneuerten Gesellschaftsvertrag - gemäß der Vorgabe des Artikels 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949 Sie handeln dabei in großem Respekt gegenüber einem vielfach weisen und selbstredend doch nicht gegen sich einstellende Verwerfungen rundum optimal gewappneten Nachkriegs-Entwurf. Veränderte Weltgeschehens-Strukturen erfordern inzwischen deutlich geeignete Neujustierungen, wie sie nun zur Beschlussfassung vorliegen. Vorentwürfe wie die hier synoptisch gesetzten standen zu schriftlicher wie dann auch verschiedentlich geführter analoger Debatte. (> deren Doku) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich
darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die
freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf
nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und
die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine
Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre
Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre
sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem
besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von
der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den
Schutz und
die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind
durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht
unter der
Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben
das Recht,
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunter- richt zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in
den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien
Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von
privaten Schulen
wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehr- kräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehr- kräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur
zuzulassen,
wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem
Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder
deren
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereini-
gungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das
Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf
Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschrän-
kung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Siche- rung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechts- weges die Nachprüfung durch von der Volksver- tretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Alle Deutschen genießen
Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch
Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohen- den Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst
in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverb-
and verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatz- dienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu
einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder
auf Grund
eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnis- se verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffent- lich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwal- tung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zuläs- sig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an zivilen Dienstleistungen
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation
nicht auf freiwilliger Grundlage
gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum
vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen
werden. Sie dürfen auf keinen Fall
zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem
Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur
Sicherung dieses Bedarfs die
Freiheit der Deutschen, die Ausübung
eines Berufs oder den Arbeitsplatz
aufzugeben, durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch
den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Geset- zen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen
den Verdacht, daß jemand eine durch
Gesetz einzeln bestimmte besonders
schwere Straftat begangen hat, so
dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich
aufhält, eingesetzt werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen. Die
Anordnung erfolgt durch einen mit
drei Richtern besetzten
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge
k
ann sie auch durch einen einzelnen Richter getrof- fen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung
von Wohnungen nur auf Grund
richterlicher Anordnung eingesetzt
werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel
ausschließlich zum Schut-
ze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet wer- den. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüg- lich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet
den Bundestag jährlich über den nach
Absatz 3 sowie über den im
Zuständigkeitsbereich des Bundes
nach Absatz 4
und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch
Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.
1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch
die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zu-
gleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Grund und Boden, Naturschätze und
Produktions-
mittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit
darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörig-
keit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das
Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende
Regelung für Auslieferungen an einen
Mitglied-
staat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Dritt-
staat einreist, in dem die Anwendung des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnah- men unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen
auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen
politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, daß dort
we-
der politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, so- lange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und
in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksich- tigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen
völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die
unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den
Vertragsstaaten sichergestellt sein
muß, Zuständigkeitsregelungen für
die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1
Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv
30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG
(100-1) vereinbar gem. BVerfGE
v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR
1938/93, 2 BvR 2315/93)
Jedermann hat das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Gesetze über Wehrdienst und
Ersatzdienst kön-
nen bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemein- schaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13) eingeschränkt werden.
Wer die Freiheit der
Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1),
die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß wer- den durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz
ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe
des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein
Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf
diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechts-
weg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gege- ben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland
ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebun-
den.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere im
Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und
nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung.
(1) Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Gründung ist
frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über i hr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen
oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder
zu beseitigen oder den Be-
stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr- den, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen
oder dem Verhal-
ten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Be- stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr- den, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung die- ser Parteien und von Zuwendungen an diese Par- teien.
(4) Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2
sowie über den Ausschluss von
staatlicher Finanzierung nach Absatz
3 entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die Hauptstadt der
Bundesrepublik Deutschland ist
Berlin. Die Repräsentation des
Gesamtstaates in der Hauptstadt ist
Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist
schwarz-rot-gold.
(1) Zur Verwirklichung eines
vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der
Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem
Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem
Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu
durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte
übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79
Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat
haben das Recht, wegen Verstoßes
eines Gesetzgebungsakts der
Europäischen Union gegen das
Subsidiaritätsprinzip vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union
Klage zu erheben. Der Bundestag ist
hierzu auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder verpflichtet.
Durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können für die
Wahrnehmung der Rechte, die dem
Bundestag und dem Bundesrat in den
vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union eingeräumt sind,
Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz
1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1
zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der
Europäischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat
die Länder mit. Die Bundesregierung
hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem
Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung
an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die
Bundesregierung berücksichtigt die
Stellungnahmen des Bundestages bei
den Verhandlungen. Das Nähere regelt
ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der
Willensbildung des Bundes zu
beteiligen, soweit er an einer
entsprechenden innerstaatlichen
Maßnahme mitzuwirken hätte oder
soweit die Länder innerstaatlich
zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich
ausschließlicher Zuständigkeiten des
Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund
das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung
die Stellungnahme des Bundesrates.
Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
die Einrichtung ihrer Behörden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen
sind, ist bei der Willensbildung des
Bundes insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu
Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund
führen können, ist die Zustimmung
der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt
ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
auf den Gebieten der schulischen
Bildung, der Kultur oder des
Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom
Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen. Die Wahrnehmung
der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der
Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis
6 regelt ein Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann durch Gesetz
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die
Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche
Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung
des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit
einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
einwilligen, die eine friedliche und
dauerhafte Ordnung in Europa und
zwischen den Völkern der Welt
herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine,
umfassende, obligatorische,
internationale
Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind
und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte
Waffen dürfen nur mit Genehmigung
der Bundesregierung hergestellt,
befördert und in Verkehr gebracht
werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe
bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in
den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen. In
den Ländern, Kreisen und Gemeinden
muß das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe
von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar. In Gemeinden kann an die
Stelle einer gewählten Körperschaft
die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
in eigener Verantwortung zu regeln.
Auch die Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung
der Selbstverwaltung umfaßt auch die
Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen
Grundlagen gehört eine den Gemeinden
mit Hebesatzrecht zustehende
wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die
verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
(1) Das Bundesgebiet kann neu
gegliedert werden, um zu
gewährleisten, daß die Länder nach
Größe und Leistungsfähigkeit die
ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftliche Verbundenheit,
die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und
der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung
durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den
Ländern statt, aus deren Gebieten
oder Gebietsteilen ein neues oder
neu umgrenztes Land gebildet werden
soll (betroffene Länder).
Abzustimmen ist über die Frage, ob
die betroffenen Länder wie bisher
bestehenbleiben sollen oder ob das
neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der
Volksentscheid für die Bildung eines
neuen oder neu umgrenzten Landes
kommt zustande, wenn in dessen
künftigem Gebiet und insgesamt in
den Gebieten oder Gebietsteilen
eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen
Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt.
Er kommt nicht zustande, wenn im
Gebiet eines der betroffenen Länder
eine Mehrheit die Änderung ablehnt;
die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem
Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu
dem betroffenen Land geändert werden
soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Änderung zustimmt, es
sei denn, daß im Gesamtgebiet des
betroffenen Landes eine Mehrheit von
zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in
mehreren Ländern liegen und der
mindestens eine Million Einwohner
hat, von einem Zehntel der in ihm
zum Bundestag Wahlberechtigten durch
Volksbegehren gefordert, daß für
diesen Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit herbeigeführt
werde, so ist durch Bundesgesetz
innerhalb von zwei Jahren entweder
zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2
geändert wird, oder daß in den
betroffenen Ländern eine
Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf
gerichtet festzustellen, ob eine in
dem Gesetz vorzuschlagende Änderung
der Landeszugehörigkeit Zustimmung
findet. Das Gesetz kann
verschiedene, jedoch nicht mehr als
zwei Vorschläge der Volksbefragung
vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei
Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2
geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag
eine den Maßgaben des Absatzes 3
Satz 3 und 4 entsprechende
Zustimmung, so ist innerhalb von
zwei Jahren nach der Durchführung
der Volksbefragung ein Bundesgesetz
zur Bildung des vorgeschlagenen
Landes zu erlassen, das der
Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und
in der Volksbefragung ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt. Im übrigen wird das Nähere
über Volksentscheid, Volksbegehren
und Volksbefragung durch ein
Bundesgesetz geregelt; dieses kann
auch vorsehen, daß Volksbegehren
innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren nicht wiederholt werden
können.
(7) Sonstige Änderungen des
Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten
Länder oder durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden
soll, nicht mehr als 50.000
Einwohner hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages bedarf.
Es muß die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine
Neugliederung für das jeweils von
ihnen umfaßte Gebiet oder für
Teilgebiete abweichend von den
Vorschriften der Absätze 2 bis 7
durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise
sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten
Land. Betrifft der Staatsvertrag
Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in
diesen Teilgebieten beschränkt
werden; Satz 5 zweiter Halbsatz
findet keine Anwendung. Bei einem
Volksentscheid entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag
bedarf der Zustimmung des
Bundestages.
Die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der
Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder
zuläßt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu
auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines
Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse eines Landes berührt,
ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die
Gesetzgebung zuständig sind, können
sie mit Zustimmung der
Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem
Lande die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern
sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem
Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des
öffentlichen Dienstes zu übertragen,
die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen
Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln.
(1) Bei den obersten Bundesbehörden
sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu
verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten
Personen sollen in der Regel aus dem
Lande genommen werden, in dem sie
tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen
landsmannschaftlichen Verhältnisse
zu berücksichtigen.
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem
Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden
Bundespflichten nicht erfüllt, kann
die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im
Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des
Bundeszwanges hat die
Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht
gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht
hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen auf
vier Jahre gewählt. Seine
Wahlperiode endet mit dem
Zusammentritt eines neuen
Bundestages. Die Neuwahl findet
frühestens sechsundvierzig,
spätestens achtundvierzig Monate
nach Beginn der Wahlperiode statt.
Im Falle einer Auflösung des
Bundestages findet die Neuwahl
innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens
am dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den
Schluß und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des
Bundestages kann ihn früher
einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder
der Bundeskanzler es verlangen.
(1) Der Bundestag wählt seinen
Präsidenten, dessen Stellvertreter
und die Schriftführer. Er gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Gebäude des
Bundestages aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des
Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des
Bundestages. Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des
Bundestages ist die Beschwerde an
das Bundesverfassungsgericht
zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag verhandelt
öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf
Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Über den Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des
Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich,
soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt. Für die vom
Bundestage vorzunehmenden Wahlen
kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über
die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
(1) Der Bundestag und seine
Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung
verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates
und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen
Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen
jederzeit gehört werden.
(1) Der Bundestag hat das Recht und
auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen
Untersuchungsausschuß einzusetzen,
der in öffentlicher Verhandlung die
erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die
Vorschriften über den Strafprozeß
sinngemäß Anwendung. Das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt
unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden
sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen.
In der Würdigung und Beurteilung des
der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte
frei.
Der Bundestag bestellt einen
Ausschuß für die Angelegenheiten der
Europäischen Union. Er kann ihn
ermächtigen, die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23
gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen. Er kann ihn auch
ermächtigen, die Rechte
wahrzunehmen, die dem Bundestag in
den vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union eingeräumt sind.
(1) Der Bundestag bestellt einen
Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuß
für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung
hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag
eines Viertels seiner Mitglieder hat
er die Pflicht, eine Angelegenheit
zum Gegenstand seiner Untersuchung
zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem
Gebiet der Verteidigung keine
Anwendung.
Zum Schutz der Grundrechte und als
Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen
Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter
des Bundestages berufen. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuß, dem die
Behandlung der nach Artikel 17 an
den Bundestag gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses
zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag bestellt ein
Gremium zur Kontrolle der
nachrichtendienstlichen Tätigkeit
des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner
Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im
Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies
gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung darf ein Abgeordneter nur
mit Genehmigung des Bundestages zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei
Begehung der Tat oder im Laufe des
folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages
ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen
Freiheit eines Abgeordneten oder zur
Einleitung eines Verfahrens gegen
einen Abgeordneten gemäß Artikel 18
erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und
jede sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit sind auf
Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Die Abgeordneten sind berechtigt,
über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder
denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie
über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht,
ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
(1) Wer sich um einen Sitz im
Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf
den zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden,
das Amt eines Abgeordneten zu
übernehmen und auszuüben. Eine
Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch
auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde
Entschädigung. Sie haben das Recht
der freien Benutzung aller
staatlichen Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Durch den Bundesrat wirken die
Länder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in
Angelegenheiten der Europäischen
Union mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus
Mitgliedern der Regierungen der
Länder, die sie bestellen und
abberufen. Sie können durch andere
Mitglieder ihrer Regierungen
vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei
Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele
Mitglieder entsenden, wie es Stimmen
hat. Die Stimmen eines Landes können
nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren
Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat wählt seinen
Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den
Bundesrat ein. Er hat ihn
einzuberufen, wenn die Vertreter von
mindestens zwei Ländern oder die
Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine
Beschlüsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung. Er
verhandelt öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(3a) Für Angelegenheiten der
Europäischen Union kann der
Bundesrat eine Europakammer bilden,
deren Beschlüsse als Beschlüsse des
Bundesrates gelten; die Anzahl der
einheitlich abzugebenden Stimmen der
Länder bestimmt sich nach Artikel 51
Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates
können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der
Länder angehören.
Die Mitglieder der Bundesregierung
haben das Recht und auf Verlangen
die Pflicht, an den Verhandlungen
des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der
Bundesrat ist von der
Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu
halten.
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht
zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel
aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen bestimmt; sie dürfen
nicht der Bundesregierung angehören.
Jedes Land wird durch ein von ihm
bestelltes Mitglied des Bundesrates
vertreten; diese Mitglieder sind
nicht an Weisungen gebunden. Die
Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
und sein Verfahren werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom
Bundestage zu beschließen ist und
der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den
Gemeinsamen Ausschuß über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall
zu unterrichten. Die Rechte des
Bundestages und seiner Ausschüsse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(1) Der Bundespräsident wird ohne
Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten
dauert fünf Jahre. Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht
aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt
spätestens dreißig Tage vor Ablauf
der Amtszeit des Bundespräsidenten,
bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem
Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem
Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode
beginnt die Frist des Absatzes 4
Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt
des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese
Mehrheit in zwei Wahlgängen von
keinem Bewerber erreicht, so ist
gewählt, wer in einem weiteren
Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(1) Der Bundespräsident darf weder
der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des
Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Der Bundespräsident leistet bei
seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates
folgenden Eid:
Die Befugnisse des Bundespräsidenten
werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des
Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.
Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch
den Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies
gilt nicht für die Ernennung und
Entlassung des Bundeskanzlers, die
Auflösung des Bundestages gemäß
Artikel 63 und das Ersuchen gemäß
Artikel 69 Abs. 3.
(1) Der Bundespräsident vertritt den
Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit
auswärtigen Staaten. Er beglaubigt
und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen,
bedürfen der Zustimmung oder der
Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die
Vorschriften über die
Bundesverwaltung entsprechend.
(1) Der Bundespräsident ernennt und
entläßt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und
Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den
Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels
46 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat
können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage
muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. Der
Beschluß auf Erhebung der Anklage
bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des
Bundestages oder von zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrates. Die
Anklage wird von einem Beauftragten
der anklagenden Körperschaft
vertreten.
(2) Stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, daß
der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann
es ihn des Amtes für verlustig
erklären. Durch einstweilige
Anordnung kann es nach der Erhebung
der Anklage bestimmen, daß er an der
Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
Die Bundesregierung besteht aus dem
Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
(1) Der Bundeskanzler wird auf
Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der
Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht
gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem
Wahlgange mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder einen
Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser
Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang
statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Vereinigt
der Gewählte die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich, so muß der
Bundespräsident ihn binnen sieben
Tagen nach der Wahl ernennen.
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident
binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag
aufzulösen.
(1) Die Bundesminister werden auf
Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und
entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die
Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den
in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Der Bundeskanzler bestimmt die
Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb
dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen
Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler
leitet ihre Geschäfte nach einer von
der Bundesregierung beschlossenen
und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
(1) Der Bundesminister für
Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die
Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
Der Bundeskanzler und die
Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und
keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
(1) Der Bundestag kann dem
Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der
Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der
Bundespräsident muß dem Ersuchen
entsprechen und den Gewählten
ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Wahl müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
(1) Findet ein Antrag des
Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das
Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen
Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder
eines Bundesministers endigt in
jedem Falle mit dem Zusammentritt
eines neuen Bundestages, das Amt
eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des
Bundespräsidenten ist der
Bundeskanzler, auf Ersuchen des
Bundeskanzlers oder des
Bundespräsidenten ein Bundesminister
verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
(1) Die Länder haben das Recht der
Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern bemißt
sich nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes über die
ausschließliche und die
konkurrierende Gesetzgebung.
Im Bereiche der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung
nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich
ermächtigt werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange
und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht
durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74
Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a,
20, 22, 25 und 26 hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
gemacht, können die Länder durch
Gesetz hiervon abweichende
Regelungen treffen über:
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine
Erforderlichkeit im Sinne des
Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch
Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich auf folgende Gebiete:
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und
27 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des
Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung
sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung
zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht
auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Die
Bundesregierung kann eine Vorlage,
die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet
hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, nach sechs Wochen dem
Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch
nicht bei ihr eingegangen ist; sie
hat die Stellungnahme des
Bundesrates unverzüglich nach
Eingang dem Bundestag nachzureichen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23
oder Artikel 24 beträgt die Frist
zur Stellungnahme neun Wochen; Satz
4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind
dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei
ihre Auffassung darlegen. Verlangt
sie aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den
Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Wenn der
Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, beträgt die Frist
drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23
oder Artikel 24 beträgt die Frist
neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat über
die Vorlagen in angemessener Frist
zu beraten und Beschluß zu fassen.
(1) Die Bundesgesetze werden vom
Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den
Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei
Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß
ein aus Mitgliedern des Bundestages
und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen
gebildeter Ausschuß einberufen wird.
Die Zusammensetzung und das
Verfahren dieses Ausschusses regelt
eine Geschäftsordnung, die vom
Bundestag beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind
nicht an Weisungen gebunden. Ist zu
einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich, so können
auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung
verlangen. Schlägt der Ausschuß eine
Änderung des Gesetzesbeschlusses
vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die
Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat,
wenn ein Verlangen nach Absatz 2
Satz 1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen
Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in
angemessener Frist über die
Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der
Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
Bundestage beschlossenes Gesetz
binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2
letzter Satz mit dem Eingange des
vom Bundestage erneut gefaßten
Beschlusses, in allen anderen Fällen
mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2
vorgesehenen Ausschusses, daß das
Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch
Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages zurückgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den
Einspruch mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln seiner
Stimmen beschlossen, so bedarf die
Zurückweisung durch den Bundestag
einer Mehrheit von zwei Dritteln,
mindestens der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages.
Ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß
Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt,
innerhalb der Frist des Artikels 77
Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder
ihn zurücknimmt oder wenn der
Einspruch vom Bundestage überstimmt
wird.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch
ein Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung
oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum
Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu
dienen bestimmt sind, genügt zur
Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und
dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des
Wortlautes des Grundgesetzes, die
sich auf diese Klarstellung
beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses
Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist
unzulässig.
(1) Durch Gesetz können die
Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen
ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung im
Gesetze bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der
Verordnung anzugeben. Ist durch
Gesetz vorgesehen, daß eine
Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur
Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher
Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und
Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Postwesens und der
Telekommunikation, über die
Grundsätze der Erhebung des Entgelts
für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen,
sowie Rechtsverordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage
des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der
Bundesregierung Vorlagen für den
Erlaß von Rechtsverordnungen
zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder
auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind
die Länder zu einer Regelung auch
durch Gesetz befugt.
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder
in einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur
nach Maßgabe dieses Artikels
angewandt werden dürfen, so ist die
Anwendung außer im
Verteidigungsfalle nur zulässig,
wenn der Bundestag den Eintritt des
Spannungsfalles festgestellt oder
wenn er der Anwendung besonders
zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere
Zustimmung in den Fällen des
Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs.
6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von
Rechtsvorschriften nach Absatz 1
sind aufzuheben, wenn der Bundestag
es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die
Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach
Maßgabe eines Beschlusses zulässig,
der von einem internationalen Organ
im Rahmen eines Bündnisvertrages mit
Zustimmung der Bundesregierung
gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem
Absatz sind aufzuheben, wenn der
Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
(1) Wird im Falle des Artikels 68
der Bundestag nicht aufgelöst, so
kann der Bundespräsident auf Antrag
der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine
Gesetzesvorlage den
Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn
der Bundestag sie ablehnt, obwohl
die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das
gleiche gilt, wenn eine
Gesetzesvorlage abgelehnt worden
ist, obwohl der Bundeskanzler mit
ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die
Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab
oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das
Gesetz als zustande gekommen, soweit
der Bundesrat ihm zustimmt. Das
gleiche gilt, wenn die Vorlage vom
Bundestage nicht innerhalb von vier
Wochen nach der erneuten Einbringung
verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines
Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der
ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz
1 und 2 verabschiedet werden. Nach
Ablauf der Frist ist während der
Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers
eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein
Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert, noch ganz
oder teilweise außer Kraft oder
außer Anwendung gesetzt werden.
(1) Die nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und
im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt
und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im
Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede
Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine
solche Bestimmung, so treten sie mit
dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden
ist.
Die Länder führen die Bundesgesetze
als eigene Angelegenheit aus, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die
Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren. Wenn
Bundesgesetze etwas anderes
bestimmen, können die Länder davon
abweichende Regelungen treffen. Hat
ein Land eine abweichende Regelung
nach Satz 2 getroffen, treten in
diesem Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der
Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens
sechs Monate nach ihrer Verkündung
in Kraft, soweit nicht mit
Zustimmung des Bundesrates anderes
bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz
3 gilt entsprechend. In
Ausnahmefällen kann der Bund wegen
eines besonderen Bedürfnisses nach
bundeseinheitlicher Regelung das
Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die
Länder regeln. Diese Gesetze
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Durch Bundesgesetz
dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die
Aufsicht darüber aus, daß die Länder
die Bundesgesetze dem geltenden
Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren
Zustimmung und, falls diese
Zustimmung versagt wird, mit
Zustimmung des Bundesrates auch zu
den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die
Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern
festgestellt hat, nicht beseitigt,
so beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht
verletzt hat. Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen
werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausführung
von Bundesgesetzen die Befugnis
verliehen werden, für besondere
Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die
Bundesregierung den Fall für
dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten.
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der
Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen. Durch
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen. Sie kann die einheitliche
Ausbildung der Beamten und
Angestellten regeln. Die Leiter der
Mittelbehörden sind mit ihrem
Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen
den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die
Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich
erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der
Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden
sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt
sich auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten
verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Führt der Bund die Gesetze durch
bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die
Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung
der Behörden.
(1) In bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung und nach
Maßgabe des Artikels 89 die
Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt. Durch
Bundesgesetz können
Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für
die Kriminalpolizei und zur Sammlung
von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes
gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet
werden.
(2) Als bundesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen
Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das
Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt. Soziale
Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das
Gebiet eines Landes, aber nicht über
mehr als drei Länder hinaus
erstreckt, werden abweichend von
Satz 1 als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen
Rechtes geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die
beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für
Angelegenheiten, für die dem Bunde
die Gesetzgebung zusteht,
selbständige Bundesoberbehörden und
neue bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes durch
Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,
für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können
bei dringendem Bedarf bundeseigene
Mittel- und Unterbehörden mit
Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur
Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem
Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen
die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, soweit dieses Grundgesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im
Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile
Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich
ist. Außerdem kann den Streitkräften
im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle der Schutz ziviler
Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen
werden; die Streitkräfte wirken
dabei mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann die Bundesregierung,
wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die
Polizeikräfte sowie der
Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizei und des Bundesgrenzschutzes
beim Schutze von zivilen Objekten
und bei der Bekämpfung organisierter
und militärisch bewaffneter
Aufständischer einsetzen. Der
Einsatz von Streitkräften ist
einzustellen, wenn der Bundestag
oder der Bundesrat es verlangen.
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in
bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie
dient den Aufgaben des
Personalwesens und der unmittelbaren
Deckung des Sachbedarfs der
Streitkräfte. Aufgaben der
Beschädigtenversorgung und des
Bauwesens können der
Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
soweit sie die Bundeswehrverwaltung
zu Eingriffen in Rechte Dritter
ermächtigen; das gilt nicht für
Gesetze auf dem Gebiete des
Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze,
die der Verteidigung einschließlich
des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung
dienen, mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß sie ganz
oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau oder von den
Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden. Werden solche
Gesetze von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt, so können sie
mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der
Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund
des Artikels 85 zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise
Bundesoberbehörden übertragen
werden; dabei kann bestimmt werden,
daß diese Behörden beim Erlaß
allgemeiner Verwaltungsvorschriften
gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen.
Gesetze, die auf Grund des Artikels
73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt
werden.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird
in Bundesverwaltung geführt.
Aufgaben der Flugsicherung können
auch durch ausländische
Flugsicherungsorganisationen
wahrgenommen werden, die nach Recht
der Europäischen Gemeinschaft
zugelassen sind. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen
werden.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung
für Eisenbahnen des Bundes wird in
bundeseigener Verwaltung geführt.
Durch Bundesgesetz können Aufgaben
der Eisenbahnverkehrsverwaltung den
Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den
Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr,
die ihm durch Bundesgesetz
übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden
als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt.
Diese stehen im Eigentum des Bundes,
soweit die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen umfaßt. Die
Veräußerung von Anteilen des Bundes
an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
die Mehrheit der Anteile an diesen
Unternehmen verbleibt beim Bund. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnissen, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes
der Eisenbahnen des Bundes sowie bei
deren Verkehrsangeboten auf diesem
Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr
betreffen, Rechnung getragen wird.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1
bis 4 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
die die Auflösung, die Verschmelzung
und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die
Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte
sowie die Stillegung von
Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes regeln oder Auswirkungen auf
den Schienenpersonennahverkehr
haben.
(1) Nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
gewährleistet der Bund im Bereich
des Postwesens und der
Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende
Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten
durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben
im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz
2 führt der Bund in der Rechtsform
einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts einzelne
Aufgaben in bezug auf die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Der Bund errichtet eine Währungs-
und Notenbank als Bundesbank. Ihre
Aufgaben und Befugnisse können im
Rahmen der Europäischen Union der
Europäischen Zentralbank übertragen
werden, die unabhängig ist und dem
vorrangigen Ziel der Sicherung der
Preisstabilität verpflichtet.
(1) Der Bund ist Eigentümer der
bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den
Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der
Binnenschiffahrt und die Aufgaben
der Seeschiffahrt wahr, die ihm
durch Gesetz übertragen werden. Er
kann die Verwaltung von
Bundeswasserstraßen, soweit sie im
Gebiete eines Landes liegen, diesem
Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen.
Berührt eine Wasserstraße das Gebiet
mehrerer Länder, so kann der Bund
das Land beauftragen, für das die
beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau
und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der
Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
den Ländern zu wahren.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der
Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das
Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der
Bundesautobahnen wird in
Bundesverwaltung geführt. Der Bund
kann sich zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten
Rechts bedienen. Diese Gesellschaft
steht im unveräußerlichen Eigentum
des Bundes. Eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung Dritter an
der Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaften ist
ausgeschlossen. Eine Beteiligung
Privater im Rahmen von
Öffentlich-Privaten Partnerschaften
ist ausgeschlossen für
Streckennetze, die das gesamte
Bundesautobahnnetz oder das gesamte
Netz sonstiger Bundesfernstraßen in
einem Land oder wesentliche Teile
davon umfassen. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs im
Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der
Bund die sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in
Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte
anderer Länder sowie Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen
und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr
droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung die
Polizei in diesem Lande und die
Polizeikräfte anderer Länder ihren
Weisungen unterstellen sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach
Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates aufzuheben. Erstreckt
sich die Gefahr auf das Gebiet mehr
als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben
unberührt.
(1) Der Bund wirkt auf folgenden
Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese
Aufgaben für die Gesamtheit
bedeutsam sind und die Mitwirkung
des Bundes zur Verbesserung der
Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
(2) Durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates werden
die Gemeinschaftsaufgaben sowie
Einzelheiten der Koordinierung näher
bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der
Ausgaben in jedem Land. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt
der Bund mindestens die Hälfte; die
Beteiligung ist für alle Länder
einheitlich festzusetzen. Das Nähere
regelt das Gesetz. Die
Bereitstellung der Mittel bleibt der
Feststellung in den Haushaltsplänen
des Bundes und der Länder
vorbehalten.
(1) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen in Fällen
überregionaler Bedeutung bei der
Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre zusammenwirken.
Vereinbarungen, die im Schwerpunkt
Hochschulen betreffen, bedürfen der
Zustimmung aller Länder. Dies gilt
nicht für Vereinbarungen über
Forschungsbauten einschließlich
Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen zur Feststellung
der Leistungsfähigkeit des
Bildungswesens im internationalen
Vergleich und bei diesbezüglichen
Berichten und Empfehlungen
zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der
Vereinbarung geregelt.
(1) Bund und Länder können bei der
Planung, der Errichtung und dem
Betrieb der für ihre
Aufgabenerfüllung benötigten
informationstechnischen Systeme
zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen die für die
Kommunikation zwischen ihren
informationstechnischen Systemen
notwendigen Standards und
Sicherheitsanforderungen festlegen.
Vereinbarungen über die Grundlagen
der Zusammenarbeit nach Satz 1
können für einzelne nach Inhalt und
Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen,
dass nähere Regelungen bei
Zustimmung einer in der Vereinbarung
zu bestimmenden qualifizierten
Mehrheit für Bund und Länder in
Kraft treten. Sie bedürfen der
Zustimmung des Bundestages und der
Volksvertretungen der beteiligten
Länder; das Recht zur Kündigung
dieser Vereinbarungen kann nicht
ausgeschlossen werden. Die
Vereinbarungen regeln auch die
Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus
den gemeinschaftlichen Betrieb
informationstechnischer Systeme
sowie die Errichtung von dazu
bestimmten Einrichtungen
vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur
Verbindung der
informationstechnischen Netze des
Bundes und der Länder ein
Verbindungsnetz. Das Nähere zur
Errichtung und zum Betrieb des
Verbindungsnetzes regelt ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates.
(5) Der übergreifende
informationstechnische Zugang zu den
Verwaltungsleistungen von Bund und
Ländern wird durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Bund und Länder können zur
Feststellung und Förderung der
Leistungsfähigkeit ihrer
Verwaltungen Vergleichsstudien
durchführen und die Ergebnisse
veröffentlichen.
(1) Bei der Ausführung von
Bundesgesetzen auf dem Gebiet der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
wirken Bund und Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen Gemeinden
und Gemeindeverbände in der Regel in
gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass
eine begrenzte Anzahl von Gemeinden
und Gemeindeverbänden auf ihren
Antrag und mit Zustimmung der
obersten Landesbehörde die Aufgaben
nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die
notwendigen Ausgaben einschließlich
der Verwaltungsausgaben trägt der
Bund, soweit die Aufgaben bei einer
Ausführung von Gesetzen nach Absatz
1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Die rechtsprechende Gewalt ist den
Richtern anvertraut; sie wird durch
das Bundesverfassungsgericht, durch
die in diesem Grundgesetze
vorgesehenen Bundesgerichte und
durch die Gerichte der Länder
ausgeübt.
(1) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet:
(2) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet außerdem auf Antrag des
Bundesrates, einer Landesregierung
oder der Volksvertretung eines
Landes, ob im Falle des Artikels 72
Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine
bundesgesetzliche Regelung nach
Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht
oder Bundesrecht in den Fällen des
Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht
mehr erlassen werden könnte. Die
Feststellung, dass die
Erforderlichkeit entfallen ist oder
Bundesrecht nicht mehr erlassen
werden könnte, ersetzt ein
Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4
oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz
2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur
zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage
nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach
Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im
Bundestag abgelehnt oder über sie
nicht innerhalb eines Jahres beraten
und Beschluss gefasst oder wenn eine
entsprechende Gesetzesvorlage im
Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht
wird ferner in den ihm sonst durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen
tätig.
(1) Das Bundesverfassungsgericht
besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder
des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewählt. Sie
dürfen weder dem Bundestage, dem
Bundesrate, der Bundesregierung noch
entsprechenden Organen eines Landes
angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Es kann für Verfassungsbeschwerden
die vorherige Erschöpfung des
Rechtsweges zur Voraussetzung machen
und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
(1) Für die Gebiete der
ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der
Sozialgerichtsbarkeit errichtet der
Bund als oberste Gerichtshöfe den
Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den
Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das
Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter
dieser Gerichte entscheidet der für
das jeweilige Sachgebiet zuständige
Bundesminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß, der aus den für
das jeweilige Sachgebiet zuständigen
Ministern der Länder und einer
gleichen Anzahl von Mitgliedern
besteht, die vom Bundestage gewählt
werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1
genannten Gerichte zu bilden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bund kann für
Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Bundesgericht
errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte
für die Streitkräfte als
Bundesgerichte errichten. Sie können
die Strafgerichtsbarkeit nur im
Verteidigungsfalle sowie über
Angehörige der Streitkräfte ausüben,
die in das Ausland entsandt oder an
Bord von Kriegsschiffen eingeschifft
sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören
zum Geschäftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre
hauptamtlichen Richter müssen die
Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in
Absatz 1 und 2 genannten Gerichte
ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die
zu ihm in einem
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen,
Bundesgerichte zur Entscheidung in
Disziplinarverfahren und
Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den
folgenden Gebieten kann ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates vorsehen, dass Gerichte
der Länder Gerichtsbarkeit des
Bundes ausüben:
(1) Die Richter sind unabhängig und
nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig
endgültig angestellten Richter
können wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur
aus Gründen und unter den Formen,
welche die Gesetze bestimmen, vor
Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder
dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle
oder in den Ruhestand versetzt
werden. Die Gesetzgebung kann
Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand
treten. Bei Veränderung der
Einrichtung der Gerichte oder ihrer
Bezirke können Richter an ein
anderes Gericht versetzt oder aus
dem Amte entfernt werden, jedoch nur
unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Rechtsstellung der
Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte
oder außerhalb des Amtes gegen die
Grundsätze des Grundgesetzes oder
gegen die verfassungsmäßige Ordnung
eines Landes verstößt, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
Bundestages anordnen, daß der
Richter in ein anderes Amt oder in
den Ruhestand zu versetzen ist. Im
Falle eines vorsätzlichen Verstoßes
kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter
in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln, soweit
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts
anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß
über die Anstellung der Richter in
den Ländern der Landesjustizminister
gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für
Landesrichter eine Absatz 2
entsprechende Regelung treffen.
Geltendes Landesverfassungsrecht
bleibt unberührt. Die Entscheidung
über eine Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.
Dem Bundesverfassungsgerichte kann
durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten
innerhalb eines Landes, den in
Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten
Gerichtshöfen für den letzten
Rechtszug die Entscheidung in
solchen Sachen zugewiesen werden,
bei denen es sich um die Anwendung
von Landesrecht handelt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf
dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und, wenn es
sich um die Verletzung der
Verfassung eines Landes handelt, die
Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen Gerichtes des Landes,
wenn es sich um die Verletzung
dieses Grundgesetzes handelt, die
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen. Dies gilt auch, wenn es
sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes durch Landesrecht oder
um die Unvereinbarkeit eines
Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite
zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des
Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für
den Einzelnen erzeugt (Artikel 25),
so hat das Gericht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht
eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes oder
des Verfassungsgerichtes eines
anderen Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Fußnote
Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v.
6.12.2006; 2007 I 33 - 2 BvM
9/03
(1) Ausnahmegerichte sind
unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen
werden.
(2) Gerichte für besondere
Sachgebiete können nur durch Gesetz
errichtet werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(1) Vor Gericht hat jedermann
Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft
werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat
auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft
werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur
auf Grund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen
dürfen weder seelisch noch
körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und
Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich
eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Die Polizei darf aus
eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere
ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer
strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage
nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu
vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben hat. Der
Richter hat unverzüglich entweder
einen mit Gründen versehenen
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen
oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen
Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung
ist unverzüglich ein Angehöriger des
Festgehaltenen oder eine Person
seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
(1) Der Bund und die Länder tragen
gesondert die Ausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage
des Bundes, trägt der Bund die sich
daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die
Geldleistungen gewähren und von den
Ländern ausgeführt werden, können
bestimmen, daß die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen
werden. Bestimmt das Gesetz, daß der
Bund die Hälfte der Ausgaben oder
mehr trägt, wird es im Auftrage des
Bundes durchgeführt. Bei der
Gewährung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung auf dem
Gebiet der Grundsicherung für
Arbeitsuchende wird das Gesetz im
Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn
der Bund drei Viertel der Ausgaben
oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der
Länder zur Erbringung von
Geldleistungen, geldwerten
Sachleistungen oder vergleichbaren
Dienstleistungen gegenüber Dritten
begründen und von den Ländern als
eigene Angelegenheit oder nach
Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des
Bundes ausgeführt werden, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates, wenn
daraus entstehende Ausgaben von den
Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen
die bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im
Verhältnis zueinander für eine
ordnungsmäßige Verwaltung. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der
innerstaatlichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung die Lasten einer
Verletzung von supranationalen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen
Deutschlands. In Fällen
länderübergreifender
Finanzkorrekturen der Europäischen
Union tragen Bund und Länder diese
Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die
Ländergesamtheit trägt in diesen
Fällen solidarisch 35 vom Hundert
der Gesamtlasten entsprechend einem
allgemeinen Schlüssel; 50 vom
Hundert der Gesamtlasten tragen die
Länder, die die Lasten verursacht
haben, anteilig entsprechend der
Höhe der erhaltenen Mittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(1) Der Bund kann, soweit dieses
Grundgesetz ihm
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht,
den Ländern Finanzhilfen für
besonders bedeutsame Investitionen
der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die
(2) Das Nähere, insbesondere die
Arten der zu fördernden
Investitionen, wird durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, oder auf Grund
des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Das Bundesgesetz oder die
Verwaltungsvereinbarung kann
Bestimmungen über die Ausgestaltung
der jeweiligen Länderprogramme zur
Verwendung der Finanzhilfen
vorsehen. Die Festlegung der
Kriterien für die Ausgestaltung der
Länderprogramme erfolgt im
Einvernehmen mit den betroffenen
Ländern. Zur Gewährleistung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung
kann die Bundesregierung Bericht und
Vorlage der Akten verlangen und
Erhebungen bei allen Behörden
durchführen. Die Mittel des Bundes
werden zusätzlich zu eigenen Mitteln
der Länder bereitgestellt. Sie sind
befristet zu gewähren und
hinsichtlich ihrer Verwendung in
regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen. Die Finanzhilfen sind im
Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und
Bundesrat sind auf Verlangen über
die Durchführung der Maßnahmen und
die erzielten Verbesserungen zu
unterrichten.
Der Bund kann den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen sowie
besondere, mit diesen unmittelbar
verbundene, befristete Ausgaben der
Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) zur Steigerung
der Leistungsfähigkeit der
kommunalen Bildungsinfrastruktur
gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz
1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt
entsprechend. Zur Gewährleistung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung
kann die Bundesregierung Berichte
und anlassbezogen die Vorlage von
Akten verlangen.
Der Bund kann den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus
gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz
1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt
entsprechend.
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über die Zölle und
Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die Grundsteuer.
Er hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen
dieser Steuern ganz oder zum Teil
zusteht oder die Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis
zur Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind. Sie haben die
Befugnis zur Bestimmung des
Steuersatzes bei der
Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern,
deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz
oder zum Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden
Steuern stehen dem Bund zu:
(2) Das Aufkommen der folgenden
Steuern steht den Ländern zu:
(3) Das Aufkommen der
Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der
Umsatzsteuer steht dem Bund und den
Ländern gemeinsam zu
(Gemeinschaftsteuern), soweit das
Aufkommen der Einkommensteuer nicht
nach Absatz 5 und das Aufkommen der
Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a
den Gemeinden zugewiesen wird. Am
Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte
beteiligt. Die Anteile von Bund und
Ländern an der Umsatzsteuer werden
durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festgesetzt. Bei der Festsetzung ist
von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
(4) Die Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer sind neu
festzusetzen, wenn sich das
Verhältnis zwischen den Einnahmen
und Ausgaben des Bundes und der
Länder wesentlich anders entwickelt;
Steuermindereinnahmen, die nach
Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung
der Umsatzsteueranteile zusätzlich
einbezogen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt. Werden den Ländern
durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen
entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des
Bundes ausgeglichen werden, wenn sie
auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die
Grundsätze für die Bemessung dieser
Finanzzuweisungen und für ihre
Verteilung auf die Länder zu
bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen
Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern
an ihre Gemeinden auf der Grundlage
der Einkommensteuerleistungen ihrer
Einwohner weiterzuleiten ist. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Es kann bestimmen, daß die
Gemeinden Hebesätze für den
Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem
1. Januar 1998 einen Anteil an dem
Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird
von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen
Schlüssels an ihre Gemeinden
weitergeleitet. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer
und Gewerbesteuer steht den
Gemeinden, das Aufkommen der
örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung den
Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden
ist das Recht einzuräumen, die
Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das
Aufkommen der Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem
Land zu. Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen
der Gewerbesteuer beteiligt werden.
Das Nähere über die Umlage bestimmt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe
der Landesgesetzgebung können die
Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie
der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer und der Umsatzsteuer
als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am
Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftsteuern fließt den
Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der
Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt
die Landesgesetzgebung, ob und
inwieweit das Aufkommen der
Landessteuern den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen
Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere
Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen (Sonderbelastungen)
verursachen, gewährt der Bund den
erforderlichen Ausgleich, wenn und
soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet
werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei
dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der
Länder im Sinne dieses Artikels
gelten auch die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996
für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus
dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Der Betrag nach Satz 1
bleibt bei der Bemessung der
Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2
unberücksichtigt.
Den Ländern steht ab dem 1. Juli
2009 infolge der Übertragung der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein
Betrag aus dem Steueraufkommen des
Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern
und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer stehen den
einzelnen Ländern insoweit zu, als
die Steuern von den Finanzbehörden
in ihrem Gebiet vereinnahmt werden
(örtliches Aufkommen). Durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die
Lohnsteuer nähere Bestimmungen über
die Abgrenzung sowie über Art und
Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. Das Gesetz
kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des
örtlichen Aufkommens anderer Steuern
treffen. Der Länderanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen Ländern, vorbehaltlich der
Regelungen nach Absatz 2, nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
ist sicherzustellen, dass die
unterschiedliche Finanzkraft der
Länder angemessen ausgeglichen wird;
hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden
(Gemeindeverbände) zu
berücksichtigen. Zu diesem Zweck
sind in dem Gesetz Zuschläge zu und
Abschläge von der jeweiligen
Finanzkraft bei der Verteilung der
Länderanteile am Aufkommen der
Umsatzsteuer zu regeln. Die
Voraussetzungen für die Gewährung
von Zuschlägen und für die Erhebung
von Abschlägen sowie die Maßstäbe
für die Höhe dieser Zuschläge und
Abschläge sind in dem Gesetz zu
bestimmen. Für Zwecke der Bemessung
der Finanzkraft kann die
bergrechtliche Förderabgabe mit nur
einem Teil ihres Aufkommens
berücksichtigt werden. Das Gesetz
kann auch bestimmen, dass der Bund
aus seinen Mitteln
leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Zuweisungen können unabhängig von
den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis
3 auch solchen leistungsschwachen
Ländern gewährt werden, deren
Gemeinden (Gemeindeverbände) eine
besonders geringe Steuerkraft
aufweisen
(Gemeindesteuerkraftzuweisungen),
sowie außerdem solchen
leistungsschwachen Ländern, deren
Anteile an den Fördermitteln nach
Artikel 91b ihre Einwohneranteile
unterschreiten.
Fußnote
(+++ Art. 107 in der bis zum
19.7.2017 geltenden Fassung: Zur
weiteren Anwendung vgl. Art 143g
+++)
(1) Zölle, Finanzmonopole, die
bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der
Einfuhrumsatzsteuer, die
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene
Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009
sowie die Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften werden
durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser
Behörden wird durch Bundesgesetz
geregelt. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren
Leiter im Benehmen mit den
Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch
Landesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden und die
einheitliche Ausbildung der Beamten
können durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren
Leiter im Einvernehmen mit der
Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die
Landesfinanzbehörden Steuern, die
ganz oder zum Teil dem Bund
zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3
und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Bundesregierung der
Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern
ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für
Steuern, die unter Absatz 1 fallen,
die Verwaltung durch
Landesfinanzbehörden und für andere
Steuern die Verwaltung durch
Bundesfinanzbehörden vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird.
Für die den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) allein
zufließenden Steuern kann die den
Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz
oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen
werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1
kann für ein Zusammenwirken von Bund
und Ländern bestimmen, dass bei
Zustimmung einer im Gesetz genannten
Mehrheit Regelungen für den Vollzug
von Steuergesetzen für alle Länder
verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können bei der Verwaltung von
Steuern, die unter Absatz 2 fallen,
ein Zusammenwirken von
Landesfinanzbehörden und eine
länderübergreifende Übertragung von
Zuständigkeiten auf
Landesfinanzbehörden eines oder
mehrerer Länder im Einvernehmen mit
den betroffenen Ländern vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird.
Die Kostentragung kann durch
Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden
anzuwendende Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt. Das von den
Landesfinanzbehörden und in den
Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den
Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird
durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbehörden
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
obliegt.
(1) Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft selbständig und
voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen
gemeinsam die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus
Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf Grund des Artikels
104 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur
Einhaltung der Haushaltsdisziplin
und tragen in diesem Rahmen den
Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und
Ländern sind grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Bund und Länder
können Regelungen zur im Auf- und
Abschwung symmetrischen
Berücksichtigung der Auswirkungen
einer von der Normallage
abweichenden konjunkturellen
Entwicklung sowie eine
Ausnahmeregelung für
Naturkatastrophen oder
außergewöhnliche Notsituationen, die
sich der Kontrolle des Staates
entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, vorsehen. Für die
Ausnahmeregelung ist eine
entsprechende Tilgungsregelung
vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung
regelt für den Haushalt des Bundes
Artikel 115 mit der Maßgabe, dass
Satz 1 entsprochen ist, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten. Die nähere
Ausgestaltung für die Haushalte der
Länder regeln diese im Rahmen ihrer
verfassungsrechtlichen Kompetenzen
mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur
dann entsprochen ist, wenn keine
Einnahmen aus Krediten zugelassen
werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam
geltende Grundsätze für das
Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine
mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der
Europäischen Gemeinschaft im
Zusammenhang mit den Bestimmungen in
Artikel 104 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin tragen Bund und
Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die
Ländergesamtheit trägt solidarisch
35 vom Hundert der auf die Länder
entfallenden Lasten entsprechend
ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert
der auf die Länder entfallenden
Lasten tragen die Länder
entsprechend ihrem
Verursachungsbeitrag. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Zur Vermeidung von
Haushaltsnotlagen regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab
dem Jahr 2020 die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben des Artikels
109 Absatz 3 durch Bund und Länder.
Die Überwachung orientiert sich an
den Vorgaben und Verfahren aus
Rechtsakten auf Grund des Vertrages
über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zur Einhaltung
der Haushaltsdisziplin.
(3) Die Beschlüsse des
Stabilitätsrats und die zugrunde
liegenden Beratungsunterlagen sind
zu veröffentlichen.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des
Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben
und bei Sondervermögen brauchen nur
die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahme
und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein
oder mehrere Rechnungsjahre, nach
Jahren getrennt, vor Beginn des
ersten Rechnungsjahres durch das
Haushaltsgesetz festgestellt. Für
Teile des Haushaltsplanes kann
vorgesehen werden, daß sie für
unterschiedliche Zeiträume, nach
Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz
2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung
des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplanes werden gleichzeitig
mit der Zuleitung an den Bundesrat
beim Bundestage eingebracht; der
Bundesrat ist berechtigt, innerhalb
von sechs Wochen, bei
Änderungsvorlagen innerhalb von drei
Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu
nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen
nur Vorschriften aufgenommen werden,
die sich auf die Einnahmen und die
Ausgaben des Bundes und auf den
Zeitraum beziehen, für den das
Haushaltsgesetz beschlossen wird.
Das Haushaltsgesetz kann
vorschreiben, daß die Vorschriften
erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei
Ermächtigung nach Artikel 115 zu
einem späteren Zeitpunkt außer Kraft
treten.
(1) Ist bis zum Schluß eines
Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch
Gesetz festgestellt, so ist bis zu
seinem Inkrafttreten die
Bundesregierung ermächtigt, alle
Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
(2) Soweit nicht auf besonderem
Gesetze beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen
Quellen oder die
Betriebsmittelrücklage die Ausgaben
unter Absatz 1 decken, darf die
Bundesregierung die zur
Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels
der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits
flüssig machen.
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen. Sie
darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres
kann durch Bundesgesetz bestimmt
werden.
(1) Gesetze, welche die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen
oder neue Ausgaben in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich
bringen, bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung. Das gleiche gilt
für Gesetze, die Einnahmeminderungen
in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen. Die
Bundesregierung kann verlangen, daß
der Bundestag die Beschlußfassung
über solche Gesetze aussetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen dem
Bundestage eine Stellungnahme
zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann
innerhalb von vier Wochen, nachdem
der Bundestag das Gesetz beschlossen
hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78
zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur
innerhalb von sechs Wochen und nur
dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4
oder nach Absatz 2 eingeleitet hat.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Zustimmung als erteilt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen
hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und
Ausgaben sowie über das Vermögen und
die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der
Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die
Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes. Zum
Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann
der Bundesrechnungshof auch bei
Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung Erhebungen
vornehmen; dies gilt auch in den
Fällen, in denen der Bund den
Ländern zweckgebundene
Finanzierungsmittel zur Erfüllung
von Länderaufgaben zuweist. Er hat
außer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem
Bundesrate jährlich zu berichten. Im
übrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch
Bundesgesetz geregelt.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie
die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen
Gewährleistungen, die zu Ausgaben in
künftigen Rechnungsjahren führen
können, bedürfen einer der Höhe nach
bestimmten oder bestimmbaren
Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind
grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. Diesem
Grundsatz ist entsprochen, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten. Zusätzlich sind bei
einer von der Normallage
abweichenden konjunkturellen
Entwicklung die Auswirkungen auf den
Haushalt im Auf- und Abschwung
symmetrisch zu berücksichtigen.
Abweichungen der tatsächlichen
Kreditaufnahme von der nach den
Sätzen 1 bis 3 zulässigen
Kreditobergrenze werden auf einem
Kontrollkonto erfasst; Belastungen,
die den Schwellenwert von 1,5 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt überschreiten,
sind konjunkturgerecht
zurückzuführen. Näheres,
insbesondere die Bereinigung der
Einnahmen und Ausgaben um
finanzielle Transaktionen und das
Verfahren zur Berechnung der
Obergrenze der jährlichen
Nettokreditaufnahme unter
Berücksichtigung der konjunkturellen
Entwicklung auf der Grundlage eines
Konjunkturbereinigungsverfahrens
sowie die Kontrolle und den
Ausgleich von Abweichungen der
tatsächlichen Kreditaufnahme von der
Regelgrenze, regelt ein
Bundesgesetz. Im Falle von
Naturkatastrophen oder
außergewöhnlichen Notsituationen,
die sich der Kontrolle des Staates
entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, können diese
Kreditobergrenzen auf Grund eines
Beschlusses der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages
überschritten werden. Der Beschluss
ist mit einem Tilgungsplan zu
verbinden. Die Rückführung der nach
Satz 6 aufgenommenen Kredite hat
binnen eines angemessenen Zeitraumes
zu erfolgen.
(1) Die Feststellung, daß das
Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher
Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der
Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates. Die Feststellung
erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar
ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er
nicht beschlußfähig, so trifft der
Gemeinsame Ausschuß diese
Feststellung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit
seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom
Bundespräsidenten gemäß Artikel 82
im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist
dies nicht rechtzeitig möglich, so
erfolgt die Verkündung in anderer
Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte
nachzuholen, sobald die Umstände es
zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit
Waffengewalt angegriffen und sind
die zuständigen Bundesorgane
außerstande, sofort die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so
gilt diese Feststellung als
getroffen und als zu dem Zeitpunkt
verkündet, in dem der Angriff
begonnen hat. Der Bundespräsident
gibt diesen Zeitpunkt bekannt,
sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des
Verteidigungsfalles verkündet und
wird das Bundesgebiet mit
Waffengewalt angegriffen, so kann
der Bundespräsident völkerrechtliche
Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung
des Bundestages abgeben. Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt
an die Stelle des Bundestages der
Gemeinsame Ausschuß.
Mit der Verkündung des
Verteidigungsfalles geht die
Befehls- und Kommandogewalt über die
Streitkräfte auf den Bundeskanzler
über.
(1) Der Bund hat für den
Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch
auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder gehören. Diese Gesetze
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse
während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz
für den Verteidigungsfall
(3) Soweit es zur Abwehr eines
gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist,
kann für den Verteidigungsfall durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das
Finanzwesen des Bundes und der
Länder abweichend von den
Abschnitten VIII, VIIIa und X
geregelt werden, wobei die
Lebensfähigkeit der Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände,
insbesondere auch in finanzieller
Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen
1 und 2 Nr. 1 dürfen zur
Vorbereitung ihres Vollzuges schon
vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes
gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2,
Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
bis 4, Artikel 78 und Artikel 82
Abs. 1 die Regelung der Absätze 2
und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der
Bundesregierung, die sie als
dringlich bezeichnet, sind
gleichzeitig mit der Einbringung
beim Bundestage dem Bundesrate
zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat
beraten diese Vorlagen unverzüglich
gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, bedarf es zum
Zustandekommen des Gesetzes der
Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze
gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2
entsprechend.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß
im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens mit
der Mehrheit seiner Mitglieder fest,
daß dem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so
hat der Gemeinsame Ausschuß die
Stellung von Bundestag und Bundesrat
und nimmt deren Rechte einheitlich
wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1
Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder
Artikel 29 ist der Gemeinsame
Ausschuß nicht befugt.
(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es die
Verhältnisse erfordern,
(2) Bundestag, Bundesrat und der
Gemeinsame Ausschuß sind
unverzüglich von den nach Absatz 1
getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten.
Die verfassungsmäßige Stellung und
die Erfüllung der verfassungsmäßigen
Aufgaben des
Bundesverfassungsgerichtes und
seiner Richter dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Das Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht
darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit
geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes zur
Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes
erforderlich ist. Bis zum Erlaß
eines solchen Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht die zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des
Gerichtes erforderlichen Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und
Satz 3 faßt das
Bundesverfassungsgericht mit der
Mehrheit der anwesenden Richter.
(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der
Volksvertretungen der Länder enden
sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie
bei vorzeitiger Erledigung seines
Amtes die Wahrnehmung seiner
Befugnisse durch den Präsidenten des
Bundesrates enden neun Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles.
Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichtes endet
sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des
Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuß erforderlich, so wählt
dieser einen neuen Bundeskanzler mit
der Mehrheit seiner Mitglieder; der
Bundespräsident macht dem
Gemeinsamen Ausschuß einen
Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß
kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen
nur dadurch aussprechen, daß er mit
der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt.
(3) Für die Dauer des
Verteidigungsfalles ist die
Auflösung des Bundestages
ausgeschlossen.
(1) Sind die zuständigen
Bundesorgane außerstande, die
notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der
Gefahr zu treffen, und erfordert die
Lage unabweisbar ein sofortiges
selbständiges Handeln in einzelnen
Teilen des Bundesgebietes, so sind
die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im
Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu
treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können
durch die Bundesregierung, im
Verhältnis zu Landesbehörden und
nachgeordneten Bundesbehörden auch
durch die Ministerpräsidenten der
Länder, jederzeit aufgehoben werden.
(1) Für die Dauer ihrer
Anwendbarkeit setzen Gesetze nach
den Artikeln 115c, 115e und 115g und
Rechtsverordnungen, die auf Grund
solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer
Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber
früherem Recht, das auf Grund der
Artikel 115c, 115e und 115g erlassen
worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame
Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund
solcher Gesetze ergangen sind,
treten spätestens sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles
außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln
91a, 91b, 104a, 106 und 107
abweichende Regelungen enthalten,
gelten längstens bis zum Ende des
zweiten Rechnungsjahres, das auf die
Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung
des Verteidigungsfalles durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geändert werden, um zu
der Regelung gemäß den Abschnitten
VIIIa und X überzuleiten.
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit
Zustimmung des Bundesrates Gesetze
des Gemeinsamen Ausschusses
aufheben. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag
hierüber beschließt. Sonstige zur
Abwehr der Gefahr getroffene
Maßnahmen des Gemeinsamen
Ausschusses oder der Bundesregierung
sind aufzuheben, wenn der Bundestag
und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit
Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu
verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet
erklären. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag
hierüber beschließt. Der
Verteidigungsfall ist unverzüglich
für beendet zu erklären, wenn die
Voraussetzungen für seine
Feststellung nicht mehr gegeben
sind.
(3) Über den Friedensschluß wird
durch Bundesgesetz entschieden.
(1) Deutscher im Sinne dieses
Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem
Gebiete des Deutschen Reiches nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche
Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
die Staatsangehörigkeit aus
politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden
ist, und ihre Abkömmlinge sind auf
Antrag wieder einzubürgern. Sie
gelten als nicht ausgebürgert,
sofern sie nach dem 8. Mai 1945
ihren Wohnsitz in Deutschland
genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2
entgegenstehende Recht bleibt bis zu
seiner Anpassung an diese Bestimmung
des Grundgesetzes in Kraft, jedoch
nicht länger als bis zum 31. März
1953.
(2) Gesetze, die das Recht der
Freizügigkeit mit Rücksicht auf die
gegenwärtige Raumnot einschränken,
bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch
Bundesgesetz in Kraft.
Fußnote
Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem.
BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10
Die Neugliederung in dem die Länder
Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden
Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch
Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so wird die
Neugliederung durch Bundesgesetz
geregelt, das eine Volksbefragung
vorsehen muß.
Die Neugliederung in dem die Länder
Berlin und Brandenburg umfassenden
Gebiet kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 unter
Beteiligung ihrer Wahlberechtigten
durch Vereinbarung beider Länder
erfolgen.
In Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen, insbesondere zu
ihrer Verteilung auf die Länder,
kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates
Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen. Für besondere Fälle kann
dabei die Bundesregierung ermächtigt
werden, Einzelweisungen zu erteilen.
Die Weisungen sind außer bei Gefahr
im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen
für Besatzungskosten und die
sonstigen inneren und äußeren
Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen.
Soweit diese Kriegsfolgelasten bis
zum 1. Oktober 1969 durch
Bundesgesetze geregelt worden sind,
tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander die Aufwendungen nach
Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit
Aufwendungen für Kriegsfolgelasten,
die in Bundesgesetzen weder geregelt
worden sind noch geregelt werden,
bis zum 1. Oktober 1965 von den
Ländern, Gemeinden
(Gemeindeverbänden) oder sonstigen
Aufgabenträgern, die Aufgaben von
Ländern oder Gemeinden erfüllen,
erbracht worden sind, ist der Bund
zur Übernahme von Aufwendungen
dieser Art auch nach diesem
Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der
Bund trägt die Zuschüsse zu den
Lasten der Sozialversicherung mit
Einschluß der
Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen
Absatz geregelte Verteilung der
Kriegsfolgelasten auf Bund und
Länder läßt die gesetzliche Regelung
von Entschädigungsansprüchen für
Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund
zu demselben Zeitpunkte über, an dem
der Bund die Ausgaben übernimmt.
(1) Die Gesetze, die der
Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß sie auf
dem Gebiete der Ausgleichsleistungen
teils durch den Bund, teils im
Auftrage des Bundes durch die Länder
ausgeführt werden und daß die der
Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund
des Artikels 85 insoweit zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen
werden. Das Bundesausgleichsamt
bedarf bei Ausübung dieser
Befugnisse nicht der Zustimmung des
Bundesrates; seine Weisungen sind,
abgesehen von den Fällen der
Dringlichkeit, an die obersten
Landesbehörden
(Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages und der
Bundesversammlung im Sinne dieses
Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer
gesetzlichen Mitgliederzahl.
(1) Vom Zusammentritt des
Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem
Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der
Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit
nach Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.
(1) Recht aus der Zeit vor dem
Zusammentritt des Bundestages gilt
fort, soweit es dem Grundgesetze
nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich
abgeschlossenen Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände beziehen, für
die nach diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist,
bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und
fortgelten, unter Vorbehalt aller
Rechte und Einwendungen der
Beteiligten in Kraft, bis neue
Staatsverträge durch die nach diesem
Grundgesetze zuständigen Stellen
abgeschlossen werden oder ihre
Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig
erfolgt.
Recht, das Gegenstände der
ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb
seines Geltungsbereiches
Bundesrecht.
Recht, das Gegenstände der
konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb
seines Geltungsbereiches
Bundesrecht,
(1) Recht, das als Bundesrecht
erlassen worden ist, aber wegen der
Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der
Einfügung des Artikels 84 Abs. 1
Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz
2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz
2 oder wegen der Aufhebung der
Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz
2 nicht mehr als Bundesrecht
erlassen werden könnte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch
Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des
Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum
15. November 1994 geltenden Fassung
erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 72 Abs. 2
nicht mehr als Bundesrecht erlassen
werden könnte, gilt als Bundesrecht
fort. Durch Bundesgesetz kann
bestimmt werden, dass es durch
Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht
erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 73 nicht mehr
als Landesrecht erlassen werden
könnte, gilt als Landesrecht fort.
Es kann durch Bundesrecht ersetzt
werden.
(1) Recht, das auf Grund des
Artikels 75 in der bis zum 1.
September 2006 geltenden Fassung
erlassen worden ist und das auch
nach diesem Zeitpunkt als
Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort.
Befugnisse und Verpflichtungen der
Länder zur Gesetzgebung bleiben
insoweit bestehen. Auf den in
Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten
Gebieten können die Länder von
diesem Recht abweichende Regelungen
treffen, auf den Gebieten des
Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5
und 6 jedoch erst, wenn und soweit
der Bund ab dem 1. September 2006
von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
gemacht hat, in den Fällen der
Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1.
Januar 2010, im Falle der Nummer 6
spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen
Regelungen, die auf Grund des
Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1.
September 2006 geltenden Fassung
erlassen worden sind, können die
Länder abweichende Regelungen
treffen, von Regelungen des
Verwaltungsverfahrens bis zum 31.
Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab
dem 1. September 2006 in dem
jeweiligen Bundesgesetz Regelungen
des Verwaltungsverfahrens geändert
worden sind.
(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf
abweichendes Landesrecht der
Erhebung der Grundsteuer frühestens
für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025
zugrunde gelegt werden.
(1) Recht, das auf Grund des
Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1.
September 2006 geltenden Fassung
erlassen worden ist, gilt bis zum
31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in
der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung in den Bereichen
der Gemeindeverkehrsfinanzierung und
der sozialen Wohnraumförderung
geschaffenen Regelungen gelten bis
zum 31. Dezember 2006 fort. Die im
Bereich der
Gemeindeverkehrsfinanzierung für die
besonderen Programme nach § 6 Absatz
1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
sowie die mit dem Gesetz über
Finanzhilfen des Bundes nach Artikel
104a Absatz 4 des Grundgesetzes an
die Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen sowie
Schleswig-Holstein für Seehäfen vom
20. Dezember 2001 nach Artikel 104a
Absatz 4 in der bis zum 1. September
2006 geltenden Fassung geschaffenen
Regelungen gelten bis zu ihrer
Aufhebung fort. Eine Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
durch Bundesgesetz ist zulässig. Die
sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4
in der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung geschaffenen
Regelungen gelten bis zum 31.
Dezember 2019 fort, soweit nicht ein
früherer Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten bestimmt ist oder
wird. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4
gilt entsprechend.
(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember
2019 in Kraft getretene Regelungen
anzuwenden.
Meinungsverschiedenheiten über das
Fortgelten von Recht als Bundesrecht
entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung der Regierungen der
beteiligten Länder Recht der
Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes, soweit es nach
Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht
fortgilt, innerhalb eines Jahres
nach Verkündung dieses Grundgesetzes
in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und
Württemberg-Hohenzollern in Kraft
setzen.
Soweit fortgeltendes Recht
Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis
zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften,
die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur
Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die
nunmehr sachlich zuständigen Stellen
über. In Zweifelsfällen entscheidet
die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung
ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften,
die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist,
wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im
Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung oder zum
Erlaß von Rechtsvorschriften an
Stelle von Gesetzen ermächtigen,
sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1
und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr
geltende Vorschriften oder nicht
mehr bestehende Einrichtungen
verwiesen ist.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige
der öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege dienende Einrichtungen,
die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern
beruhen, sowie die
Betriebsvereinigung der
südwestdeutschen Eisenbahnen und der
Verwaltungsrat für das Post- und
Fernmeldewesen für das französische
Besatzungsgebiet unterstehen der
Bundesregierung. Diese regelt mit
Zustimmung des Bundesrates die
Überführung, Auflösung oder
Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter
der Angehörigen dieser Verwaltungen
und Einrichtungen ist der zuständige
Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und
nicht auf Staatsverträgen zwischen
den Ländern beruhende Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Die Rechtsverhältnisse von Personen
einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im
öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen
ausgeschieden sind und bisher nicht
oder nicht ihrer früheren Stellung
entsprechend verwendet werden, sind
durch Bundesgesetz zu regeln.
Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945
versorgungsberechtigt waren und aus
anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen keine oder
keine entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes können vorbehaltlich
anderweitiger landesrechtlicher
Regelung Rechtsansprüche nicht
geltend gemacht werden.
(1) Beamte und Richter, die im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit
angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten
Zusammentritt des Bundestages in den
Ruhestand oder Wartestand oder in
ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen versetzt werden,
wenn ihnen die persönliche oder
fachliche Eignung für ihr Amt fehlt.
Auf Angestellte, die in einem
unkündbaren Dienstverhältnis stehen,
findet diese Vorschrift
entsprechende Anwendung. Bei
Angestellten, deren Dienstverhältnis
kündbar ist, können über die
tarifmäßige Regelung hinausgehende
Kündigungsfristen innerhalb der
gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine
Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den
Vorschriften über die "Befreiung von
Nationalsozialismus und
Militarismus" nicht betroffen oder
die anerkannte Verfolgte des
Nationalsozialismus sind, sofern
nicht ein wichtiger Grund in ihrer
Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der
Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4
offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine
Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
(1) Das Vermögen des Reiches wird
grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner
ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, die nach diesem
Grundgesetze nicht
Verwaltungsaufgaben des Bundes sind,
ist es unentgeltlich auf die nunmehr
zuständigen Aufgabenträger und,
soweit es nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung
Verwaltungsaufgaben dient, die nach
diesem Grundgesetze nunmehr von den
Ländern zu erfüllen sind, auf die
Länder zu übertragen. Der Bund kann
auch sonstiges Vermögen den Ländern
übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den
Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wurde, wird
wiederum Vermögen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit
es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945
bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die
Landeszugehörigkeit eines Gebietes
geändert, so steht in diesem Gebiete
das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu,
dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr
bestehender Länder und nicht mehr
bestehender anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner
ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur
vorübergehenden Benutzung
überwiegend Verwaltungsaufgaben
dient, auf das Land oder die
Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechtes über, die
nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr
bestehender Länder geht
einschließlich des Zubehörs, soweit
es nicht bereits zu Vermögen im
Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das
Land über, in dessen Gebiet es
belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes
Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes
es erfordert, kann durch
Bundesgesetz eine von den Absätzen 1
bis 3 abweichende Regelung getroffen
werden.
(5) Im übrigen wird die
Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung, soweit sie nicht
bis zum 1. Januar 1952 durch
Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder
Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechtes erfolgt, durch
Bundesgesetz geregelt, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen
Landes Preußen an Unternehmen des
privaten Rechtes gehen auf den Bund
über. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das auch Abweichendes
bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem
Lande oder einer Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes
nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen
würde, von dem danach Berechtigten
durch ein Landesgesetz, auf Grund
eines Landesgesetzes oder in anderer
Weise bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes verfügt worden war,
gilt der Vermögensübergang als vor
der Verfügung erfolgt.
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4
und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch
bestimmt werden, daß nicht oder
nicht in voller Höhe zu erfüllen
sind
(2) Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik
oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem
Übergang von Vermögenswerten der
Deutschen Demokratischen Republik
auf Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen
der Deutschen Demokratischen
Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am
Tage des ersten Zusammentrittes des
Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten
Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des
Bundesrates ausgeübt. Das Recht der
Auflösung des Bundestages steht ihm
nicht zu.
(1) Die Wählbarkeit von Beamten,
Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten,
freiwilligen Soldaten auf Zeit und
Richtern im Bund, in den Ländern und
den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten
Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten
Bundespräsidenten der Bundesrepublik
gilt das vom Parlamentarischen Rat
zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem
Bundesverfassungsgerichte gemäß
Artikel 41 Abs. 2 zustehende
Befugnis wird bis zu seiner
Errichtung von dem Deutschen
Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das
nach Maßgabe seiner
Verfahrensordnung entscheidet.
Änderungen der Einrichtungen des
jetzt bestehenden Notariats in den
Ländern Baden, Bayern,
Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern bedürfen
der Zustimmung der Regierungen
dieser Länder.
Die zur "Befreiung des deutschen
Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den
Bestimmungen dieses Grundgesetzes
nicht berührt.
Die Bestimmungen der Artikel 136,
137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind
Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Fußnote
(+++ Nichtamtlicher Hinweis:
Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2 (siehe juris-Abk: WRV) - lauten wie folgt: Art. 136
(1) Die bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit
weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte sowie
die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet,
seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben
nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen,
als davon Rechte und Pflichten
abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische
Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer
kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit oder zur Teilnahme
an religiösen Übungen oder zur
Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.
Art. 137
(1) Es besteht keine
Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften wird
gewährleistet. Der
Zusammenschluß von
Religionsgesellschaften
innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen
Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft
ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften
erwerben die Rechtsfähigkeit
nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften
bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie
solche bisher waren. Anderen
Religionsgesellschaften sind auf
ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre
Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer
bieten. Schließen sich mehrere
derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem
Verbande zusammen, so ist auch
dieser Verband eine
öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften,
welche Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind, sind
berechtigt, auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten nach
Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften
werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
(8) Soweit die Durchführung
dieser Bestimmungen eine weitere
Regelung erfordert, liegt diese
der Landesgesetzgebung ob.
Art. 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder
besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an
die Religionsgesellschaften
werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das
Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere
Rechte der
Religionsgesellschaften und
religiösen Vereine an ihren für
Kultus-, Unterrichts- und
Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und
sonstigen Vermögen werden
gewährleistet.
Art. 139
Der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich
geschützt.
Art. 141
Soweit das Bedürfnis nach
Gottesdienst und Seelsorge im
Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen
öffentlichen Anstalten besteht,
sind die Religionsgesellschaften
zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.
+++)
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine
Anwendung in einem Lande, in dem am
1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand.
Ungeachtet der Vorschrift des
Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in
Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten.
(1) Recht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember
1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und
solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die
völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht
erreicht werden kann. Abweichungen
dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2
verstoßen und müssen mit den in
Artikel 79 Abs. 3 genannten
Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten
II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind
längstens bis zum 31. Dezember 1995
zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2
haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu
seiner Durchführung auch insoweit
Bestand, als sie vorsehen, daß
Eingriffe in das Eigentum auf dem in
Artikel 3 dieses Vertrags genannten
Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht
werden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der
Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten
Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben.
Artikel 87e Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch
Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn einer
privat-rechtlich organisierten
Eisenbahn des Bundes zur
Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der
Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im
Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der
bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis
zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(1) Das Sondervermögen Deutsche
Bundespost wird nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes in Unternehmen
privater Rechtsform umgewandelt. Der
Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus
ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung
bestehenden ausschließlichen Rechte
des Bundes können durch Bundesgesetz
für eine Übergangszeit den aus der
Deutschen Bundespost POSTDIENST und
der Deutschen Bundespost TELEKOM
hervorgegangenen Unternehmen
verliehen werden. Die
Kapitalmehrheit am
Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben.
Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten werden unter
Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei
den privaten Unternehmen
beschäftigt. Die Unternehmen üben
Dienstherrenbefugnisse aus. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Den Ländern stehen ab dem 1.
Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2019 für den durch die Abschaffung
der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
Neubau von Hochschulen
einschließlich Hochschulkliniken und
Bildungsplanung sowie für den durch
die Abschaffung der Finanzhilfen zur
Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
und zur sozialen Wohnraumförderung
bedingten Wegfall der
Finanzierungsanteile des Bundes
jährlich Beträge aus dem Haushalt
des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember
2013 werden diese Beträge aus dem
Durchschnitt der
Finanzierungsanteile des Bundes im
Referenzzeitraum 2000 bis 2008
ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden
auf die Länder bis zum 31. Dezember
2013 wie folgt verteilt:
(3) Bund und Länder überprüfen bis
Ende 2013, in welcher Höhe die den
Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen
Finanzierungsmittel zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch
angemessen und erforderlich sind. Ab
dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene
Zweckbindung der nach Absatz 1
zugewiesenen Finanzierungsmittel;
die investive Zweckbindung des
Mittelvolumens bleibt bestehen. Die
Vereinbarungen aus dem Solidarpakt
II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(1) Artikel 109 und 115 in der bis
zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung
sind letztmals auf das Haushaltsjahr
2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115
in der ab dem 1. August 2009
geltenden Fassung sind erstmals für
das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden;
am 31. Dezember 2010 bestehende
Kreditermächtigungen für bereits
eingerichtete Sondervermögen bleiben
unberührt. Die Länder dürfen im
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2019 nach Maßgabe der
geltenden landesrechtlichen
Regelungen von den Vorgaben des
Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die
Haushalte der Länder sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr
2020 die Vorgabe aus Artikel 109
Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der
Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2015 von
der Vorgabe des Artikels 115 Absatz
2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau
des bestehenden Defizits soll im
Haushaltsjahr 2011 begonnen werden.
Die jährlichen Haushalte sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr
2016 die Vorgabe aus Artikel 115
Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3
ab dem 1. Januar 2020 können den
Ländern Berlin, Bremen, Saarland,
Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein für den Zeitraum
2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen
aus dem Haushalt des Bundes in Höhe
von insgesamt 800 Millionen Euro
jährlich gewährt werden. Davon
entfallen auf Bremen 300 Millionen
Euro, auf das Saarland 260 Millionen
Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein jeweils 80
Millionen Euro. Die Hilfen werden
auf der Grundlage einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung
des Bundesrates geleistet. Die
Gewährung der Hilfen setzt einen
vollständigen Abbau der
Finanzierungsdefizite bis zum
Jahresende 2020 voraus. Das Nähere,
insbesondere die jährlichen
Abbauschritte der
Finanzierungsdefizite, die
Überwachung des Abbaus der
Finanzierungsdefizite durch den
Stabilitätsrat sowie die
Konsequenzen im Falle der
Nichteinhaltung der Abbauschritte,
wird durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates und durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Die gleichzeitige Gewährung der
Konsolidierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer
extremen Haushaltsnotlage ist
ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der
Konsolidierungshilfen ergebende
Finanzierungslast wird hälftig von
Bund und Ländern, von letzteren aus
ihrem Umsatzsteueranteil, getragen.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig
eigenständigen Einhaltung der
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3
können den Ländern Bremen und
Saarland ab dem 1. Januar 2020
Sanierungshilfen in Höhe von
jährlich insgesamt 800 Millionen
Euro aus dem Haushalt des Bundes
gewährt werden. Die Länder ergreifen
hierzu Maßnahmen zum Abbau der
übermäßigen Verschuldung sowie zur
Stärkung der Wirtschafts- und
Finanzkraft. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Die
gleichzeitige Gewährung der
Sanierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer
extremen Haushaltsnotlage ist
ausgeschlossen.
(1) Die Bundesautobahnen werden
abweichend von Artikel 90 Absatz 2
längstens bis zum 31. Dezember 2020
in Auftragsverwaltung durch die
Länder oder die nach Landesrecht
zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften
geführt. Der Bund regelt die
Umwandlung der Auftragsverwaltung in
Bundesverwaltung nach Artikel 90
Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf Antrag eines Landes, der bis
zum 31. Dezember 2018 zu stellen
ist, übernimmt der Bund abweichend
von Artikel 90 Absatz 4 die
sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, mit Wirkung
zum 1. Januar 2021 in
Bundesverwaltung.
(3) Durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates kann
geregelt werden, dass ein Land auf
Antrag die Aufgabe der
Planfeststellung und Plangenehmigung
für den Bau und für die Änderung von
Bundesautobahnen und von sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs, die
der Bund nach Artikel 90 Absatz 4
oder Artikel 143e Absatz 2 in
Bundesverwaltung übernommen hat, im
Auftrage des Bundes übernimmt und
unter welchen Voraussetzungen eine
Rückübertragung erfolgen kann.
Artikel 143d, das Gesetz über den
Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern sowie sonstige auf der
Grundlage von Artikel 107 Absatz 2
in seiner ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung erlassene Gesetze
treten außer Kraft, wenn nach dem
31. Dezember 2030 die
Bundesregierung, der Bundestag oder
gemeinsam mindestens drei Länder
Verhandlungen über eine Neuordnung
der bundesstaatlichen
Finanzbeziehungen verlangt haben und
mit Ablauf von fünf Jahren nach
Notifikation des
Verhandlungsverlangens der
Bundesregierung, des Bundestages
oder der Länder beim
Bundespräsidenten keine gesetzliche
Neuordnung der bundesstaatlichen
Finanzbeziehungen in Kraft getreten
ist. Der Tag des Außerkrafttretens
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Für die Regelung der
Steuerertragsverteilung, des
Länderfinanzausgleichs und der
Bundesergänzungszuweisungen bis zum
31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in
seiner bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes vom 13. Juli 2017
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Als Folgewirkung der
COVID-19-Pandemie im Jahr 2020
gewährt der Bund im Jahr 2020
einmalig einen pauschalen Ausgleich
für Mindereinnahmen aus der
Gewerbesteuer zugunsten der
Gemeinden und zu gleichen Teilen mit
dem jeweiligen Land. Der Ausgleich
wird von den Ländern an die
Gemeinden auf Grundlage der
erwarteten Mindereinnahmen
weitergeleitet. Bestehen in einem
Land keine Gemeinden, so steht der
Ausgleich durch den Bund dem Land
zu. Der den Ländern vom Bund zum
Ausgleich geleistete Betrag
berücksichtigt zusätzlich
Auswirkungen der Mindereinnahmen
gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge
sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel
107 Absatz 2. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Der Ausgleich
bleibt bei der Bemessung der
Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz
2 unberücksichtigt. Artikel 106
Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der
Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen
Länder, in denen es zunächst gelten
soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgeführten Länder oder
in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das
Land oder der Teil des Landes das
Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in
den Bundestag und gemäß Artikel 50
Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
(1) Der Parlamentarische Rat stellt
in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten
Groß-Berlins die Annahme dieses
Grundgesetzes fest, fertigt es aus
und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit
Ablauf des Tages der Verkündung in
Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu
veröffentlichen.
Dieses Grundgesetz, das nach
Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte
deutsche Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von
dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889,
890 - 892, -
sieht folgende Maßgaben vor: Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes ... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146) Artikel 5 Künftige Verfassungsänderungen Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
Artikel 6 Ausnahmebestimmung Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt. Artikel 7 Finanzverfassung (1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des
Steueraufkommens auf den Bund
sowie auf die Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) in
dem in Artikel 3 genannten
Gebiet gelten die Bestimmungen
des Artikels 106 des
Grundgesetzes mit der Maßgabe,
daß
(3) Artikel 107 des
Grundgesetzes gilt in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet mit
der Maßgabe, daß bis zum 31.
Dezember 1994 zwischen den
bisherigen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland und
den Ländern in dem in Artikel 3
genannten Gebiet die Regelung
des Absatzes 1 Satz 4 nicht
angewendet wird und ein
gesamtdeutscher
Länderfinanzausgleich (Artikel
107 Abs. 2 des Grundgesetzes)
nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Länderanteil an
der Umsatzsteuer wird so in
einen Ost- und Westanteil
aufgeteilt, daß im Ergebnis der
durchschnittliche
Umsatzsteueranteil pro Einwohner
in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in
den Jahren
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte
Gebiet wird in die Regelungen
der Artikel 91a, 91b und 104a
Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes
einschließlich der hierzu
ergangenen
Ausführungsbestimmungen nach
Maßgabe dieses Vertrags mit
Wirkung vom 1. Januar 1991
einbezogen.
(5) Nach Herstellung der
deutschen Einheit werden die
jährlichen Leistungen des Fonds
"Deutsche Einheit"
(6) Bei grundlegender
Veränderung der Gegebenheiten
werden die Möglichkeiten
weiterer Hilfe zum angemessenen
Ausgleich der Finanzkraft für
die Länder in dem in Artikel 3
genannten Gebiet von Bund und
Ländern gemeinsam geprüft.
|
I. Grundrechte und -pflichtenArt. 1 - Ehrfurcht vor dem Leben Vorschlag(1) Unter besonderer Vorrangstellung sind die Würde aller Menschen und deren natürliche Lebensgrundlagen auf höchste Weise zu schützen. (2) Der Mensch hat auf Grund seiner Stellung in der Welt eine besondere Verantwortung für den Planeten: Bewahrung, Schutz und Pflege für seinesgleichen sowie die vorhandene belebte und unbelebte Natur. Art. 2 - Schutz des Gemeinwohls Vorschlag(1) Bei allen ökonomischen Aktivitäten hat das Schutzbedürfnis von Mensch, Tier und Umwelt einen absoluten Vorrang vor Gewinninteressen. Wer soziale Schäden oder Umweltschäden verursacht, wird für sein Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen und sanktioniert, sofern das Handeln absichtsvoll oder grob fahrlässig dem Gemeinwohl schadet. (2) Wer soziale System-Schäden oder Umweltsystemschäden verursacht, wird für sein Handeln steuerlich bei akzeptablen und rechtlich bei inakzeptablen Folgen zur Verantwortung gezogen. Der Urheber ist verpflichtet, inakzeptabel entstandenen Schaden des Gemeinwohls zu beseitigen. Zur Maßgabe des Gemeinwohls wird die Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohlökonomie nach Christian Felber verwendet. Art. 3 - Definition des Gemeinwohls Vorschlag(1) Orientierung am Gemeinwohl bedeutet, die Gestaltung eines Gemeinwesens darauf auszurichten, dass es die Teilhabe von möglichst all seinen Mitgliedern ermöglicht, dass es als ökologisch verantwortungsvoll, sozial um Ausgleich bemüht und lebenswert wahrgenommen wird und dass das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Handeln innerhalb des Gemeinwesens und nach außen hin durch dieses Ziel bestimmt wird. (2) Bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten steht das Gemeinwohl für die Frage grundsätzlich im Vorrang, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip, sofern der Verursacher nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Schädigung des Gemeinwohls nicht vorherzusehen war. Art. 4 - Recht auf Bildung Vorschlag(1) Die Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche gehören zur staatlichen Fürsorgepflicht. Alle Bundesländer müssen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit für schulische wie außerschulische, freiwillige Angebote gewährleisten. Jeder Bundesbürger hat das Recht der freien Wahl seiner Bildungsgestaltung. Private Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Das natürliche Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern bleibt davon unberührt. Elterliche o.ä. Bindung ist Bedingung für Bildung. Die Exekutive garantiert diese Rechte. (2) Zu den Bildungszielen gehört neben den Vorgaben durch Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 das Einüben von demokratischer, toleranter, gewaltfreier und verantwortlicher Mitwirkung im Geiste des Gesellschaftsvertrags. Schon Kinder und Jugendliche sollen lernen, Wissen zu erwerben, lernen zusammenzuleben, lernen zu handeln und lernen zu sein (vgl. Delors, UNESCO 1997: “Learning: The Treasure Within”). Dafür sollen der nötige Freiraum und Angebote bereitstehen, sich mit lebensgestaltenden, religiösen und ethischen Fragen und mit Inhalten des Sports und der Kunst potenzialentfaltend auseinanderzusetzen. Die Fähigkeit zum freien und selbstständigen Denken und zur umfassenden Entwicklung des kreativen Potentials soll im Vordergrund der Bildungsvermittlung stehen. Dabei kommt es darauf an, das natürliche, situative Lernen mit Bezug auf praktische Lebens- und Arbeitszusammenhänge umzusetzen. Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sind besonders zu fördern. Art. 5 - Wissenschaft, Forschung und Lehre VorschlagDie Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind verpflichtet, dem Gemeinwohl zu dienen. Der Bund und die Länder müssen die – u.a. wirtschaftliche – Unabhängigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gewährleisten. Art. 6 - Weitere Grundrechte und Pflichten Vorschlag(1) Jeder Mensch in Deutschland hat, soweit er nicht das Recht anderer verletzt oder gegen die Verfassungsordnung verstößt, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht darf durch kein Gesetz und keine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Er hat das Recht auf Schutz durch den deutschen Staat vor interner und externer Gewalt. (2) Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf Schutz seiner sämtlichen persönlichen Daten und das Recht, über deren Verwendung zu bestimmen. Die Daten sind sein Eigentum. Er hat zudem das unmittelbare Recht auf vollständige Löschung seiner sämtlichen Daten und Datenträger. Jede Weitergabe der persönlichen Daten ohne seine zweckgebundene Zustimmung ist untersagt. Jeder hat zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, in allen Internetforen seine Beiträge und Themen selbst zu löschen. (3) Jede/r Deutsche hat die Pflicht
(4) Die Todesstrafe ist abgeschafft. (5) Die Technikentwicklung unterliegt den ethischen Maßstäben, die für Zufriedenheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft sorgen, die Würde und Rechte des Einzelnen wahren und die Gesundheit von Menschen und Natur unterstützt. Art. 7 - Gültigkeit international grundlegender Rechtserklärungen VorschlagÜber die in Art. 6, Absätze 1-5 genannten Rechte hinaus gelten in Deutschland die unveräußerlichen Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Pflichten und Rechte, die in den folgenden Erklärungen, Konventionen und Chartas vorgegeben sind: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, die Erd-Charta vom 29. Juni 2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 und die UN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006. Kommentar zu den Grundrechten: Art. 8 - Generelle Pflichten der Staatsgewalt Vorschlag(1) Die Organe des Staates bzgl. der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalten und der Rechtsprechung sind um des Menschen willen da, nicht der Mensch um derentwillen. (2) Der Staat schützt die Vielfalt des Lebens als unverfügbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins heute und in der Zukunft. (3) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in Arm und Reich entgegenzuwirken. Er ist verpflichtet, für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie die Krankenversorgung und Altenpflege zu sorgen. (4) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen. Im Vordergrund einer nachhaltigen Wirtschaftsform müssen immer die Menschen in allen Ländern dieser Erde sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt stehen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschenrechte verletzt wurden. (5) Der Staat hat das Völkerrecht zu achten und sich international für Frieden einzusetzen. (6) Die hier dargelegten Staatspflichten sind für Gesetzgebung, vollziehende Gewalten und Rechtsprechung bindend, sofern sie sich mit Art. 1 und 2 vereinbaren lassen. Art. 9 - Spezielle Rechte und Pflichten des Staates Vorschlag(1) Das Recht ethnischer Minderheiten auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer kulturellen Eigenheit, sofern diese nicht den in Art. 4,1 benannten Menschenrechten widerspricht, ihrer angestammten Siedlungsgebiete und ihrer wirksamen politischen Vertretung ist zu gewährleisten. (2) Whistleblower, die dem Gemeinwohl dienen, indem sie Straftaten oder Verstöße gegen die Verfassung aufdecken, ohne dabei selbst nach unserem Rechtssystem eine strafbare Handlung vorgenommen zu haben, müssen geschützt und dürfen nicht arbeitsrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt, strafrechtlich verfolgt oder diskriminiert werden. Solche Whistleblower aus anderen Ländern, die dort durch Verfolgung bedroht sind, haben in Deutschland Recht auf Asyl. (3) Der Staat sorgt für die Rechte und den Schutz von Minderjährigen. Die Betreuung von Trennungskindern ist entsprechend der Europaratsresolution 2079 durch beide Elternteile zu bevorzugen. Väter und Mütter haben die gleichen Rechte. (4) Der Staat hat die Anonymität postalischer und digitaler Kommunikation zu ermöglichen. (5) Tiere sind als Mitgeschöpfe zu achten, zu schützen und respekt- und verantwortungsvoll zu behandeln. Sie zu vernachlässigen, zu misshandeln, nicht artgerecht zu halten oder sie ohne Betäubung zu schlachten, ist untersagt und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Da das Leben auf ein funktionierendes Netzwerk angewiesen ist, hat die Erhaltung, Wiederherstellung und Schaffung natürlicher Lebensräume hohen ökologischen Wert und höchste Priorität. II. StaatsgewaltausübungArt. 10 - Quelle der Staatsgewalt VorschlagDas Volk ist der Souverän und die Quelle aller Staatsgewalten. Es übt diese durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien aus. Die Modalitäten dieser Ausübung der Staatsgewalt werden durch Ausführungsgesetze geregelt. Über die Ausführungsgesetze stimmt das Volk selbst ab und setzt sie in Kraft. Art. 11 - Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken Vorschlag(1) Die Staatsvertreter sind in ihrer Handlungsweise zur Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet. (2) Jeder Mensch, der Aufgaben in der Gesetzgebung, Exekutive oder im Gerichtswesen ausführt, ist für sein Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen seines Auftrages persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit sein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, wird er dafür rechtlich zur Verantwortung gezogen. (3) Der Gesetzgeber und die handelnden und mit der Ausführung beauftragten Personen der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt sind an den Gesellschaftsvertrag und die ergänzenden Gesetze gebunden. (4) Für die Erfüllung der Aufgaben sind den Organen des Gesetzgebers, der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt ausreichende Mittel durch den Staat zur Verfügung zu stellen. Art. 12 - Völkerrecht VorschlagDie allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Staatsgewaltausübenden und alle Bewohner der Bundesrepublik Deutschland. Verletzungen des Völkerrechts innerhalb Deutschlands werden vor deutschen Gerichten geahndet. III. BundestagArt. 13 - Aufgaben des Bundestages Vorschlag(1) Der Bundestag ist die parlamentarische Gesamtversammlung der durch persönliche, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmten Abgeordneten der deutschen Bevölkerung. Er übt die gesetzgebende und kontrolliert die ausführende Gewalt im Auftrag des ursprünglichen Souveräns, der Bevölkerung, aus. Der Bundestag tagt öffentlich. (2) Neben dem Bundestag wird gesetzgebende Gewalt auch durch Volksabstimmungen (vgl. Art. 40) ausgeübt. Ausführungsgesetze werden immer per Volksabstimmung entschieden, falls sie vor und bei der Wahl des Bundestages nicht absehbar waren. Art. 14 - Die Gliederung des Bundestages Vorschlag(1) Da die Bandbreite der Entscheidungen im Bundestag zu groß ist, um den Abgeordneten eine kompetente Entscheidung in allen zur Abstimmung anstehenden Sachfragen zu ermöglichen, teilt sich das Gesamtparlament in vier Kammern mit divergenten/diversen Themenbereichen. (2) Die Kammer für Ethik und Zukunft ist zuständig für Grundwerte wie z.B. die Ehrfurcht vor dem Leben und Freiheit der Weltanschauungen und für ethische Fragen - soweit diese einer rechtlichen Regulierung bedürfen, z. B. hinsichtlich Themen wie Gemeinwohl und Nachhaltigkeit der Lebensbedingungen, Gleichberechtigung der Geschlechter, gesellschaftliche Kooperation, Beachtung des Vorsorgeprinzips, faires Miteinander der religiösen Gemeinschaften, Diversität, Tierschutz, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Schutz des Menschen inkl. Schutz allen Lebens, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, freie Wahl der Medizin. (3) Die Kammer für Wirtschaft, Finanzen und Natur ist insbesondere zuständig für Wirtschaftspolitik, Arbeitswelt, Wirtschaftsförderung, Nachhaltigkeit, Bedürfnisversorgung, Umweltschutz, Schutz der Biodiversität, Erneuerbare Energie, Klimaschutz, Finanzen (geschäftlich, spekulativ), Steuern, Geldpolitik, Banken, Verkehr, Bauen und Wohnen, Land- und Forstwirtschaft, Wasser, Außenpolitik, Handelsverträge, Entwicklungshilfe. (4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist zuständig insbesondere für die medizinische Versorgung und für Familien, Kinderschutz, Sozialgesetzgebung, Renten, soziale Gerechtigkeit, Minderheitenschutz, Integration, Inklusion, Verbraucherschutz, außerdem für Bildung, Kultur. (5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Justiz, Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Absicherung gegen Terror, Geheimdienst, Wahlen, Volksabstimmungen, Kartellrecht, Medienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht sowie Bürgerliches Recht, Beamtenrecht, Europa- und Völkerrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, Zivilrecht, Kirchenrecht. (6) In jeder Kammer werden zirkulär 3 Abgeordnete jeder anderen Kammer zu Beratungen hinzugezogen, damit Blickwinkel anderer Horizonte und leibhaftige Ergänzungen zu Protokollen in der eigenen Kammer eingebracht werden können. (7) Solange eine fachlich hochkomplexe Sachlage vorliegt, wird diese stets allen zuständigen Kammern zugeteilt. Wenn eine Sachlage alle vier Kammern betrifft, entscheidet das Gesamtparlament. Art. 15 - Wahl und Entscheidungsbefugnisse der Kammern Vorschlag(1) Jedes Jahr findet eine Kammerwahl statt. Jede Kammer wird auf vier Jahre gewählt. Die erste, die Ethikkammer, setzt sich aus 121 regulären Abgeordneten zusammen; die Kammern 2 bis 4 haben je 99 reguläre Abgeordnete. (2) Jede Kammer wählt einen eigenen Kammerpräsidenten/eine eigene Kammerpräsidentin und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Kammern treffen Entscheidungen in den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte, Planungszellen und Bürger-Räte mit. Näheres regelt ein Ausführungsgesetz. (3) Die vier Kammern ordnen gemeinsam mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu. Art. 16 - Zuständigkeit der Gesamtheit des Bundestages Vorschlag(1) Die vier Kammern wählen gemeinsam eine Gesamtpräsidentin/einen Gesamtpräsidenten des Bundestags und deren Stellvertretung. Die vier Kammerpräsidentinnen/Kammerpräsidenten stehen für diese Positionen nicht zur Verfügung. Die Kammern legen zudem gemeinsam die Geschäftsordnung des gesamten Bundestags fest. (2) Der Präsident /die Präsidentin des gesamten Bundestags übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestags aus. Ohne seine/ihre Genehmigung sowie die der Präsidentin/des Präsidenten der betreffenden Kammern darf in den Räumen des Bundestags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. (3) Die Gesamtheit des Bundestags legt mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten den prozentualen Anteil der Kammern am Gesamtbudget des Bundestags fest und sie kann, ebenfalls mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten,
Art. 17 - Aufgaben und Rechte der Abgeordneten Vorschlag(1) Abgeordnete beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammer. Die Gesetze werden nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen rechtskräftig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Abgeordnetenkammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen. Auch Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden von den Abgeordneten immer in der jeweiligen Kammer beraten, in deren Zuständigkeit der Vertrag fällt. Die Kammern II, III und IV können solche Verträge nur vorbehaltlich der Prüfung und Zustimmung seitens der Kammer I beschließen. Zum Inkrafttreten dieser Verträge ist die mehrheitliche Zustimmung der Kammer I Voraussetzung. Die mehrheitliche Zustimmung richtet sich nach der Mitgliederzahl der Kammer für Ethik und Zukunft und nicht nach deren Anwesenheit. Mindestens 80 Prozent der Kammermitglieder müssen bei der Abstimmung anwesend sein. (2) Jeder Abgeordnete hat das Initiativrecht in seiner Kammer und auch in dem Gesamtparlament. Art. 18 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kammerwahl VorschlagDie Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen entsprechend der Fachrichtung der zur Wahl stehenden Kammer. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten entsprechend der zur Wahl stehenden Kammer nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis zu der jeweiligen Kammer für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 10 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Bundesgesetz. Art. 19 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten Vorschlag(1) Die Abgeordneten werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten in der jeweiligen Kammer die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils zu beurkunden und öffentlich bekanntzumachen. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen. (2) Zu jeder Kammer finden nur reine, direkte Persönlichkeitswahlen statt. Weitere Modifikationen des Wahlverfahrens (z.B. Kumulieren und Panaschieren) regelt ein vom ganzen Bundestag vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird. (3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden. (4) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Bundesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. Im Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung wird geregelt, unter welchen Umständen und welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann. (5) Wahl- und stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der Bundesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Steuer auf die Vergütung, falls das Finanzsystem entsprechend konstruiert ist, und ohne Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzlichen Sozialversicherungen ein. (7) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Alle Arten von privaten Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen wie Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc. an Abgeordnete sind nicht gestattet. (8) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register eingerichtet, das aufzeigt:
Die Einzelheiten regelt ein Lobby-Transparenzgesetz (z.B. gemeinsamer Entwurf für das Lobby-Transparenzgesetz von LobbyControl und abgeordnetenwatch.de). (9) Alle Abgeordneten sind verpflichtet, gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin des gesamten Bundestags sowie auf Anfrage gegenüber allen deutschen Staatsbürgern ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen. IV. Mitbestimmende bürgerliche GremienArt. 20 - Bundesjugendrat Vorschlag(1) Um die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, wird ein Bundesjugendrat eingerichtet, der den Bundestag berät, um die Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die Zukunft der Jugend und der nachkommenden Generationen zu berücksichtigen. Der Bundesjugendrat hat Rederecht und Stimmrecht in den Kammern. Er erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag. (2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Kammer, und wird jährlich per Losverfahren eingerichtet. Die Mitglieder sind zwischen 16-28 Jahre alt. Die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Art. 21 - Bürgerräte auf Bundesebene Vorschlag(1) Ein Bürgerrat setzt sich zusammen aus Bürgerinnen und Bürgern, die durch Losverfahren aus den Wahlberechtigten bestimmt worden sind. (2) Der Bürgerrat erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag. Die Teilnehmer des Bürgerrates beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen (z. B. Bundeskanzler, Bundesminister) und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Bundestag ebenfalls über das Vorhaben ab. (3) Die Mitgliederzahl des Bürgerrates, die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Art. 22 - Planungszellen VorschlagPlanungszellen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eingesetzt. Eine Planungszelle ist eine Gruppe von ca. 25 im Zufallsverfahren ausgewählten Personen ab 16 Jahren, die für ca. eine Woche von ihren arbeitsalltäglichen Verpflichtungen mit Lohnersatz freigestellt werden, um in Gruppen Lösungsvorschläge für das Vorhaben zu erarbeiten. Bei ihren Beratungen werden die im Zufallsverfahren ausgewählten Bürgerinnen und Bürger von einer kompetenten Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Bei den Bewertungen der Bürgerinnen und Bürger sind die Fachleute und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht zugegen. Die Planungszelle erstellt ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu dem Vorhaben beinhaltet. Die Lösungsvorschläge des Bürgergutachtens werden von der Politik berücksichtigt und von der Verwaltung für ihre Planungen übernommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Art. 23 - Rat der Weisen Vorschlag(1) Der Rat der Weisen wird mit 20 Persönlichkeiten besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise idealistisch und ehrenamtlich um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat kann jede/r wahlberechtigte Bürgerin und Bürger vorschlagen, die/der 200 wahlberechtigte Unterstützerinnen und Unterstützer für diesen Vorschlag findet. Die 20 Personen werden vom Volk durch eine Abstimmung per Internet gewählt. Nach zwei Jahren scheiden die 10 ältesten Mitglieder aus und werden durch 10 neu zu Wählende ersetzt. Nach jeweils weiteren zwei Jahren werden die 10 Dienstältesten durch neu zu wählende Mitglieder ersetzt. (2) Die Mitglieder des Rats der Weisen werden wie Bundestagsabgeordnete entlohnt. Art. 24 - Aufgaben des Rates der Weisen Vorschlag(1) Der Rat der Weisen entscheidet über das Führungspersonal der öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese Personen berufen und entlassen. (2) Der Rat der Weisen beteiligt sich an der Auswahl der Regierungsmitglieder, an der Kandidatenauswahl für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin und übt Rechtsprechung über alle Richter und Staatsanwälte aus. (3) Der Rat der Weisen prüft und entscheidet darüber, welchen NGOs mit bundesweiten Niederlassungen das privilegierende Prädikat der Gemeinnützigkeit zuerkannt oder wieder aberkannt wird. (4) Der Rat der Weisen bekommt einen Etat, der ihn in die Lage versetzt, Gutachten zu vergeben und eine ihm dienende Kommission einzusetzen. Der Rat kann auch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages beauftragen, um offene Fragen zu klären. (5) Die Tätigkeit des Rates der Weisen wird jährlich von einem stets neu einberufenen Bürgerrat überprüft. V. Bundesrat (Länderkammer)Art. 25 - Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates Vorschlag(1) Die Bundesländer delegieren Regierungsmitglieder in den Bundesrat. Jedes Land hat dort drei Stimmen. (2) Der Bundesrat vertritt die Interessen der Kommunen gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit. (3) Der Bundesrat sorgt für so viel Gemeinsamkeit der Bundesländer wie erforderlich, um Bürgern einen komplikationslosen Umzug in ein anderes Bundesland zu ermöglichen. Außerdem sorgt er für den Schutz der regionalen Besonderheiten, die für das Miteinander aller Bundesländer sinnvoll sind. Den Ländern und, innerhalb der Länder, den Kommunen bleiben so viel Entscheidungsmöglichkeiten wie möglich überlassen. (4) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den regionalen Besonderheiten übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch den gesamten Bundestag mit dem Rat der Weisen ausgerufen werden. Notsituationen müssen vom Bürgerrat und Jugendrat auf Bundesebene täglich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit als beendet erklärt werden. Die Möglichkeit, eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren, muss der Bevölkerung jederzeit gegeben sein. (5) Der Bundesrat sorgt für die Angleichung der Bildungssysteme der Länder, um eine gleiche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. (6) Der Bundesrat gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Die notwendigen Stimmanteile für die Beschlüsse des Bundesrates regelt ein Bundesgesetz. (7) Der Bundesrat verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen und Treffen mit Lobbyisten werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden sind verboten. (8) Der Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Kammer für Wirtschaft und Finanzen mit dem Bundesrat gemeinsam geregelt. Der Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine gleiche Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass finanzstärkere Bundesländer nicht durch eine zu hohe Abgabelast benachteiligt werden und dass finanzschwächere Länder über die Verwendung der Steuergelder aus dem Finanzausgleich Rechenschaft ablegen. Art. 26 - Regionale Neuordnung des Bundesgebietes VorschlagDie Ländervertretungen sind berechtigt, Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes zu machen. Eine Neuordnung der regionalen Gliederung kann nur durch ein Referendum in den betroffenen Gebieten erfolgen. Art. 27 - Regelung der Integration von Migrantinnen und Migranten und Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerber Vorschlag(1) Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Durch ein Migrationsgesetz/Einwanderungsgesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen aus anderen Ländern legal nach Deutschland einwandern können. In diesem Migrationsgesetz werden bindende Voraussetzungen für die Migranten genannt, die für die Integration nötig sind, u.a. gute Sprachkenntnisse, eine in Deutschland benötigte Ausbildung, die Auseinandersetzung mit und Anerkennung der hier vorherrschenden Kultur und die Aussicht auf eine Arbeitsstelle. (2) Die Integration von Migrantinnen und Migranten wird durch die Ländervertretung geregelt. Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die notwendige Integration von Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten. Die Anzahl der Migrantinnen und Migranten in den Bundesländern richtet sich nach der Einwohnerzahl und jährlichen Wirtschaftsleistung der einzelnen Bundesländer. Der maximalen Anzahl der Migrantinnen und Migranten muss seitens der Bevölkerung der Kommune/des Bundeslandes in einem Referendum zugestimmt werden. Zuvor muss die Bevölkerung durch die Medien darüber informiert werden, wieviel Mittel pro Migrantin und Migrant zur Verfügung stehen bzw. benötigt werden. (3) Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche/psychische Unversehrtheit in jeglicher Form in ihrer Heimat bedroht ist. Asylantinnen und Asylanten müssen Deutschland wieder verlassen, wenn sich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln und lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus während dieses Status keine weiteren finanziellen Zuwendungen. Es wird ihnen stets auch Teilhabe an Bildung und kulturellen und sportlichen Tätigkeiten und die Möglichkeit zu sozialem Engagement garantiert, um einen menschenwürdigen Aufenthalt zu gewährleisten und der Kriminalität vorzubeugen. (4) Wenn die Bedrohungssituation in der ursprünglichen Heimat für eine Asylantin oder einen Asylanten in einem längeren Zeitraum anhält und eine Rückkehr dadurch nicht möglich ist oder wenn er/sie während der Asylantenzeit die Voraussetzung zur Migration erworben hat, kann ihr/sein Status in den Migrationsstatus verändert werden. Die Entscheidung darüber wird durch das örtlich zuständige Gericht mit dem Bürgerrat des Wohnorts der Asylantin/des Asylanten getroffen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (5) Die deutsche Regierung setzt sich aktiv für Friedensgespräche, Schutzzonen, Umverteilung, wirtschaftlichen Aufschwung und gegen Korruption, Unterdrückung von Minderheiten und Machtzentralisierung in den Herkunftsregionen der Asylantinnen und Asylanten ein. Waffenlieferungen in diese Regionen, auch über Drittstaaten, sind unzulässig. (6) Der Umgang mit Migrantinnen, Migranten, Asylantinnen und Asylanten muss durchgängig menschenrechtskonform sein. VI. BundesregierungArt. 28 - Organisation und Aufgabe der Bundesregierung Vorschlag(1) Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, aus den Bundesministerinnen und Bundesministern, dem Bundestag und seinen vier Kammern. (2) Die Aufgabe der Bundesregierung ist es, vor den Entscheidungen des Bundestages und der einzelnen Kammern beratend mitzuwirken, an den Beschlüssen anwesend zu sein und anschließend die Beschlüsse auszuführen. (3) Es ist nicht zulässig, dass die von Ministerien entwickelten Gesetzesentwürfe von externen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern formuliert werden. Sofern externe Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern an der Entwicklung beteiligt sind, da sie entweder betroffen sind oder eine explizite Expertenschaft aufweisen, ist darauf zu achten, dass nicht die wirtschaftliche Potenz über den Zugang entscheidet und alle beteiligten Interessentinnen und Interessenten (z.B. NGOs, Bürgerinitiativen, wissenschaftliche Einrichtungen, Wirtschaftsverbände oder Industrievertreter*innen etc.) gleichwertig angehört werden. (4) Die Bundesregierung führt stets Feedback-Schleifen durch, mittels der unterschiedlichen Räte bzgl. ihrer Form, Organisation, ihren Mitteln, Wegen, Zielen und besonders Ergebnissen (bspw. Population, Natur, Gesundheit, Bildung, Zeit, Glück). Art. 29 - Wahl der Regierungsmitglieder VorschlagFörderliche Entscheidungen in einer Gesellschaft können nur Persönlichkeiten anvertraut werden, die angesichts der enormen Wirksamkeit der Menschen hohe fachliche Qualifikationen und viel Einfühlungsvermögen aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden deshalb auf ihre fachlichen Fähigkeiten und ihre konkrete Gemeinwohlorientierung von einem dafür eingerichteten und Rechenschaft ablegenden Ausschuss der vier Kammern geprüft. Art. 30 - Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers Vorschlag(1) Die Stelle des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird von der Kammer Ethik und Zukunft ausgeschrieben. Bewerber bzw. Bewerberinnen sind verpflichtet, in ihrer Bewerbung all ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen. (2) Die Auswahl der besten Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die zur Abstimmung gestellt werden, erfolgt nach der gründlichen Prüfung aller Bewerberinnen und Bewerber mit Berücksichtigung der Empfehlungen der Kammer Ethik und Zukunft, durch den Rat der Weisen, den Bundesjugendrat und den dafür einberufenen Bürgerrat. Die ausgewählten 2-3 Kandidaten/Kandidatinnen werden der Bevölkerung öffentlich vorgestellt und zur Wahl empfohlen. Der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin wird dann durch die wahlberechtigten Bürger direkt gewählt. Bei drei Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt die Abstimmung nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens. Art. 31 - Aufgabe des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin VorschlagDer Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin koordiniert die Arbeit der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, hat eine Weisungsbefugnis und sorgt dafür, dass die Bundesregierung stets im Sinne von Art. 1 und 2 ihre Aufgaben wahrnimmt. Er/sie vertritt die Bundesregierung vor der Öffentlichkeit. Art. 32 - Amtsdauer des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag(1) Die Amtszeit des gewählten Bundeskanzlers/der gewählten Bundeskanzlerin ist auf 12 Jahre begrenzt. (2) Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin durch den gesamten Bundestag, den Bundesjugendrat und einen Bürgerrat mit einem Misstrauensvotum von mindestens 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen wird oder selbst zurücktritt. Das Quorum dieser Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung. Falls der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt bis zur Neuwahl seine/ihre Aufgaben kommissarisch der/die Stellvertreter/in. (3) Die Arbeit des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird durch den Bürgerrat, Jugendrat und Rat der Weisen jährlich bewertet. Wenn er/sie zweimal hintereinander schlecht bewertet wird, wird die Stelle erneut ausgeschrieben. Art. 33 - Stellvertreter/in des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin VorschlagDer Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin ernennt eine/n Bundesminister/in als Stellvertreter/in. Art. 34 - Gliederung und Zahl der Bundesministerien VorschlagGliederung und Zahl der Bundesministerien werden den wechselnden Umständen entsprechend auf Vorschlag der vier Kammern vom gesamten Bundestag alle vier Jahre im Anschluss an die Wahl der Kammer für Ethik und Zukunft festgelegt. Art. 35 - Wahl der Bundesminister*innen Vorschlag(1) Die Stellen der Bundesminister/Bundesministerinnen werden von den jeweiligen Kammern des Bundestages entsprechend der von ihnen eingerichteten Bundesministerien ausgeschrieben und besetzt. Bundesminister werden nach den gleichen Regeln bestellt und entlassen wie der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin, allerdings durch die zuständige Kammer. An der Abstimmung zur Wahl der Bundesminister beteiligen sich auch der Bundesjugendrat, der Rat der Weisen und der dafür einberufene Bürgerrat. Sie werden mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Bei der Auswahl der Bundesminister hat die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jedoch 40% der Gesamtstimmen. 60 % der Gesamtstimmen stehen bei der Abstimmung der zuständigen Kammer und den sonstigen Gremien (Bundesjugendrat, Rat der Weisen und Bürgerrat) zu. Die Bundesminister werden mit 70 % Mehrheit gewählt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Falls ein Bundesminister/eine Bundesministerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt ein Staatssekretär/eine Staatssekretärin die entsprechenden Aufgaben bis zur Neuwahl. (3) Die Amtszeit der gewählten Bundesminister/Bundesministerinnen ist auf 12 Jahre begrenzt. Art. 36 - Ernennung der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen und ihre Amtsdauer VorschlagDie Zahl der Staatssekretäre in den Bundesministerien wird von den zuständigen Kammern festgelegt. Die Staatssekretäre/Staatssekretärinnen selbst suchen die Bundesminister/innen allein aus. Die Auswahl muss von der zuständigen Kammer bestätigt werden. Die Staatssekretäre/-sekretärinnen können durch gemeinsamen Beschluss der zuständigen Kammer, des Bundesjugendrats und eines Bürgerrats mit 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative vorzeitig entlassen werden oder selbst zurücktreten. Das Quorum der Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung. Art. 37 - Thema: Stimmrecht der Regierungsmitglieder VorschlagDie Regierungsmitglieder als Teil der vollziehenden Gewalt haben bei parlamentarischen Abstimmungen kein Stimmrecht. Art. 38 - Verpflichtung zur Transparenz Vorschlag(1) Alle Regierungsmitglieder einschließlich der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen haben die Pflicht, ihre Kontakte zu Interessenvertretern mit Datum und Inhalt zu dokumentieren und diese Information der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Die entsprechenden Dokumente müssen monatlich von Journalisten kontrolliert und anschließend der Bevölkerung präsentiert werden. Art. 39 - Nebentätigkeiten der Regierungsmitglieder und Staatsdiener VorschlagMenschen, die in der Legislative, Exekutive, Judikative, Verwaltung, Wissenschaft oder als Bundespräsidentin/Bundespräsident ein staatliches Einkommen beziehen, dürfen keiner anderen entlohnten Tätigkeit nachgehen und keine Vergünstigungen, Vorteile oder Geschenke von Dritten annehmen, die ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten. Art. 40 - Karenzzeit für Regierungsmitglieder VorschlagRegierungsmitglieder und Staatssekretäre können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach vier Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten. Sie dürfen jedoch sofort in das Berufsfeld zurückkehren, in dem sie vor ihrer Regierungstätigkeit gewirkt haben oder in ein Arbeitsverhältnis wechseln, in dem sie ihr Insiderwissen nicht nützen können. Über einen Zeitraum, der halb so lang ist wie ihre Dienstzeit in der beendeten Funktion, längstens jedoch zwei Jahre lang nach ihrem Ausscheiden bekommen Sie ihr letztes Gehalt aus der Regierungszeit als Übergangsgeld weiterhin ausgezahlt. Übergangsgeld steht ihnen nicht mehr zu, sobald sie wieder in einem Arbeitsverhältnis stehen. VII. Gesetzgebung im BundArt. 41 - Gesetzgebung durch den Bundestag Vorschlag(1) Die Gesetze werden für die Bürger und Bürgerinnen leicht verständlich formuliert. (2) Jede Kammer des Bundestages entwickelt Gesetze durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Bürgerinnen und Bürgern zum Gesetzentwurf). (3) Zum Gesetzentwurf auf Bundesebene arbeiten zwei Fachgremien im Vorfeld jeweils Argumente zu Pro und Kontra in Kurzfassung aus und legen sie den per Losverfahren ausgewählten Mitgliedern des zuständigen Bürgerrates zur Abstimmung vor, um ihnen auch bei fachfremden Themen Hintergrund und Tragweite der Entscheidung aufzuzeigen. Der Bürgerrat stimmt über das Gesetz unabhängig von der Kammer ab. Gibt es einen Dissens zwischen der Kammer und der Mehrheitsentscheidung des Bürgerrats, muss die zuständige Kammer das Gesetz entsprechend nachbessern. Die Überarbeitung des Gesetzes kann auch in einem Mediationsverfahren erfolgen. Wenn bei der zweiten Abstimmung immer noch ein Dissens zwischen der Kammer und dem Bürgerrat besteht, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (4) Bei mehreren konkurrierenden Gesetzentwürfen muss nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens abgestimmt werden. Art. 42 - Volksgesetzgebung auf Bundesebene Vorschlag(1) Auf Bundesebene kann die Staatsgewalt vom Volk – abgesehen von den Wahlen zu den vier Kammern des Bundetages – auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt werden. (2) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz - Gesetzentwürfe zur Volksgesetzgebung können neben dem Bundestag auch von NGOs und Bürgerinitiativen vorgelegt werden. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird eine Entscheidung nach dem SK-Prinzip getroffen. (3) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und der gesamte Bundestag befassen können. (4) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern oder ein neues Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung verabschieden. (5) Themen, die auf die Einschränkung von Grund- oder Minderheitenrechten zielen, sind als Inhalt der Volksgesetzgebung ausgeschlossen. Art. 43 - Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen Vorschlag(1) Gesetze können ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden, wenn
(2) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetze außer Kraft zu setzen oder durch das Parlament überarbeiten zu lassen. Dabei sind alle Themen zugelassen, mit denen sich auch das Parlament befassen kann. Eine Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen, die Grund- oder Minderheitenrechte schützen, ist per Volksinitiative nicht gestattet. Alles Weitere zur Volksinitiative regelt das entsprechende Ausführungsgesetz. VIII. BundespräsidentArt. 44 - Wahl des Bundespräsidenten Vorschlag(1) Jede Kammer des Bundestages schlägt eine Kandidatin oder einen Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl vor. Zudem können mindestens fünf gemeinnützige Organisationen gemeinsam einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin wird anschließend aus max. fünf Kandidaten vom Volk direkt gewählt. Der Wahltermin soll mit der nächsten bevorstehenden Kammerwahl zusammengelegt werden. (2) Die Amtsdauer des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin beträgt höchstens zwei Amtsperioden von je vier Jahren. Er/sie kann vor dem Ablauf der Amtsperiode durch den gesamten Bundestag (40 % der Gesamtstimmen), den Rat der Weisen (30 % der Gesamtstimmen), den Bundesjugendrat (15 % der Gesamtstimmen) und einen Bürgerrat (15 % der Gesamtstimmen) mit einem Misstrauensvotum von mindestens 60 % der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden oder selbst zurücktreten. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin soll parteilos sein. Art. 45 - Aufgaben des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin Vorschlag(1) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin prüft mit Hilfe eines Rats von Verfassungsrechtlern und Juristen, ob neu beschlossene Gesetze verfassungsgemäß sind und unterschreibt sie ggf., damit sie in Kraft treten können. Erkennt er/sie die Gesetze als nicht verfassungsgemäß, darf er/sie diese nicht unterschreiben und muss sie dem Bundestag zur Nachbesserung zurückgeben. (2) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ernennt oder entlässt den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin und die Minister/Ministerinnen nach ihrer Wahl bzw. Abwahl oder nach ihrem Rücktritt. (3) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist der/die oberste Wächter/in und Mahner/in innerhalb der deutschen Politik, der/die daran erinnert, dass jedes staatliche Handeln sich zuerst am Gemeinwohl zu orientieren hat und dass durch das politische Handeln die Voraussetzungen für gleiche Lebensbedingungen, größtmögliche Zufriedenheit der Menschen und eine bestmögliche Umverteilung der in Deutschland erwirtschafteten Güter auf alle in Deutschland lebenden Menschen geschaffen werden. Die Erhaltung lebensnotwendiger Bedingungen wie Naturerhalt, sauberes Trinkwasser und hohe Gesundheitsstandards sind dabei genauso wichtige Ziele wie größtmögliche Transparenz der Politik und Medien und die Förderung von Werten wie Wahrheit und Ehrlichkeit in der Presse und seitens der Volksvertreter. (4) Mit seinen/ihren Aktivitäten trägt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin dazu bei, dass durch das Wirken der Zivilgesellschaft und der handelnden Politiker ein Gemeinschafts- und Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger entsteht. IX. BundArt. 46 - Bundesrepublik Deutschland Vorschlag(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner, demokratischer und sozialer Staat mit föderalen Strukturen; sie wird nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert. (2) Der Souverän im Staat ist das Volk. Das Volk ist als Arbeitgeber aller Staatsgewaltausübenden zu verstehen. Daher ist der Wille des Volkes durch Volksabstimmungen über alle wichtigen Bereiche des Zusammenlebens in Sozial-, Wirtschafts-, Umwelt-, Außen- und Innenpolitik umzusetzen. Der Erhalt der lebensnotwendigen Ressourcen (Klima, Naturschutz, Trinkwasser) soll dabei stets ein oberstes Ziel der Gemeinschaft sein. Um zu gewährleisten, dass das Volk der Souverän bleibt, sorgt ein Gremium mit der ausschließlichen Kontrollaufgabe dafür, falls ein Misstrauensvotum gegen einen Politiker/eine Politikerin oder eine Petition für bzw. gegen ein Gesetz die ausreichende Stimmzahl von 50.000 Stimmen erreicht hat, automatisch der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt wird. (3) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Der Bund repräsentiert den Gesamtstaat in der Hauptstadt. (4) Die Farbe der Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. (5) Die Amtssprache ist Deutsch. Art. 47 - Befugnisse und Pflichten des Bundes Vorschlag(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip. (2) Der Bund ist verpflichtet, über die Mittel, die er durch die Bundesbank (Monetative) für seine Dienste an der Allgemeinheit erhält, am Ende jedes Jahres der Bevölkerung Rechenschaft abzulegen. (3) Der Bund kann nur dann Steuern erheben, wenn deren Höhe und Verwendung durch die Bevölkerung bestimmt wurden. (4) Der Bund darf zu Bündnissen und Staatenbünden beitreten, ihnen Hoheitsrechte übertragen und sie zurücknehmen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten durch Volksabstimmung dem zugestimmt hat. Art. 48 - Gemeinnützigkeit von Organisationen und Vereinen Vorschlag(1) Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine sind Organisationen mit demokratischen Strukturen, die Bund, Länder und Gemeinden in der Bewältigung ihrer Aufgaben unterstützen. Sie können verschiedene gemeinnützige Zwecke erfüllen:
(2) Der Bund fördert mit öffentlichen Mitteln und gewährt Steuerfreiheit an Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine, die nachweislich dem Gemeinwohl dienen, untereinander kooperationsfähig sind und keine hierarchischen Strukturen pflegen. Ihre Entscheidungen entstehen stets durch breite Mitbestimmung. Dem Gemeinwohl dient: Das konsequente Eintreten für Frieden, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, Artenschutz, digitale Fairness, schonender Umgang mit Ressourcen, Angleichung der Lebensverhältnisse aller Gesellschaftsschichten, soziale Gerechtigkeit, gesunde Nahrung, Gesundheit, Bildung, Kultur, Breitensport, Denkmalschutz, Erinnerungskultur, Entwicklungshilfe, die Hilfe für Arme, Kranke, Minderheiten und Opfer aller Art. (3) Gemeinnützige Organisationen erhalten staatliche Förderung, wenn sie ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben im Sinne von Abs. 1 und 2 erfüllen und konsequent nur gemeinnützige Ziele verfolgen. Sie verlieren ihren Gemeinwohl-Status und die damit verbundenen Vergünstigungen, wenn sie:
Der privilegierende Gemeinwohl-Status wird auf kommunaler Ebene von einem Bürgerrat, der jährlich neu ausgelost wird, verliehen, regelmäßig geprüft und gegebenenfalls auch wieder entzogen. (4) Haben als gemeinnützig anerkannte Organisationen Kandidat*innen vorgeschlagen, die von den Wahlberechtigten oder zuständigen Gremien in Parlamente oder Funktionen der Länder und des Bundes gewählt wurden, bekommen sie von dem entsprechenden Land oder Staat eine jährliche Förderung in Höhe von 30% des jährlichen Einkommens der von ihnen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten. Diese Förderung soll solange erfolgen, wie die Kandidaten in Amt und Funktion sind und die Gemeinnützigkeit der Parteien und Organisationen anerkannt ist. Gemeinnützige Organisationen erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung pro Stimme, die für von ihnen aufgestellte Kandidaten abgegeben wurde. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (5) Solange Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine staatliche Mittel erhalten, ist ihnen nur die Annahme von lokalen Zuwendungen durch Privatpersonen, nicht jedoch von juristischen Personen erlaubt. Die Annahme von Vorteilen oder eine Finanzierung der gemeinnützigen Organisationen durch Akteure, die politisches Wirken beeinflussen könnten, ist nur anonym möglich oder sie verursacht den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus. Alle Spenden müssen der Öffentlichkeit transparent offengelegt werden. Eine steuerfreie sowie eine absolute und besteuerte Höchstgrenze für Spenden regelt ein Bundesgesetz. X. Europäische UnionArt. 49 - Mitwirkung an der Europäischen Union Vorschlag(1) Über die Mitwirkung der BRD in der EU stimmt die Bevölkerung alle fünf Jahre ab. Aufgrund einer erfolgreichen Volksinitiative kann die Abstimmung zu jeder Zeit stattfinden. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit durch die Volksabstimmung bestätigt wird, bleibt Deutschland Teil der EU. In diesem Fall wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die grundsätzlich demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und die einen Grundrechtsschutz sichert, der im Wesentlichen ein Gemeinwohl gewährleistet, wie es in diesem Gesellschaftsvertrag in seiner gültigen Fassung beschrieben wird. Sind die verfassungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, endet die Mitwirkung Deutschlands an der EU. (2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Der Bund kann nach Zustimmung der Bevölkerung in einem obligatorischen Referendum Hoheitsrechte übertragen. Die Bundesregierung muss sich nach dem Ergebnis des obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen richten. Jegliche Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbarer Regelungen, durch die dieser Gesellschaftsvertrag seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt würde, bedürfen einer Zustimmung eines obligatorischen Referendums. (3) Jeder Deutsche und jedes Mitglied des Bundestages und des Bundesrates in ihrer Funktion als Vertreter des Souveräns haben das Recht und die Pflicht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip und eventuelle Menschenrechtsverletzungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. (4) Die Bundesregierung gibt dem Souverän vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur aktiven Mitwirkung und Stellungnahme durch Bürgerräte. Für die Bundesregierung ist das Ergebnis eines obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen bindend. Das Nähere regelt ein Gesetz. XI. BundesländerArt. 50 - Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern VorschlagIn den Ländern richtet sich die verfassungsmäßige Ordnung nach diesem Gesellschaftsvertrag. Jedes Land gibt sich einen eigenen Gesellschaftsvertrag, der mit diesem in Einklang ist. Die Gesellschaftsverträge der Länder entstehen durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Planungszellen zum Entwurf, der nach den Vorschlägen der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes entsteht). Art. 51 - Befugnisse der Länder Vorschlag(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Gemeinde betreffen und von einer Gemeinde als überörtlich erklärt wurde. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip. (2) Jedes Land darf Steuern erheben, denen die Bürgerinnen und Bürger des Landes in einem Referendum zustimmen müssen. (3) Mehrere Länder dürfen sich zu einem Land zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung ist eine zustimmende Volksabstimmung. Art. 52 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Landtagswahl VorschlagDie Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 5 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Landesgesetz. Art. 53 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten der Länderparlamente Vorschlag(1) Das Wahlverfahren regeln die Länder selbst nach dem Vorbild des Bundeswahlgesetzes. Das Wahlgesetz des jeweiligen Landes wird durch das Landesparlament vorgeschlagen und durch ein Referendum verabschiedet. (2) Die Abgeordneten der Länderparlamente werden in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils öffentlich zu beurkunden und bekanntzugeben. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen. (3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden. (4) Wahlberechtigt und stimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (5) Ein/e Abgeordnete/r hat die Pflicht, gegenüber dem Präsidenten des jeweiligen Landtages sowie gegenüber alle Wahlberechtigten in dem jeweiligen Bundesland seine/ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand der Kontakte offenzulegen. (6) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Landesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. In einem Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung auf Landesebene wird geregelt, unter welchen Umständen und auf welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann. (7) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der jeweilige Landesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Einkommensteuer, falls das Finanzsystem so konstruiert ist, und zahlen von ihren Einkommen in die gesetzliche Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ohne Beitragsbemessungsgrenze ein. Nach Beenden des Mandats erhalten die Abgeordneten für jedes Abgeordnetenjahr ein Jahr Gehaltsfortzahlung. (8) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Private Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen (Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc.) sind nicht gestattet. (9) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register wie auf Bundesebene eingerichtet. Art. 54 - Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidenten und der Minister und Ministerinnen VorschlagDer Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin und die Minister/innen der Landesparlamente werden nach dem Wahlverfahren des Bundes gewählt. Art. 55 - Landesjugendrat VorschlagDie Landesjugendräte bestehen aus 20 Jugendlichen. Jährlich scheiden die 10 ältesten Jugendlichen aus und es werden 10 neue Jugendliche hinzu gelost. Die Mitglieder sind zwischen 14–28 Jahre alt. Die Landesjugendräte haben die gleichen Befugnisse auf Landesebene wie auf der Bundesebene. Art. 56 - Gesetzgebung in den Bundesländern Vorschlag(1) Bei der Gesetzgebung in den Ländern wirken die Landesjugendräte und Bürgerräte so wie im Bund mit. (2) In den Ländern wird die Staatsgewalt vom Volk sowohl durch die Wahlen als auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt. Über ein einheitliches Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung auf Landesebene entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung nach demselben Verfahren wie im Bund. XII. GemeindenArt. 57 - Befugnisse der Gemeinden Vorschlag(1) Die Gemeinden regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung. (2) Jede Gemeinde darf Steuern nur mit der Zustimmung ihrer Einwohner erheben. (3) Gemeinden dürfen sich zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung in jedem Falle ist eine zustimmende Volksabstimmung in den betroffenen Gemeinden. Art. 58 - Wahl der örtlichen Vertreter/innen Vorschlag(1) Alle örtlichen Vertreter/innen werden von den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde in persönlicher, freier, gleicher, und geheimer Wahl mit Kumulieren und Panaschieren gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Art. 59 - Bürgerentscheide Vorschlag(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit. Das Nähere regelt ein Landesgesetz. (2) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. XIII. Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltung in Bund und LändernArt. 60 - Ausführung der Bundesgesetze VorschlagFür die Ausführung der Bundesgesetze sorgen die Bundesländer. Der Bund übt Aufsicht und trägt Verantwortung über die Ausführung der Gesetze in den Bundesländern. Art. 61 - Verwaltung im Bund Vorschlag(1) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. (2) Die Bundesregierung ist berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit der Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. (3) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. Wichtige Teile der Infrastruktur gehören in das Eigentum und unter die Verwaltung des Bundes oder der Länder. Sie ist als ein Hilfsmittel zum menschenwürdigen Leben einzuordnen. Infrastruktureinrichtungen sind insbesondere: Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Häfen, Flughäfen, Schienennetz, Feuerwehr, Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, medizinische Infrastruktur für Grundversorgung und Notfallmedizin, Bürgerkassen (Alters-, Notlagen-, Heilkasse), Bundesbank, Telefonnetz, Funk-, Strahlen-, digitale Netze und Server. Die Veräußerung dieser Einrichtungen ist nicht gestattet. Bei Bedarf können infrastrukturelle Einrichtungen modifiziert, verworfen und hinzugenommen werden, um den Menschen ein freies, vielfältiges, gesundes und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. (4) Bund und Länder fördern gemeinsam die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützige Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen. (5) Die Deutsche Bundesbank (die Monetative) hat das Recht, gesetzliches Zahlungsmittel im Geltungsbereich dieses Gesellschaftsvertrags auszugeben. Art. 62 - Verwaltung in den Ländern Vorschlag(1) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend, zu arbeiten. (2) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung und die Selbstständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden. Sie stärken die Kommunen, damit sie möglichst selbstständig in eigener Verantwortung die Daseinsvorsorge wie u. a. Wasser, Abwasser, Energieversorgung und Müllabfuhr für ihre Einwohner gewährleisten und verwalten können. Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, darf die öffentliche Hand (Bund, Länder, Landkreise, Kommunen) nicht privatisieren oder von Privaten betreiben lassen. Die Daseinsvorsorge ist vor dem Markt und Ertragserwägungen zu schützen und in Haushaltsplänen vorrangig zu berücksichtigen. Um eine Vernachlässigung auszuschließen, die das Vorsorgeprinzip verletzt, werden regelmäßige Revisionen von unabhängigen regionalen Schiedsstellen durchgeführt. Die Energieversorgung und Wasserversorgung sind Gemeingut und durch Dezentralisierung an die Kommunen oder direkt an die Bürger der Kommune zu übertragen. Will eine übergeordnete Verwaltungsebene Maßnahmen genehmigen oder Gesetzen Gültigkeit belassen oder solche Gesetze geben, die die Reinheit und Sicherheit der Daseinsvorsorge bedrohen könnten, hat die betroffene Kommune ein einklagbares Vetorecht. (3) Einrichtungen mit regionalem Charakter, durch die eine Grundversorgung zugunsten des Gemeinwohls sichergestellt werden soll, gehören unter die Verwaltung der Länder. Darunter fällt insbesondere die Verantwortung für regionalen Verkehr (Landstraßen und Wege, ÖPNV) und Umwelt (Wälder, Ruderalflächen, Seen und Flüsse), aber auch für Infrastrukturen bezüglich Bildung und Kultur (Kitas, Krippen, Schulen der allgemeinen Bildung und weiterführende Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Universitäten/Fach-/Hochschulen, Museen, staatliche Theater), Gesundheit (flächendeckend Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). Es gibt weiterhin auch private Kindergärten, Schulen, Kinos, Theaterhäuser und Museen. Ein Anteil des gesamten Wohnraumes von 25% gehört in das Eigentum und in die Verwaltung der Länder. Die Veräußerung dieser Einrichtungen durch den Bund oder die Länder ist nicht gestattet. Der Bund hilft den Ländern und Kommunen, diese Einrichtungen aufrechtzuhalten. Die von den Ländern verwalteten Naturgüter sind nachhaltig, naturverträglich und ökologisch zu bewirtschaften. (4) Die Länder fördern mit der Unterstützung des Bundes die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützigen Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen. XIV. Steuern und Finanzen – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.Art. 63 - / 1. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben Vorschlag(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Bundesbank ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. (2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Bundesbank, noch durch die Umlaufgebühr auf das fließende Geld und auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben. (3) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der eigenen Bundesbank gedeckt. (4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen. (5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert. Art. 63 - / 2. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Monetative (Bundesbank) ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen. (2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Monetative auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben. (3) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert. (4) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der Monetative gedeckt. Die Grenzen der Verschuldung legen die drei bürgerlichen Gremien, der Jugendrat, ein dafür per Losverfahren eingesetzter Bürgerrat und der Rat der Weisen zusammen fest. (5) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen. Art. 63 - / 3. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben ohne ein Schuldgeldsystem (nach Gradido-Konzept)(1) Die Menge des Geldes wird durch die Monetative (Bundesbank) stets auf Basis der Bevölkerungsentwicklung geschöpft. Die Geldschöpfung erfolgt grundsätzlich auf Guthaben-Basis, ohne dass dafür Schulden entstehen. Innerhalb eines jeden Jahres verfallen 50 Prozent des geschöpften Geldes, um die Geldmenge und das System im Gleichgewicht zu halten und die Spekulationen mit dem Geld zu verhindern. (2) Aus der geschöpften Geldmenge durch die Monetative geht ein Drittel an jeden Bürger als Aktives Grundeinkommen, das zweite Drittel erhält der Staat für seine Dienste an der Allgemeinheit und der dritte Teil kommt einem Ausgleichs- und Umweltfonds zugute, um die Sanierung der ökonomischen und ökologischen Altlasten zu ermöglichen. (3) Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen. (4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen. (5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach der Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) regelmäßig geprüft und danach entsprechend mit Geldmittel versorgt. Art. 64 - / 1. Version: Gemeinwohlsteuer VorschlagVon allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Jeder Steuerzahler kann selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll. Art. 64 - / 2. Version: GemeinwohlsteuerVon allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer. Jeder Steuerzahler kann zur Hälfte selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll. Die zweite Hälfte wird nach einem Verteilungsschlüssel, den der Bundestag mit den bürgerlichen Gremien festlegt, an alle dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen ausgegeben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer. Art. 65 - / 1. Version: Rechnungshöfe VorschlagDer Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs und der Präsident und die Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler durch den gesamten Bundestag bzw. durch die Landtage ausgewählt. Sie werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler bestellt und entlassen. Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen das Ergebnis offen. Art. 65 - / 2. Version: Rechnungshöfe(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Bundestag gewählt und nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler ernannt und entlassen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach demselben Verfahren von den Landtagen gewählt, ernannt und entlassen wie die Ministerpräsidenten bzw. Regierenden Bürgermeister. (2) Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen die Ergebnisse offen. Ein Bürgerrat prüft die Ergebnisse. Der Bundestag und die Landtage müssen sich in ihren Entscheidungen nach diesen Ergebnissen richten. Art. 66 - / 1. Version: Bundesbank und ihre Aufgaben Vorschlag(1) Die Bundesbank ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Die Bundesbank ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. (2) Die Bundesbank sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie hat die Geldmenge stets unter Kontrolle. Sie lenkt den Finanzmarkt, indem sie die Höhe der Nutzungsgebühr des Geldes nach der wirtschaftlichen Entwicklung festlegt. Die Einführung von ergänzenden Regionalwährungen oder komplementären Währungen regelt ein Bundesgesetz. Art. 66 - / 2. Version: Monetative und ihre Aufgaben ohne Schuldgeldsystem(1) Die Monetative ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. (2) Die Monetative bestimmt und verteilt die Geldmenge. Sie ist die einzige Institution, der Devisenhandel erlaubt ist. (3) Die Monetative sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie sorgt dafür, dass die Geldschöpfung grundsätzlich auf Guthaben-Basis erfolgt (vgl. Art. 63/3. Version) und die Geldmenge gerecht verteilt wird. Sie lenkt den Finanzmarkt so, dass nicht gemeinwohlorientiertes Verhalten von Personen, Organisationen und Unternehmen und die Produktion von Waren, die keinen Nutzen für das tägliche Leben haben, verhindert werden. (4) Die Monetative legt fest, wann 50 Prozent des geschöpften Geldes innerhalb eines jeden Jahres verfallen. Art. 67 - / 1. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht Vorschlag(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen. (2) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen. Art. 67 - / 2. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht steht im Dienst des Gemeinwohls und verhindert wirksam die Entstehung von High-Frequency Trading sowie Spekulationsgeschäfte mit Lebensmitteln und feindliche Übernahmen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen. (3) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen. (4) Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzaufsicht wird jährlich von dem Rat der Weisen überprüft. XV. RechtsprechungArt. 68 - Die rechtssprechende Gewalt Vorschlag(1) Eine unabhängige Justiz und stabile Rechtssicherheit sind die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat. (2) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig von Regierung und Bundestag und verwaltet sich selbst. Generalbundesanwalt und Staatsanwälte sind Teil der rechtsprechenden Gewalt. (3) Die rechtsprechende Gewalt üben die Richter und Richterinnen in Gemeinde-, Landes- und Bundesgerichten aus. (4) Besoldungsregelung der rechtsprechenden Gewalt wird mit einem Bürgerrat zusammen alle 5 Jahre festgelegt, um eine indirekte Beeinflussung durch Besoldungsaspekte auszuschließen und die Unabhängigkeit zu garantieren. Art. 69 - Rechtsstaatliche Mittel Vorschlag(1) Die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen werden in den Bundesländern so harmonisiert, dass gleichartige Leistungsangebote der Justiz für die Bürger/innen im ganzen Bundesgebiet entstehen. Die Verfahren und Prozesse sind bürgerfreundlich, einfach und kurz zu halten und so lang wie notwendig, um zu einer umfassenden Darstellung der Geschehnisse zu gelangen. Näheres regelt ein Bundesgesetz. (2) Jede/r darf sich vor dem Gericht selbst vertreten oder sich von einem beliebig selbst ausgewählten Menschen vertreten lassen. Jede/r darf gegen jedes Ersturteil Rechtsmittel einlegen. (3) Die Gesetzgebung sorgt für schnelle und verständige Rechtswege und je nach Einzelfall aus der Opfersicht angemessene materielle Entschädigungsansprüche für Opfer, die gesundheitlich, körperlich und seelisch beeinträchtigt wurden. Opfer werden bei ihrer Rechtsverfolgung von Prozesskosten befreit. (4) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz. (5) In Strafverfahren bestimmen die Geschworenen Schuld und Strafe. Die Geschworenen werden durch Losverfahren ermittelt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (6) Gemeinnützige Organisationen haben das Verbandsklagerecht. Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (7) Liegt eine Anklage gegen Richter/innen oder Staatsanwälte vor, obliegt die Rechtsprechung über sie dem Rat der Weisen und einem Bürgerrat. (8) Richter und Staatsanwälte können durch den Rat der Weisen mit einem Bürgerrat zusammen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden. (9) Der Zugang zur Mediation ist an den Gerichten gewährleistet. Art. 70 - Wahl der Richter zu den Verfassungsgerichten Vorschlag(1) Die Kandidaten/Kandidatinnen werden aus der Richterschaft durch den Bundestag bzw. Landtage zusammen mit dem Rat der Weisen nominiert. Es müssen drei Kandidaten/Kandidatinnen nominiert werden. (2) Die Richter/innen des Bundesverfassungsgerichts werden mit Zweidrittel-Mehrheit, die Richter/innen der Landesverfassungsgerichte mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Rat der Weisen (50 % Stimmanteil), einen Bürgerrat (30 % Stimmanteil) und den Bundes- bzw. Landesjugendrat (20 % Stimmanteil). XVI. Verteidigung, Katastrophenschutz, Hilfeleistung und Friedensförderung – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.Art. 71 - / 1. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte Vorschlag(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Diese können auch im Katastrophenschutz mitwirken. Militärische Rüstung ist nur in dem Umfang erlaubt, wie eine potentielle Bedrohung von außen das erforderlich macht. Ein Ausmaß an Rüstung, das das Potential möglicher Aggressoren übersteigt, ist nicht zulässig. (2) Der Bund unterhält Streitkräfte auch zur Abwehr neuartiger Kriegstechniken wie z.B. Cyberwar, asymmetrischer Krieg, Einflussnahme von außen durch Desinformationskampagnen in sozialen Netzwerken, Weltraumüberwachung und ähnliche Bedrohungen. (3) Die Obergrenze für Luftwaffe und Heer beträgt 350.000, und für die Marine 20.000 Soldaten. (4) Deutschland kann nur Partner in einem Bündnis sein, das keine höhere Rüstungsbereitschaft fordert als oben beschrieben, das einen defensiven Charakter hat, keine wirtschaftlich motivierten Kampfhandlungen ausführt und eine friedenstiftende Handels-, Umwelt-, Klima-, Sozial- und Außenpolitik verfolgt. (5) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten. Art. 71 - / 2. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte(1) Moderne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Aus diesem Grund unterhält der Bund Streitkräfte nur für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung. In der Bewältigung dieser Aufgaben werden sie durch zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt. (2) Deutschland setzt sich mit allen Kräften ein für die Stärkung der UNO als Wächter über die Einhaltung der Menschenrechte und zur Unterbindung von kriegerischen Auseinandersetzungen, notfalls mit militärischen Mitteln (Entwaffnung, Zerstörung von Kriegsgerät). Deutschland bekennt sich zum Leitmotiv: Kriegerische Handlungen sind völkerrechtswidrig. Art. 71 - / 3. Version: Katastrophenschutz und HilfeleistungModerne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Deutschland unterhält aus diesem Grund keine Streitkräfte mehr. Schutz der inneren Sicherheit erfolgt durch die Polizei. Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung erfolgen ausschließlich durch zivile Organisationen. Art. 71 - / 4. Version: Neutralität(1) Deutschland erklärt aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Deutschland wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. Deutschland ist verpflichtet, eine neutrale Außenpolitik zu verfolgen. (2) Deutschland wird zur Sicherung seiner Neutralität keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. (3) Deutschland bekennt sich zu umfassender Landesverteidigung, um die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Neutralität. Hierzu sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (4) Deutschland wirkt mit bei Maßnahmen zum Katastrophenschutz und zur humanitären Hilfeleistung der EU. Vor dieser Hilfeleistung ist genau zu prüfen, ob sich hinter den Maßnahmen zu humanitären Hilfen keine geopolitischen oder wirtschaftlichen Interessen verbergen. Werden solche Interessen bekannt, muss der Militäreinsatz sofort abgebrochen werden. Die Bevölkerung kann auch per Volksbegehren mit 30.000 Stimmen binnen sieben Werktagen ein Referendum zur Beendigung solcher Einsätze erwirken. Art. 72 - Massenvernichtungswaffen Vorschlag(1) Auf deutschem Gebiet und durch Deutsche ist die Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. Aus Deutschland darf keinen Staaten Hilfestellung geleistet werden, die solche Waffen einsetzen. Die Militarisierung des Weltraums ist ebenso verboten. (2) Aus Deutschland dürfen keine Chemikalien an Staaten geliefert werden, die zur Herstellung solcher Massenvernichtungswaffen verwendet werden können. Art. 73 - Friedensförderung Vorschlag(1) Die Bundesrepublik Deutschland fördert mit einer umfangreichen Friedens- und Konfliktforschung den Frieden in der Welt. Dazu gehört die Schulung in Konfliktfähigkeit und gewaltfreiem Widerstand, Mediation, gewaltfreier Personenschutz, Versöhnungsarbeit, Umwelt- und Klimaschutz, Hilfe zur Selbsthilfe für unterentwickelte Staaten. (2) Von Deutschland dürfen andere Staaten nur dann mit Handelsembargos belegt werden, wenn sie die Freiheit und Sicherheit ihrer Bevölkerung bedrohen und zuvor alle Möglichkeiten der Mediation versagt haben. (3) Waffenlieferungen ins Ausland sind unzulässig. Waffen in Deutschland dürfen maximal in dem Maß hergestellt werden, wie sie zur Verteidigung des Landes und zur Ausstattung der Polizei notwendig sind. XVII. ÜbergangsregelungenArt. 74 - Aufhebung des Grundgesetzes Vorschlag(1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen und Institutionen des GG abzuwickeln und durch Regelungen und Institutionen des Gesellschaftsvertrags zu ersetzen. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags wird das bisher geltende Grundgesetz aufgehoben. XVIII. Änderung des GesellschaftsvertragsArt. 75 - Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags VorschlagÄnderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags werden durch eine Volksabstimmung mit 60% der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages können jederzeit von Initiativen oder Einzelpersonen mit einer Petition mit mindestens 50.000 Stimmen vorgelegt werden. Diese Änderungsvorschläge müssen der gesamten Bevölkerung binnen 4 Wochen in einem Referendum vorgelegt werden. |
(1) Die Würde des Menschen
muss
unantastbar
sein und bleiben. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt,
aller Institutionen und
Bürger/innen.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum
untereinander wie
in seinem Außenverhalten zur Wahrung der
nachstehenden unveräußerlichen Menschenrechte:
(3) Es bindet damit seine Gesetzgebung,
seine vollziehende Gewalt und seine Rechtsprechung
an die folgenden Grundrechte als unmittelbar
geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person
kann allein durch
entsprechend strafbewehrte Gesetzesverstöße
verwirkt werden.
(3) Jede Art von Strafbewehrung bei Gesetzesverstößen greift in diese Persönlichkeitsrechte ein. Dieser Eingriff sollte deshalb immer hinter besseren Umgangsweisen mit gesellschaftlichem Fehlverhalten zurückstehen. Die Todesstrafe ist in jedem Falle unzulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Berechtigungsunterschiede sind unzulässig. Personen-Merkmale wie u.a. Geschlecht, Herkunft, Glaube und politische Weltanschauung, Behinderung rechtfertigen keinerlei Gleichberechtigungs-Einschränkungen. (3) Die Staatsgewalten haben gesetzlich wie kommunikativ Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen wie Bevorzugungen, wo immer sie be- oder entstehen, abgebaut oder unterbunden werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Zur Gewährleistung eines pluralistischen und zensurfreien Informations- und Debatten-Geschehens statten LEGISLATIVE und AUDITATIVE (s.d.) für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode mediale Informations-Anbieter per Wahl mit Lizenzen und einem Gesamt-Budget in Höhe 1/10 des Bundeshaushalts aus. Sie bestellen überdies eine INFORMATIVE aus 7 jederzeit abwählbaren Mesien-Räten als Beschwerde-Instanz und zur leistungs-angemessenen Vergabe der verfügbaren Budjet-Anteile - gemäß parlamentarisch verabschiedetem Kriterien-Katalog. (4) Kunst und Wissenschaft, Bildung, Forschung und Lehre sind frei. (5) Bildungs-, Forschungs-, Lehr-, Kultur- und Sport-Gutschein-Systeme bilden das künftige materielle Fundament dieser Freiheits-Garantie. Drittmittel-Abhängigkeiten darf es hier nirgends geben. Qualifikatorische Orientierung ist durch Level-Systeme und diesen zugeordnete Info- und Aufgaben-Pools zu gewährleisten, an die alle sich auf den verschiedensten Wegen heranarbeiten können. Vielfalt, frei Wege-Wahl, offene Ein-Aus und Umstiege sind Ziel. (6) Jede Einrichtung hätte sich in Jahres-Rhythmen altersübergreifend sozial über Mentoren-Gruppen zu strukturieren und ein Gemeinschaftsleben auszubilden, in dem für menschlich wie geistig tragfähige und vielfältige Verortungen und Erfahrungen auch in alle möglichen gesellschaftlichen Bereiche hinein Raum wäre. (7) Für den Berufsbildungsbereich haben sich duale Bildungsformen bewährt und sollen weiterentwickelt werden. (8) Alle hier tätigen Einrichtungen haben Prinzipien dieses Gesellschaftsvertrages hochzuhalten.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Gegen häusliche Gewalt besteht eine besondere Schutz- und Fürsorge-Pflicht des Staates.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
(1) Sämtliche
Bildungseinrichtungen materiell wie ideell
gleichberechtigt stehen unter der
Aufsicht des Staates.
Der Staat kann sie selbst
betreiben
oder die Initiativen von Privaten,
orientiert an den Konsensierungsvorgaben von
LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN, genehmigen.
(2) Die Kultusministerien organisieren die Ausbildung von Erzieher/innen und Lehrkräften bzw. Universitätslehrer/innen, fingieren als Beschwerdestellen und entziehen ggf. die entsprechenden Bildungsgutschein- und Betreuer- bzw. Lehr-Berechtigungen. (3) Sie handeln dabei gemäß den entsprechenden Konsensierungen seitens der LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN. Und sie prüfen, inwieweit die jeweiligen Arbeitsverträge diesen Konsensierungen entsprechen. Wo sie keine Korrekturen erreichen sollten, hätte das zwingenden Einfluss auf die Bildungsgutschein-Vergaben. (4) Die Einflussnahme von Religionsgemeinschaften auf die zu vermittelnden Religions-Horizonte hat pber die LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN zu erfolgen. (5) Die Kultusministerien haben überdies auf die Sicherstellung der die wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Betreuungs- und Lehrkräfte zu achten. (6) Am effektivsten sollte ein Netz kommunaler und überregionaler Losbürger/innen-Bildungskonvente für ein felecibel anzulegendes und weiterzuentwickelndes Bildungsangebot vor Ort undgeeignete Transparenzplattformen sorgen. Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen
zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht
ordnungspolizeilich gemäß gesetzlichem
Kriterienkatalog beschränkt
werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig,
hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3,
Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht
gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Wo das über die modernen digitalen Strukturmöglichkeiten dennoch geschieht, hat der Staat durch die Errichtung von sicheren System-Alternativen für Abhilfe zu sorgen.
(3) Beschränkungen
dürfen nur für
den Bereich organisierter Kriminalität
auf Grund
engster Kriterien im
Rahmen eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der
Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen
Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf
immer nur zeitlich begrenzt und nicht mehr
als 3 mal in Folge durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen
würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen,
( zum Schutze der
Jugend vor Verwahrlosung ?)
(oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen ?),
erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Art 12a
(1) Die
Bundesrepublik Deutschland beschränkt künftig ihre
Gewaltmittel auf POLIZEIKRÄFTEim Inlands- wie im
Grenz-Bereich (dort als BUNDESGRENZSCHUTZ).
(2) Alle Bürger/innen können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst (... !) beim Technischen Hifswerk verpflichtet werden. zwischen 17. und 20. Lebensjahr hat jede/r je eine 6-monatige THW-Grundausbildung sowie einen Alltagshilfen-Einsatz im Care-Bereich zu absolvieren. Art 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders
schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur
Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich
aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist
zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit
drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im
Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische
Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund
richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine
andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden; eine richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum
Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen
Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine
anderweitige Verwertung der hierbei erlangten
Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung
oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor
die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im
Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und,
soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach
Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein
vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der
Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine
gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines
Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79
Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR
2378/98, 1 BvR 1084/99)
(1) Ererbtes wie erworbenes E i g e n t u m an Boden /-Nutzungsrechten, Geld & Sachwerten bildet einen zentralen Teil-Faktor menschlichen Auskommens. Es berechtigt zum Erwerb und Ausbau von Aktivitäten und Spielräumen und – soweit dergleichen auf die Mitarbeit auch von Nichteigentümern angewiesen ist – zu einer jeweils zu konsensierenden (!) Direktiven-Geberschaft für ein unmittelbar eigentümer-initiertes Unterfangen.(2) Wo sich Eigentümerschaften via Vervielfältigung anonymisieren und außer mit Blick auf den gewünschten Gewinn keine aktivitäts-spezifische Direktiven-Geberschaft mehr aufbringen, schwindet die Berechtigungs-Grundlage für eine privilegierte Bestimmungsgewalt der Kapitaleignerseite konsequenterweise zugunsten paritätischer Mitarbeiter-Mitentscheidungsrechte in allen zentralen Unternehmensbereichen (Unternehmensziele, Aufstellung, Investitionen,Lohnstruktur,Gewinnverwendung) ! Wo Menschen E i g e n t u m als K A P I T A L einsetzen z u r G ü t e r v e r m e h r u n g via Boden /-Nutzungs-Rechten und Produktions-Mittel-Erwerb, liefern sie den einen anpassungs-fähigen Bedingungsrahmen für den Arbeitseinsatz vieler Mitmenschen. Den anderen Bedingungsrahmen für die güterschaffenden Aktivitäten aller liefert die gesamte Gesellschaft über die Entwicklung ihrer Qualifikationen und infrastrukturellen Einrichtungen – sowie über die Arbeits-Leistung aller Gesellschaftsglieder längst (!) nicht allein im Bereich der unmittelbar unternehmens-bezogenen Erwerbsarbeit ! (3) Das Maß, in dem aus Kapitaleinsatz Bestimmungsrechte über Arbeits-Entgelte, Arbeits-Bedingungen und -Anforderungen sowie Firmen-Politik ableitbar sein sollen, unterliegt gesellschaftlicher Aushandlung. (4) Berechtigung und Pflichten machen an Landes- oder Kontinentalgrenzen nicht Halt ! E s g i b t k e i n ´Re c h t´ zur Vorteilsnahme, kein ´Recht´ auf kurzerhand usurpierte Erzwingungs-Gewalt, kein ´Recht´ des Stärkeren ! D i e M a c h t d a z u g i b t e s s c h o n – allerdings nur, wo Mehrheiten sie zulassen … Solchen Machtballungen haben alle Institutionen im Land, zuvorderst die Verfassungs-Organe, einklagbar(!( entgegenzuwirken ! (5) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.(6) Wirtschafts- und finanzpolitische Entscheidungen der EXEKUIVEN und LEGISLATIVEN des Landes zur einseitigen ´Rettung´ zugelassener System-Relevanzen und unausgeglichen zu Lasten des Eigentums und der Einkommensmöglichkeiten von Bürgern, die nicht legislativ wie auditativ konsensiert waren, unterliegen künftig einer Verfolgung als persönlich zuzurechnende Straftatbestände, gefolgt von zivilrechtlichen Entschädigungs-Pflichten. Umverteilungen von unten nach oben soll es in der BRD künftig nicht mehr geben. (7) Anteils-Eigentum gehört künftig allein in die Hand von Binnenmarkts-Bürger/innen. Entschiedene Divestment-Prozesse sind also einzuleiten: Abstoßungspflicht von jährlich 20 % des Anteils-Volumens eines Nicht-Binnenmarkt-Anteils-Eigners, abzuwickeln über die regionalen Geschäftsbanken zugunsten ökologie- und binnenmarkts-angepasster Güterproduktion. Art 15
(1) Grund und
Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum
Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
(2) Grundeigentum sollte Schritt für Schritt, wo es nicht persönlichen Wohn- und Kleinbetriebs-Zwecken dient, in ein von allen Binnenmerkt-Berger/innen erwerbbares staatliches Erbpacht- also pachtbares Nutzungs-Recht gewandelt werden. (PROZESS-iNSTRUMENT: Jeder Immobilien-Übertrag ist mit einer 15%igen Umwandlungspficht in Erbpachtgelände belegt gegen 2 Jahre Pachtbefreiung.) (3) Die Nutzung von Grundeigentum im Rahmen von Miet- & Pachtverhältnissen ist getrennt vom Baueigentum auf diesem indexsteuerlich in Anrechnung zu bringen und auszuweisen. Die Indexierung ändert sich zugunsten des Nutzers mit dem eweils gewachsenen Erbpacht-Anteil. (4) Die landwirtschaftliche Nutzung von Grundeigentum muss in ihren höchstindustrialisierten Formen ein Ende finden. (FUNKTIONS-PRINZIP: der STaat wird entschädigungsfreier Grundeigner und vergibt Lose per Erbpacht für 10 Jahre pachtfrei an Interessenten. Die bis zu einer HA-größe X zuteilungsberechtigten Alteigentümer erhalten die entsprechenden Erbpachtzahlungen des neuen Staatseigentümers auf 10 Jahre steuerfrei. Gurndsätzlich fallen Kapitalertragssteuern nur für Grundbesitz-Dividenden von mehr als 1 % an. Bei Reinvestition zwischen 10 und 40 %. Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der
Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert
werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung
für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof getroffen werden, soweit
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Unter den von
Deutschland mitverursachten
Welt-Migrations-Bedingungen des 21. Jhds. gewährt
die BRD künftig jährlich bis zu 250 000 Menschen,
die in ihrer Heimat infolge von Krieg oder
Verfolgung keine Überlebensmöglichkeiten mehr
finden, Asyl.
(2) Ein formales Festhalten am Ideal eines unbegrenzten Asyl- ud Subsidiaritätsrechts führt zu nichts als würdelosen Verfahren. Die Bundesrepublik ersetzt diese künftig wie folgt: (3) Der Bund richtet 12 Auslands- Anlauf-Stellen ein, an denen persönlich Asylantrag gestellt werden muss. Hier sind monatlich bis zu 1700 Antragssteller/innen gemäß jenen Falleinschätzungskriteren zur Einreise zu berechtigen, die LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN für die aktuelle Legislaturperiode konsensiert haben. (4) Die Falleinschätzer/innen der 12 Auslandsbotschaften verständigen die in Deutschland willentlich als Zufluchtsorte fungierenden Kommunen über die ortsbezogen sinnvollsten Zuweisungen, die dann jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzuwickeln sind. Nähere Erfordernisse regeln entsprechende Bundes- und Landesgesetze. (5) Der Würde möglichst vieler in die Heimatlosigkeit Getriebener hilft weit mehr eine jeweils bilaterale Verständigung über die Einrichtung selbstverwalteter Sanctuary Cities überall dort, wo sich Flüchtlings-Camps gebildet haben. Deutschland wird sich an deren Finanzierung durch unmittelbare Bürger/innen-Gelder beteiligen und sinnvolle wirtschaftliche Austauschbezehungen mit diesen aufbauen und pflegen. Nur so machen wir unsere Welt zu einem erträglichen und verantwortbaren Asyl für alle, die nicht zuletzt durch uns in ein kaum tragbares Elend geworfen wurden. Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.
Wer in Ablehnung der hier
verabredeten freiheitlich-autopoietischen, also
großenteils selbstorganisatorisch konsensierenden
Grundordnung gewaltsame Polit-Auseinandersetzungen
und Machtergreifungen nachgewiesenermaßen anstrebt,
der verwirkt in gesetzlich festzulegendem Rahmen
seine politischen Beteiligungsrecht auf Zeit.
Die Verwirkung und
ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein
und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach
auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg
offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundes-
und Rechts-Staat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der
Bürgerbeteiligung, der
Gesetzgebungs-, der Geldordnungs-
, der
vollziehenden sowie informativen Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die auditativ
und parlamentarisch konsensierte
Gesetzgebung ,
die
Geldordnungs-, die vollziehende
und die
informative Gewalt
sowie
die Rechtsprechung
sind Ausdruck eines entschieden realisierten
und ausdifferenzierten Gewaltenteilungs-Prinzips.
Alle Staatsgewalten sind klar an
Gesetz, Recht und
insgesamt an die verfassungsmäßige Ordnung
gebunden.
(4) Wir alle
gestehen einander unsere jeweiligen Ambivalenzen zu
und suchen offen ohne Ausgrenzung von
Meinungs- und Handlungsziel-Gegnerschaften jeweils
die Vereinbarung, die am wenigsten schmerzt
(systemisches Konsensieren) . . .
Denn wir wissen um die inneren Verknüpftheiten in und zwischen allem Existenten, um das Ausmaß, in dem Leben sich als immer auch von allem Übrigen wissende Neuschöpfung in jedem Augenblick vollzieht, wir mittendrin – mit all unseren Genialitäten und unserer ganzen Irtumsanfälligkeit. (6) wir begreifen uns selbst wie einander – alle Menschen auf dieser Erde – als A U T O P O I E T I K E R / I N N E N : als selbsterhaltend und selbstregulierend interaktiv mit ihrer jeweiligen Umgebung kommunizierende und sich verständigende Organismen im Konzert aller übrigen größeren wie kleineren, näheren wie ferneren Nachbar-Elemente. Wir suchen den Zugang zur uns umgebenden belebten wie unbelebten Welt und zueinander intersubjektiv dank der Erfahrung, dass je eigene hochunterschiedliche Betrachtungsweisen bei ganz ähnlichen Entdeckungen landen können, Kultur also als Kokreativität lebendig zu werden vermag, w e n n s i e genau solche Zusammenklänge w i l l – statt im Wege von Verurteilungs-, Diffamierungs-, Bestimmungs- und Erzwingungsgewalt, die wir weder ausüben, noch im Fahrwasser anderer mit´genießen´ wollen. (5) Die S t a a t s f o r m, die dem entspricht, bezeichnen wir als A U T O P O I E T I E, ein System also, das m a n d a t i e r t e Amtsträger/innen aller Ebenen unseres ansonsten w e i t e r h i n P A R L A M E N T A R I S C H E N S Y S T E M S aufs jederzeitige Hören, Antworten, Debattieren und Berichten v e r p f l i c h t e t – in Form von ´BÜRGERKREIS-AUDITATIVEN´, ´KOMMUNIKATIONS-, WISSENS- und BERATUNGS-PLATTFORMEN´ und ´MEDIALEN INFORMATIVEN´, jeweils mit klarem Verfassungs- bzw. Gesetzes-Auftrag. (6) Die Lebenshaltung, die dem entspricht, ist die eines endlich wieder neu wachsenden Respekts für alles, was ist, ganz gleich wie sehr es uns beschenkt, fehlt oder zuweilen auch bedrängt. Ja, wir suchen ein neues Begreifen dessen, dass wir auf einem faszinierend ausgestatteten Planeten beheimatet sind und sein dürfen mit Platz in einem unendlichen Kosmos voller Anziehungs- und Fliehkraft-Prozesse. In wie um uns assoziiert wie dissoziiert sich in ständigen, das Ganze permanent ringsum spiegelnden Schwingungsprozessen aufs Vielfältigste wechselseitig alles. Zu diesem Begreifen gehört für uns eine neue staunend annahmebereite Ehrfurcht gegenüber allem, was wo auch immer aufeinander zu, wie von einander weg strebt ! Denn es liegt in unseren Herzen, Hirnen und Händen, i n welchem G e i s t wir begleiten, einander mitzuteilen oder gar zu unterdrücken trachten, was an nicht zuletzt wunderbaren Gestaltungskräften in alles gelegt ist, was uns begegnet (von Mikrobe bis Mensch wie nicht minder in alles Anorganische), auch wenn es sich selten überdeutlich bzw. unmittelbar leicht lesbar in unsere Wahrnehmung zu drängen scheint ! WIR ORGANISIEREN UNSEREN STAAT DESHALB NICHT LÄNGER MILITÄRISCH. POLIZEI, BUNDESGRENZSCHUTZ UND THW LEISTEN DAS GGF. ERFORDERLICHE MIT DER HUMANEN WIE PLANETAREN SCHONUNG, UM DIE ES UNS KÜNFTIG ZENTRAL GEHEN SOLL. (9) Wer immer es unternimmt, politisch gezielt gegen diese Ordnung samt ihren neuen Friedens-Horizonten zu agitieren und bis hin zujm Einsatz von Gewaltmitteln zu agieren, macht sich strafbar. Art 20a - neu(1) Für den Fall, dass insbesondere Exekutive und Judikative nicht verfassungsgemäß tätig wären, es gar zu Umsturz-Versuchen kommen sollte, haben alle Deutschen das Recht, ja nahezu eine Pflicht zum Widerstand. (2) Wer immer dabei sein Staatsamt oder seine Hoheits-Funktion nicht verfassungsgemäß wahr- oder gar Umsturz-Aktivitäten unter-nimmt, macht sich unmittelbar wie künftig strafbar und schadensersatzpflichtig. (3) Widerstandsrecht heißt: - Verfassungs-widrige Urteile und Verordnungen unterliegen rückwirkenden Aufhebungs-und Strafverfolgungs- sowie Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld-Pflichten nach einer Wiederherstellung der Ordnung dieses Grundgesetzes. - Dasselbe gilt für jede Form von zwischenzeitiger Sanktionierung widerständiger Zahlungs-Verweigerungen gegenüber staatlichen Stellen.. - Und es gilt für die entsprechenden Sanktionierungen von mit friedlich-widerständigem Teilautonomie-Anspruch eingerichteten, nebenstaatlichen Bürger/innenwerks-Bereichen eigener Rechtsordnung.
Art 21
(1)
Politische Willensbildung ist die Sache aller.
Ihre Instrumente bilden die neuen Staatsgewalten AUDITATIVE und INFORMATIVE, darüber hinaus BÜRGERBEGEHREN UND BÜRGER-ENTSCHEIDE. (2) Als freie Katalysatoren, Mitorganisatoren und Wissens-Bündler dieser Willensbildung fungieren Parteien, Verbände, Vereinigungen aller Art aus allen gesellschaftlichen Bereichen auf eigene Rechnung. Sie alle haben ihre Finanzierung und ihre Lobby-Verbindungen wahrheitsgemäß offenzulegen. Verstöße sind Offizial-Delikte. (3) Auf den Staatsgewalts-Ebenen des Landes haben all diese Katalysatoren keine ihnen in Sonderheit zustehenden Funktionen. Art 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation
des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist
Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
(3) Die föderativ-subsidiäre Ordnung der BRD umfasst Bund, Länder, Kreise und Kommunen.
im Folgenden: andere Artikel-Systematik ! Art 23 (bisher 29)
(1) Die
Gliederung des Bundesgebietes der BRD erstreckt
sich mittlerweile auf 16 Länder.
(alt 29(1))Das
Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu
gewährleisten, daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftliche Verbundenheit, die
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge,
die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der
Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern
statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen
ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen
ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen
oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für
die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten
Landes kommt zustande, wenn in dessen
künftigem Gebiet und insgesamt in den
Gebieten oder Gebietsteilen eines
betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne
geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit
der Änderung zustimmt. Er kommt nicht
zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die
Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,
dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land
geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn,
daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes
eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
dessen Teile in mehreren Ländern liegen und
der mindestens eine Million Einwohner hat,
von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, daß für diesen Raum eine
einheitliche Landeszugehörigkeit
herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren
entweder zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern
eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet
festzustellen, ob eine in dem Gesetz
vorzuschlagende Änderung der
Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das
Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr
als zwei Vorschläge der Volksbefragung
vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß
Absatz 2 geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4
entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb
von zwei Jahren nach der Durchführung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung
des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das
der Bestätigung durch Volksentscheid nicht
mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der
Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein
Viertel/1/3 ?!
der zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über
Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von
fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder können durch Staatsverträge der
beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 50.000
Einwohner hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung
der betroffenen Gemeinden und Kreise
vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für
das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder
für Teilgebiete abweichend von den
Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen
Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der
Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der
Länder, kann die Bestätigung auf
Volksentscheide in diesen Teilgebieten
beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz
findet keine Anwendung. Bei einem
Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein
Viertel (s.o.!)
der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt;
das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung
von
Bundestag und
Bundesrat.
Art 24 (bisher Art 28 )
(1) Die verfassungsmäßige
Ordnung in den Ländern muß
den Grundsätzen des
republikanischen,
autopoietischen
und sozialen Rechtsstaates
im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen.
In den Ländern, Kreisen und
Gemeinden muß das Volk eine
Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und
geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei
Wahlen in Kreisen und
Gemeinden sind auch
Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft
besitzen, nach Maßgabe von
Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt
und wählbar. In Gemeinden
kann an die Stelle einer
gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das
Recht gewährleistet sein,
alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach
Maßgabe der Gesetze das
Recht der Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfaßt auch
die Grundlagen der
finanziellen
Eigenverantwortung; zu
diesen Grundlagen gehört
das Anrecht auf 1/3
der im Gemeinde-Gebiet
abgeführten Indexsteuern.
(3) Der Bund gewährleistet,
daß die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den
Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1
und 2 entspricht.
Art 25 (bisher Art 31)
Bundesrecht bricht
Landesrecht.
Art 26 (bisher Art 37)
(1) Wenn ein Land die
ihm nach dem
Grundgesetze oder einem
anderen Bundesgesetze
obliegenden
Bundespflichten nicht
erfüllt, kann die
Bundesregierung mit
Zustimmung des
Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen
treffen, um das Land im
Wege des Bundeszwanges
zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des
Bundeszwanges hat die
Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das
Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren
Behörden.
Art 27 (bisher Art 32)
(1) Die Pflege der
Beziehungen zu auswärtigen
Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines
Vertrages, der die
besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist
das Land rechtzeitig zu
hören.
(3) Soweit die Länder für
die Gesetzgebung zuständig
sind, können sie mit
Zustimmung der
Bundesregierung mit
auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
Art 28 (bisher Art 30 )
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und
die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist
Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art 29 (bisher Art 35 )
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und
Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in
Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn
die Polizei ohne diese Unterstützung eine
Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem
besonders schweren Unglücksfall kann ein
Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte
und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der
Unglücksfall das Gebiet mehr als eines
Landes, so kann die Bundesregierung, soweit
es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen die Weisung
erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur
Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1
sind jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach
Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(4) (bisher Art 36 ) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
Art 30 (bisher Art 50 )
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei
der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europäischen
Union mit.
Art 31 (bisher Art 33 )
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die
gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse
oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes
zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist
unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln
und fortzuentwickeln.
Art 32 (bisher Art 34 )
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf
der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
Art 33 (bisher Art 38 )
(1) Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden und nur
ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Es gilt Bewerbungsfreiheit auf entsprechenden digitalen Kandidaten-Plattformen mit detaillierter Auskunftspflicht betreffs parteipolitischer Verortungen und agenereller wie aktueller Ansatzpunkte und Zielsetzungen. (4) Gewählt sind pro Wahlkreis jeweils die Kandidat/innen mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen. Art 34 (bisher Art 41 )
(1) Die Wahlprüfung ist
Sache des Bundestages.
Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des
Bundestages die
Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die
Entscheidung des
Bundestages ist die
Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht
zulässig.
(3) Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Art 35 (bisher Art 39 )
(1) Der Bundestag wird
vorbehaltlich der
nachfolgenden
Bestimmungen auf vier
Jahre gewählt. Seine
Wahlperiode endet mit
dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages. Die
Neuwahl findet
frühestens
sechsundvierzig,
spätestens
achtundvierzig Monate
nach Beginn der
Wahlperiode statt. Im
Falle einer Auflösung
des Bundestages findet
die Neuwahl innerhalb
von sechzig Tagen statt.
(2) Die Wahlkreis-Einteilung umfasst 175 Wahlkreise mit je 3 Direkt-Mandaten. (=525 Bundestags-Abgeordnete)
(3) Der Bundestag tritt
spätestens am
dreißigsten Tage nach
der Wahl zusammen.
(4) Der Bundestag
bestimmt den Schluß und
den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident
des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er
ist hierzu verpflichtet,
wenn ein Drittel der
Mitglieder, der
Bundespräsident oder der
Bundeskanzler es
verlangen.
Art 36 (bisher Art 40 )
(1) Der Bundestag wählt
seinen Präsidenten,
dessen Stellvertreter
und die Schriftführer.
Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt
das Hausrecht und die
Polizeigewalt im Gebäude
des Bundestages aus.
Ohne seine Genehmigung
darf in den Räumen des
Bundestages keine
Durchsuchung oder
Beschlagnahme
stattfinden.
Art 37 (neu) (1) Auf den Abgeordneten- und Amtsträger/innen-Plattformen von Bund, Ländern, Kreisen wie Kommunen haben die Gewählten Berichts- und Auskunfts-Pflicht, (betreffend mandatsbezogenem Terminkalender, Protokollierung von Erreichtem/Nicht-Erreichtem, überlegenswerten Alternativ-Positionen).(2) Diese Volksvertreter/innen- und Amtsträger/innen-Plattformen haben überdies im Rahmen eines bundesweit agierenden wissenschaftlichen Analyse-Dienstes statistische Auswertungen zu liefern über: - stattgefundene Lobby-Aktivitäten samt Resultaten, - die jeweilige Parlamentsausschuss- und Fraktions-Arbeit: wessen Gesetzesinitiativen stehen an/lagen vor/sind wie entschieden; wessen Anfragen wurden wie beschieden; welche Anmahnungen gegenüber der Regierung wurden vorgetragen/wie aufgegriffen und erledigt oder abgewiesen, - und schließlich: das im einzelnen Verabschiedete und seine Einordnung ins bereits bestehende Regelungsgefüge; Verschlankungs-Erfordernisse. (3) Des weiteren haben diese Plattformen eine fundierte Auflistung der Organisations- und Denk- wie Aktions- und Kontakt-Angebote der 20 einflussreichsten Meinungsbildner-Institutionen des Landes zu bieten – mit Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren. (4) Die Akkreditierung als Kommentator/in steht allen ab 14 Jahren offen, die wohlbegründete Unterstützungen, respektgetragene Kritik oder aber Alternativ-Lösungen vortragen. Akkreditierungs-Entzug nur mit öffentlicher Begründung und entsprechendem Schiedsinstanz-Spruch.
Art 38 (neu) (1) Gewählte Abgeordnete bilden bilden im Bundestag völlig frei jeweils gemäß ihren Wahl-Agenden horizontverwandte lockere Fraktionen zur effektiveren Strukturierung der Beratung ihrer Arbeitsvorhaben. (2) Fraktionszwänge sind unmittelbar zur Anzeige bringbare Offizial-Delikte. (3) In neugewählten Legislativen und mit Blick auf Regierungswechsel geht es eingangs um geeignete offene Gruppierungs-Fraktionsbildungen, um die anstehenden und von den Losbürger/innen-AUDITATIVEN vorgelegten Agenden möglichst strukturiert bearbeiten zu können. (4) Mitzuberaten sind dabei die jeweils wünschenswerten Ämterbesetzungen. Diese sind jeweils maximal 3 Beratungsmonate nach Neuwahlen in Einzelwahlgängen vorzunehmen, um auf diesem Wege das ins Auge gefasste Regierungsprogramm parlamentarisch grob vorzugeben. Sämtliche Regierungsmitglieder sind einzeln zu wählen oder zu ersetzen. (5) Das gleiche Verfahren gilt für konstruktive Misstrauens-Voten gegen einzelne oder sämtliche Mitglieder einer in Teilen bis ganz ablösungsreifen Regierung.
Art 39 (neu) (1) Die Frage, ob alle, die wann und wo immer für eine aktuell mehrheitsfähige Agenda stimmen, auch als hinreichend als zusammenarbeitsfähig gelten dürfen, vergiftet alles ! Entsprechende Nicht-Integritäts-Bezichtigungen bewirken zu Lasten der Bezichtiger/innen ab dem 3. Wiederholungsfall innerhalb eines halben Jahres einen 1-monativen Ausschluss von jeder Parlamentsarbeit und den sie begleitenden Abstimmungsrechten. (2) Wer auch immer ggf. Gesetzes-, gar Verfassungsverstöße zu verantworten hat, gehört ausschließlich in die Hände von Staatsanwaltschaften und Justiz und anstoßweise auch in die parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sowie investigativer Medien !
Art 40 (bisher Art 42)
(1) Der Bundestag
verhandelt öffentlich.
(2) Zu einem Beschlusse
des Bundestages ist die
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich,
soweit dieses
Grundgesetz nichts
anderes bestimmt.
(3) Der Bundestag hat alle seine Aktivitäten betreffend eine wahrheitsgetreue und lückenlose Dokumentations-Pflicht. Verstöße dagegen sind Offizialdelikte.
Art 41 (bisher Art 43)
(1) Der Bundestag und
seine Ausschüsse können
die Anwesenheit jedes
Mitgliedes der
Bundesregierung
verlangen.
(2) Die Mitglieder des
Bundesrates und der
Bundesregierung sowie
ihre Beauftragten haben
zu allen Sitzungen des
Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie
müssen jederzeit gehört
werden.
(3) Es besteht Öffentlichkeits-Pflicht..
Art 42 (bisher Art 44)
(1) Der Bundestag hat
das Recht und auf Antrag
eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht,
einen
Untersuchungsausschuß
einzusetzen, der in
öffentlicher Verhandlung
die erforderlichen
Beweise erhebt.
(2) Auf Beweiserhebungen
finden die Vorschriften
über den Strafprozeß
sinngemäß Anwendung. Das
Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Die
jeweils betroffenen
Strafverfolgungs-
und Verwaltungsbehörden
sind zur Rechts- und
Amtshilfe
sowie zur
eventuellen
bereits parallelen Offizialdelikt-Verfolgung
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse
sind
einer
richterlichen Erörterung
nicht
entzogen. In der
Würdigung und
Beurteilung des der
Untersuchung zugrunde
liegenden Sachverhaltes
wie des
Ausschuss-Vorgehens
sind die Gerichte frei.
Art 43 (bisher Art 45; c; 45 a + b gestrichen)
(1) Der Bundestag
stützt seine
Beratungen auf die
Vor- und
Begleitarbeiten
folgender
Ausschüsse:
- Inneres - Verwaltungsfragen, Ordnungskräfte - Justiz - Internationale Agenden und Angelegenheiten - Inner-europäische Kooperation und wechselseitige Anregung - Friedenspolitische Agenden - Finanz-Systeme und Finanzen - Wirtschafts-Systeme und Wirtschafts-Prozesse - Ökologie - Verkehr - Bildung und Kultur - je aktuelle Krisen-Fragen - . . . . Petitionen, näher durch Bundesgesetz geregelt. (2) Sie alle liefern Beschluss-Vorlagen zu den Gesetzes-Vorhaben von Parlament und Regierung. Art 44 (bisher Art 45 d)
(1)
Der
Bundestag
bestellt
ein
Parlaments-Gremium
zur
Kontrolle
der
nachrichtendienstlichen
Tätigkeit
des
Bundes.
(2)
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz.
Art 45 (bisher Art 46)
(1) Für die
Legislaturperiode, für
die sie gewählt sind,
genießen Abgeordnete
Immunität. Ggf.
unmittelbar anstehende
beweissichernde
Ermittlungen
einschließlich
kurzzeitiger Festnahmen
bleiben davon unberührt.
Sollten diese Festnahmen
48 Stunden
überschreiten, bedürfte
das einer
Präsidiums-Zustimmung
mit
Plenums-Unterrichtung
und ggf.
Plenumsbeschluss.
Näheres regelt ein
BUndesgesetz.
(2) Danach fällt dieser befristete Status-Schutz weg, sofern Abgeordnete unterdes strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben. Art 46 (bisher Art 47)
Die Abgeordneten
sind berechtigt,
über Personen, die
ihnen in ihrer
Eigenschaft als
Abgeordnete oder
denen sie in dieser
Eigenschaft
Tatsachen anvertraut
haben, sowie über
diese Tatsachen
selbst das Zeugnis
zu verweigern.
Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die
Beschlagnahme von
Schriftstücken
unzulässig.
Art 47 (bisher Art 48)
(1) Wer sich um
einen Sitz im
Bundestage bewirbt,
hat Anspruch auf den
zur Vorbereitung
seiner Wahl
erforderlichen
Urlaub.
(2) Niemand darf
gehindert werden,
das Amt eines
Abgeordneten zu
übernehmen und
auszuüben. Eine
Kündigung oder
Entlassung aus
diesem Grunde ist
unzulässig.
(3) Bewerber/innen können sich maximal 2 mal für ein Abgeordneten-Mandat bewerben.
(4)
Die Abgeordneten
haben Anspruch auf
eine angemessene,
ihre Unabhängigkeit
sichernde
Entschädigung. Sie
haben das Recht der
freien Benutzung
aller staatlichen
Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Durch den Bundesrat
wirken die Länder
bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des
Bundes und in
Angelegenheiten der
Europäischen Union
mit.
Art 49 (bisher Art 51)
(1) Der Bundesrat
besteht aus
Mitgliedern der
Regierungen der
Länder, die sie
bestellen und
abberufen. Sie
können durch andere
Mitglieder ihrer
Regierungen
vertreten werden.
(2) Jedes Land hat
mindestens drei
Stimmen, Länder mit
mehr als zwei
Millionen Einwohnern
haben vier, Länder
mit mehr als sechs
Millionen Einwohnern
fünf, Länder mit
mehr als sieben
Millionen Einwohnern
sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann
so viele Mitglieder
entsenden, wie es
Stimmen hat. Die
Stimmen eines Landes
können nur
einheitlich und nur
durch anwesende
Mitglieder oder
deren Vertreter
abgegeben werden.
Art 50 (bisher Art 52)
(1) Der Bundesrat
wählt seinen
Präsidenten auf ein
Jahr.
(2) Der Präsident
beruft den Bundesrat
ein. Er hat ihn
einzuberufen, wenn
die Vertreter von
mindestens zwei
Ländern oder die
Bundesregierung es
verlangen.
(3) Der Bundesrat
faßt seine
Beschlüsse mit
mindestens der
Mehrheit seiner
Stimmen. Er gibt
sich eine
Geschäftsordnung. Er
verhandelt
öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen
werden.
(4) Den Ausschüssen
des Bundesrates
können andere
Mitglieder oder
Beauftragte der
Regierungen der
Länder angehören.
Die Mitglieder der
Bundesregierung
haben das Recht und
auf Verlangen die
Pflicht, an den
Verhandlungen des
Bundesrates und
seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie
müssen jederzeit
gehört werden. Der
Bundesrat ist von
der Bundesregierung
über die Führung der
Geschäfte auf dem
laufenden zu halten.
(1) Der
Gemeinsame Ausschuß
fungiert als
Vermittlungsorgan
zwischen Bundestag
und Bundesrat. Er
tritt namentlich bei
nicht erreichter
Zustimmung zu
zustimmungspflichtigen
Bundesgesetzen in
Aktion.
(2) Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag gewählt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bundespräsident wird mit Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Bundestag und Auditative besitzen das Vorschlagsrecht.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, der Losbürger/innen-Auditative und des Bundesrates.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art 57 (bisher Art 58)
Anordnungen und
Verfügungen des
Bundespräsidenten
bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch
den Bundeskanzler
oder durch den
zuständigen
Bundesminister. Dies
gilt nicht für die
Ernennung und
Entlassung des
Bundeskanzlers, die
Auflösung des
Bundestages gemäß
Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß
Artikel 69 Abs. 3.
(1) Der
Bundespräsident
vertritt den Bund
völkerrechtlich. Er
schließt im Namen
des Bundes die
Verträge mit
auswärtigen Staaten.
Er beglaubigt und
empfängt die
Gesandten.
(2) Verträge, welche
die politischen
Beziehungen des
Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände
der
Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder
der Mitwirkung der
jeweils für die
Bundesgesetzgebung
zuständigen
Körperschaften in
der Form eines
Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen
gelten die
Vorschriften über
die Bundesverwaltung
entsprechend.
(1) Der
Bundespräsident
ernennt und entläßt
die Bundesrichter,
die Bundesbeamten,
soweit gesetzlich
nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Er übt im
Einzelfalle für den
Bund das
Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese
Befugnisse auf
andere Behörden
übertragen.
(1)
Die
Immunitätsrechte des
Bundespräsidenten
entsprechen denen
aller übrigen
politischen
Mandatsträger/innen.
(2) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(3)
Stellt das
Bundesverfassungsgericht
fest, daß der
Bundespräsident
einer vorsätzlichen
Verletzung des
Grundgesetzes oder
eines anderen
Bundesgesetzes
schuldig ist, so
kann es ihn des
Amtes für verlustig
erklären. Durch
einstweilige
Anordnung kann es
nach der Erhebung
der Anklage
bestimmen, daß er an
der Ausübung seines
Amtes verhindert
ist.
Die Bundesregierung
besteht aus dem/der
Bundeskanzler/in und
den
Bundesministern.
(1)
Die
Mitglieder der
Bundesregierung
werden vom Bundestag
auf ggf.
konkurrierende
Fraktions-Vorschläge
hin nach ausgiebiger
vorheriger
Plenums-Aussprache
gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
(3)
Erhalten die
Vorgeschlagenen die
erforderliche
Stimmen-Mehrheit
nicht, so sind im
Abstand von 14 Tagen
Alternativ- bzw. Stichwahlgänge
durchzuführen.
(4) Die Gewählten sind durch den/die Bundespräsident/in zu ernennen, außer wenn gegen einzelne dieser Personen Bedenken mangelnder Verfassungstreue, Vorstrafen oder laufender Strafrechtsermittlungen bestehen. Ausscheidende entlassen der/die Bunespräsidentin entsprechend. (5) Bundeskanzler/in und Bundesminister/innen leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 55 vorgesehenen Eid. Art 63 (bisher Art 65)
Der/die
Bundeskanzler/in
bestimmt
die Richtlinien der
Politik und
trägt
dafür die
Verantwortung.
Innerhalb dieser
Richtlinien leitet
jede/r
Bundesminister/in
ihren/seinen
Geschäftsbereich
selbständig und
unter eigener
Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten
zwischen den
Bundesminister/innen
entscheidet die
Bundesregierung.
Der/die
Bundeskanzler/in
leitet
ihre Geschäfte nach
einer von der
Bundesregierung
beschlossenen und
vom
Bundestag
genehmigten
Geschäftsordnung.
Bundeskanzler/in wie
Bundesminister/innen
dürfen
mit Amts-Antritt kein anderes
besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen
Beruf ausüben
und
seit mindestens 3
Jahren nicht mehr der Leitung
oder dem
Aufsichtsrat eines
Unternehmens oder
Verbandes
angehören.
(1) Der Bundestag
kann
Bundeskanzler/in wie
einzelnen
Minister/innen
das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen,
daß er mit der
Mehrheit seiner
Mitglieder
eine/n
Nachfolger/in wählt
und den/die
Bundespräsident/in
ersucht, die
entsprechende
Entlassung bzw.
Ernennung
vorzunehmen.
Der/die
Bundespräsident/in
muss diesen Ersuchen
entsprechen.
(2) Zwischen dem
Antrage und der Wahl
müssen
achtundvierzig
Stunden liegen.
(1) Findet ein
Antrag
des
Bundeskanzlers/der
Kanzlerin, ihm/ihr
das
Vertrauen
auszusprechen, nicht
die Zustimmung der
Mehrheit der
Mitglieder des
Bundestages, so kann
der/die
Bundespräsident/in
auf Vorschlag
des noch im Amt
befindlichen
Bundeskanzlers/der
Kanzlerin
binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag
auflösen
und Neuwahlen gemäß
Art 39 Absatz1
ansetzen. Das Recht
zur Auflösung
erlischt, sobald der
Bundestag mit der
Mehrheit seiner
Mitglieder
eine/n
andere/n
Bundeskanzler/in
wählt.
(2) Zwischen dem
Antrage und der
Abstimmung müssen
achtundvierzig
Stunden liegen.
(1)
Bundeskanzler/in
ernennen eine/n
Bundesminister/in
zur
Stellvertretung.
(2) Das Amt
von
Bundeskanzler/in
oder
Bundesminister/in
endigt in jedem
Falle mit dem
Zusammentritt eines
neuen Bundestages,
das Amt
von
Bundesminister/innen
auch mit jeder
anderen Erledigung
des
Bundeskanzler/innen-Amtes.
(3) Auf Ersuchen des/der Bundespräsident/in sind Bundeskanzler/in, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des/der Bundespräsident/in sind Bundesminister/innen verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung von Nachfolger/innen weiterzuführen.
(1) Die Länder haben das Recht der
Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern bemißt
sich nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes über die
ausschließliche und die
konkurrierende Gesetzgebung.
Im Bereiche der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung
nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich
ermächtigt werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange
und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht
durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels
72
Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a,
20, 22, 25 und 26 hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
gemacht, können die Länder durch
Gesetz hiervon abweichende
Regelungen treffen über:
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine
Erforderlichkeit im Sinne des
Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch
Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Art 73 (bisher Art 76)
(1) Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des
Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung
und aus
der Mitte des Bundestages sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung
zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht
auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Bundesregierung
und
Bundestag können eine Vorlage,
die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet
hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, nach sechs Wochen dem
Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch
nicht bei ihr eingegangen ist; sie
hat die Stellungnahme des
Bundesrates unverzüglich nach
Eingang dem Bundestag nachzureichen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23
oder Artikel 24 beträgt die Frist
zur Stellungnahme neun Wochen; Satz
4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind
dem Bundestag
und der
Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen zuzuleiten.
Verlangen diese aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den
Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Wenn der
Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, beträgt die Frist
drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23
oder Artikel 24 beträgt die Frist
neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat über
die Vorlagen in angemessener Frist
zu beraten und Beschluß zu fassen.
(1) Die Bundesgesetze werden vom
Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den
Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei
Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß
ein aus Mitgliedern des Bundestages
und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen
gebildeter Ausschuß einberufen wird.
Die Zusammensetzung und das
Verfahren dieses Ausschusses regelt
eine Geschäftsordnung, die vom
Bundestag beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind
nicht an Weisungen gebunden. Ist zu
einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich, so können
auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung
verlangen. Schlägt der Ausschuß eine
Änderung des Gesetzesbeschlusses
vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die
Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat,
wenn ein Verlangen nach Absatz 2
Satz 1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen
Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in
angemessener Frist über die
Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der
Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
Bundestage beschlossenes Gesetz
binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2
letzter Satz mit dem Eingange des
vom Bundestage erneut gefaßten
Beschlusses, in allen anderen Fällen
mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2
vorgesehenen Ausschusses, daß das
Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch
Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages zurückgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den
Einspruch mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln seiner
Stimmen beschlossen, so bedarf die
Zurückweisung durch den Bundestag
einer Mehrheit von zwei Dritteln,
mindestens der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages.
Ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß
Artikel 74 Abs. 2 nicht stellt,
innerhalb der Frist des Artikels
74
Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder
ihn zurücknimmt oder wenn der
Einspruch vom Bundestage überstimmt
wird.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch
ein Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses
Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist
unzulässig.
Dasselbe gilt für supranationale Kooperations- oder Unionierungs-Verträge. (5) Gemäß Art. 12a befleißigt sich die BRD künftig eines ausdrücklichen internationalen Gewaltverzichts. Das schließt jede Form militärischer Kooperations-Gesetzgebung oder die Vertragsbestätigung entsprechender Völkerrechts-Verträge aus. Die Drohpotentiale von Bündnissen fördern nirgendwo friedliche Entwicklungen. Art 77 (bisher Art 80)
(1) Durch Gesetz können die
Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen
ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei müssen Inhalt,
nachgewiesenermaßen evidenzbasierte Zweck-
und Verhältnismäßigkeit,
Ausmaß und zeitliche Geltung der erteilten Ermächtigung
unmittelbar im
Gesetz bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der
Verordnung anzugeben. Ist durch
Gesetz vorgesehen, daß eine
Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur
Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher
Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und
Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des
Bundes in Postwesen und
Telekommunikation, über die
Grundsätze der Erhebung des Entgelts
für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen,
sowie Rechtsverordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage
des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der
Bundesregierung Vorlagen für den
Erlaß von Rechtsverordnungen
zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder
auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind
die Länder zu einer Regelung auch
durch Gesetz befugt.
(5) Insbesondere bedürfen der Zustimmung des Bundesrates auch alle auf irgendeine Art katastrophenfall-bezogenen bundesgesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen der Bundesregierung. - Ermächtigungs-Grundlage sind jeweils fallspezifische und zeitlich begrenzt aufzuhebende oder zu erneuernde Katastrophenfalls-Beschlüsse durch Bundestag und Bundesrat. (bisher Art 81 - Gesetzgebungs-Notstand gemäß art 66 streichen !) Art 78 (bisher Art 82)
(1) Die nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und
im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt
und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im
Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede
Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine
solche Bestimmung, so treten sie mit
dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden
ist.
Die Länder führen die Bundesgesetze
als eigene Angelegenheit aus, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die
Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren. Wenn
Bundesgesetze etwas anderes
bestimmen, können die Länder davon
abweichende Regelungen treffen. Hat
ein Land eine abweichende Regelung
nach Satz 2 getroffen, treten in
diesem Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der
Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens
sechs Monate nach ihrer Verkündung
in Kraft, soweit nicht mit
Zustimmung des Bundesrates anderes
bestimmt ist. Artikel
70 Abs. 3 Satz
3 gilt entsprechend. In
Ausnahmefällen kann der Bund wegen
eines besonderen Bedürfnisses nach
bundeseinheitlicher Regelung das
Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die
Länder regeln. Diese Gesetze
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Durch Bundesgesetz
dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die
Aufsicht darüber aus, daß die Länder
die Bundesgesetze dem geltenden
Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren
Zustimmung und, falls diese
Zustimmung versagt wird, mit
Zustimmung des Bundesrates auch zu
den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die
Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern
festgestellt hat, nicht beseitigt,
so beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht
verletzt hat. Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen
werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausführung
von Bundesgesetzen die Befugnis
verliehen werden, für besondere
Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die
Bundesregierung den Fall für
dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten.
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der
Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen. Durch
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen. Sie kann die einheitliche
Ausbildung der Beamten und
Angestellten regeln. Die Leiter der
Mittelbehörden sind mit ihrem
Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen
den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die
Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich
erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der
Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden
sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt
sich auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten
verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Führt der Bund die Gesetze durch
bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die
Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung
der Behörden.
Art 83 (bisher Art 87)
(1) In bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt: der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung
samt
Indexierungs-Behörde, nach
Maßgabe des Artikels 89
? die
Planung,
Verwaltung und Weiterentwicklung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt,
der
bundesweiten Verkehrs-,
Kommunikations- und
Versorgungs-Netze, der
Sicherheitsbehörden in den Bereichen
Cyber-Sicherheit,
Informations-Beschaffung und
Vernetzung, Verfassungsschutz,
Bundesgrenzschutz,
Verbrechens-Aufklärung, allgemeine
Schutz-Präsenz und
Katastrophen-Bewältigung.
Hinzu kommen Aufsichtsbehörden in
den Bereichen von technischer
Sicherheit und Normenkontrolle,
Arbeitsplatzsicherheit, Gewerbe- und
Bildungseinrichtungs-Aufsicht,
Verkehrssicherheit,Toxizitätskontrolle
von Produktion, Nutzung und
Entsorgung, Produkt-Sicherheit,
Verbraucherschutz,
Misshandlungsschutz.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für
Angelegenheiten, für die dem Bunde
die Gesetzgebung zusteht,
selbständige Bundesoberbehörden und
neue bundesunmittelbare
Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes durch
Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,
für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können
bei dringendem Bedarf bundeseigene
Mittel- und Unterbehörden mit
Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
Gesetze, die auf Grund des Artikels
73 Abs. 1 Nr. 14
(Kernenergienutzung) ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt
werden.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird
in Bundesverwaltung geführt.
Aufgaben der Flugsicherung können
auch durch ausländische
Flugsicherungsorganisationen
wahrgenommen werden, die nach Recht
der Europäischen Gemeinschaft
zugelassen sind. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen
werden.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung
für das
gesamte Bahnwesen wird in
bundeseigener Verwaltung geführt.
Durch Bundesgesetz können Aufgaben
der Eisenbahnverkehrsverwaltung den
Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2)
Schienennetzeigner- und -Betreiber
ist der Bund.
Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden
als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt.
Diese stehen im Eigentum des Bundes,
soweit die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen umfaßt. Die
Veräußerung von Anteilen des Bundes
an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
die Mehrheit der Anteile an diesen
Unternehmen verbleibt beim Bund. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnissen, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes
der Eisenbahnen des Bundes sowie bei
deren Verkehrsangeboten auf diesem
Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr
betreffen, Rechnung getragen wird.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1
bis 4 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
die die Auflösung, die Verschmelzung
und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die
Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte
sowie die Stillegung von
Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes regeln oder Auswirkungen auf
den Schienenpersonennahverkehr
haben.
(1) Nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
gewährleistet der Bund im Bereich
des Postwesens und der
Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende
Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten
durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben
im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz
2 führt der Bund in der Rechtsform
einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts einzelne
Aufgaben in bezug auf die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Der Bund errichtet eine Währungs-
und Notenbank als Bundesbank. Ihre
Aufgaben und Befugnisse können im
Rahmen der Europäischen Union der
Europäischen Zentralbank übertragen
werden, die unabhängig ist und dem
vorrangigen Ziel der Sicherung der
Preisstabilität verpflichtet.
(1) Der Bund ist Eigentümer der
bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den
Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der
Binnenschiffahrt und die Aufgaben
der Seeschiffahrt wahr, die ihm
durch Gesetz übertragen werden. Er
kann die Verwaltung von
Bundeswasserstraßen, soweit sie im
Gebiete eines Landes liegen, diesem
Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen.
Berührt eine Wasserstraße das Gebiet
mehrerer Länder, so kann der Bund
das Land beauftragen, für das die
beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau
und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der
Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
den Ländern zu wahren.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der
Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das
Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der
Bundesautobahnen wird in
Bundesverwaltung geführt. Der Bund
kann sich zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten
Rechts bedienen. Diese Gesellschaft
steht im unveräußerlichen Eigentum
des Bundes. Eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung Dritter an
der Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaften ist
ausgeschlossen. Eine Beteiligung
Privater im Rahmen von
Öffentlich-Privaten Partnerschaften
ist ausgeschlossen für
Streckennetze, die das gesamte
Bundesautobahnnetz oder das gesamte
Netz sonstiger Bundesfernstraßen in
einem Land oder wesentliche Teile
davon umfassen. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs im
Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der
Bund die sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in
Bundesverwaltung übernehmen.
Forts. folgt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||